ZSEPHSARdErl,NI - Zuständigkeit SE Polizei Hilfsbeamte StA RdErl

Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, die aus Maßnahmen vom Polizeivollzugsbeamten entstehen, wenn diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, die aus Maßnahmen vom Polizeivollzugsbeamten entstehen, wenn diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden
Redaktionelle Abkürzung
ZSEPHSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34500000003001

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 2.2.1977 - 3431-202.17-22.2 (2)-03142 -

Vom 2. Februar 1977 (Nds. MBl. S. 262) (1)

- GültL MI 50/86 -

- VORIS 34500 00 00 03 001 -

Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, die sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft getroffen haben, führten wiederholt zu Schadensersatzansprüchen gegen das Land Niedersachsen.

Zur Behebung von Zweifeln, ob die Polizeibehörden oder die Behörden der Justizverwaltung für die Bearbeitung dieser Schadensersatzansprüche zuständig sind, ist künftig wie folgt zu verfahren:

(1) Red. Anm.:

PolNBl. S. 174

Abschnitt 1 ZSEPHSARdErl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen, die aus Maßnahmen vom Polizeivollzugsbeamten entstehen, wenn diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden
Redaktionelle Abkürzung
ZSEPHSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34500000003001

Handelt der Polizeivollzugsbeamte auf Weisung des zuständigen Staatsanwalts und ist diese Weisung fehlerhaft oder wird sie als fehlerhaft angegriffen, so obliegt die Bearbeitung der Schadensersatzsache der Justizverwaltung. In allen anderen Fällen liegt die Bearbeitung bei den Polizeibehörden. Sind sowohl die Weisung der Staatsanwaltschaft als auch ihre Durchführung durch den Polizeivollzugsbeamten fehlerhaft oder werden beide Maßnahmen als fehlerhaft beanstandet, so führen der zuständige Generalstaatsanwalt und die zuständigen Polizeibehörden eine Einigung über die Bearbeitung herbei. Maßgebend ist dabei, welche der fehlerhaften oder beanstandeten Maßnahmen überwiegend für den behaupteten Schaden ursächlich war.

An die
Polizeibehörden und -dienststellen,
Behörden der Justizverwaltung.