Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.09.2003, Az.: 114 C 2196/03
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 114 C 2196/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage der Höhe eines Entgeltes für eine Kindertagesstätte.
Die Klägerin ist Mutter eines im Oktober 1997 geborenen Kindes, welches im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin lebt ferner mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen. Der Lebenspartner ist nicht der Vater des Kindes. Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Vertrag über die Benutzung des Kindergartens für das Kind abgeschlossen. Nach § 6 des Vertrages erfolgt die Festsetzung des Pflegesatzes in Absprache mit der Stadt Braunschweig auf der Grundlage, der zwischen der Stadt und den Trägern von Kindertagesstätten getroffenen Vereinbarung. Der Pflegesatz wird in seiner jeweils gültigen Höhe von der Stadt Braunschweig im Verwaltungshilfeverfahren auf Grund der Angaben der Erziehungsberechtigten ermittelt und durch den evangelisch-lutherischen Stadtkirchenverband im Lastschriftverfahren eingezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.
Die Klägerin hat gegenüber der Stadt Braunschweig Angaben über die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte, sowohl von ihr, als auch von ihrem Lebenspartner gemacht. Die Berechnung der Stadt Braunschweig führte dazu, dass unter Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners der Klägerin, die Entgeltstufe 12 mit einem Betrag i.H.v. 178,95 € zuzüglich Essengeld festgesetzt wurde. Die Klägerin zahlt seit Januar 2003 diesen Betrag an die Beklagte. Auf den Rückstand für August bis Dezember 2002 hat die Klägerin bisher Ratenzahlung i.H.v. 357,88 € geleistet.
Die Klägerin meint, bei der Berücksichtigung des Entgeltes für den Kindergartenplatz ihres Kindes sei lediglich ihr Einkommen, nicht jedoch das Einkommen ihres Lebenspartners zu berücksichtigen. Dieses hätte zur Folge, dass das Entgelt für den Kindergarten lediglich 89,48 € zuzüglich Essensgeld betrage.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten Kindergartenentgelt seit August 2002 für die Pflege und Betreuung ihres Sohnes, lediglich i.H.v. 89,48 € zuzüglich 54,00 € Essensgeld schulde,
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die seit August 2002 überzahlten Beträge i.H.v. 705,23 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie lediglich ein Kindergartenentgelt i.H.v. 89,48 € schulde; sie hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge i.H.v. 705,23 €.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stellt sich ein privatrechtlicher Kindergartenvertrag dar. Die in § 6 des Vertrages getroffene Regelung ist eine Bestimmung nach § 317 BGB. Ist nach § 317 BGB die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen getroffen ist. Die Entgeltleistung auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kindergartenvertrages beinhaltet eine solche Bestimmung durch einen Dritten, nämlich durch die Stadt Braunschweig. Diese hat gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Festsetzung des Kindergartenentgelts hat die Stadt Braunschweig die Einkommensverhältnisse der Klägerin und auch ihres Lebenspartners berücksichtigt. Die Berücksichtigung sowohl des Einkommens der Klägerin, als auch des Einkommens des Lebenspartners der Klägerin, entspricht der Billigkeit. Auf Grund der Regelung des § 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, sind sowohl die städtischen, als auch die privaten Kindergärten verpflichtet, einheitliche Gebühren für die Kindergartenbetreuung zu übernehmen. Es entspricht auch der Billigkeit, dass die Stadt Braunschweig das Einkommen des Lebenspartners der Klägerin bei der Berechnung der Entgelte mit berücksichtigt. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 07.09.1999 folgendes entschieden: „Eine Satzungsregelung, wonach bei der einkommensabhängigen Staffelung der Gebühren für die Benutzung einer Kindertagesstätte nicht nur das Einkommen der sorgeberechtigten Person, sondern auch desjenigen, der im Haushalt lebenden Mitglieder der sogenannten Kernfamilie berücksichtigt, ist mit § 20 KiTAG vereinbar“. Das OVG Lüneburg hat diesem Urteil entschieden, dass das Einkommen eines Ehemannes einer sorgeberechtigten Mutter bei der Frage der Höhe des Kindergartenentgeltes mit berücksichtigt werden kann. Etwas anderes kann jedoch auch nicht für eine Mutter gelten, die mit einem Lebenspartner zusammen lebt.
Nach § 319 BGB ist für den Fall, dass der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmt, nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Entscheidung der Stadt Braunschweig, dass bei der Festsetzung der Höhe des Kindergartenentgelts, das Einkommen des Lebenspartners der Klägerin berücksichtigt wird, ist nicht unbillig. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führt, hat dieses auch zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sich insgesamt auf Grund der Verringerung der einzelnen Kosten für einen Haushalt verringert, auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Es ist deshalb durchaus billig, wenn die Einkommensverhältnisse des Lebenspartners der Mutter berücksichtigt werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.