Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.02.2004, Az.: 114 C 1204/03

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Abbruchs eines Wurzelkanalinstruments im Wurzelkanal eines Patienten; Hinweispflicht eines Zahnarztes auf die Möglichkeit des Abbruchs eines Wurzelkanalinstruments im Wurzelkanal

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
18.02.2004
Aktenzeichen
114 C 1204/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 40184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2004:0218.114C1204.03.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2004
durch
den Richter am Amtsgericht Lindemann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Zahnarzt, der Beklagte war bei dem Kläger Patient. Anlässlich einer Zahnbehandlung ist bei einer Wurzelbehandlung im Wurzelkanal des Beklagten ein Drahtstift abgebrochen.

2

Der Kläger begehrte mit der Klage Zahlung des Zahlungshonorars. Diesbezüglich erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Forderung gezahlt hat.

3

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte von dem Kläger Herausgabe von Röntgenbildern begehrt. Die Parteien erklären, nachdem die Röntgenbilder ausgehändigt waren, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger begehrte ferner Ablichtung der Patientenkartei.

4

Der Beklagte behauptet, die Tatsache, dass ein Drahtstift im Wurzelkanal des Beklagten abgebrochen sei, stellt einen Behandlungsfehler dar; der Kläger sei verpflichtet gewesen ihn auf die Möglichkeit des Abbruchs vor der Behandlung hinzuweisen. Der Beklagte behauptet ferner der im Zahn zurückgelassene Drahtstift verursache erhebliche Schmerzen und führt zu einer Entzündung des Wurzelkanals.

5

Der Beklagte beantragt widerklagend

es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die am 06.09.2002 durch den Kläger abgebrochenen Spitze eines Drahtstiftes im Wurzelkanal des Beklagten am Zahn 4.6-vorletzter Backenzahn im rechten Unterkiefer- entstehen soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

6

Der Kläger beantragt

die Klage abzuweisen.

7

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Widerklage ist nicht begründet.

9

Der Widerkläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzes auf Grund der Tatsachen, dass eine Spitze eines Drahtstiftes im Wurzelkanal abgebrochen ist. Auf Grund des eingeholten Gutachtens steht fest, die Tatsache, dass der Drahtstift abgebrochen ist, keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit des Abbruch des Wurzelkanalsinstrument vor der Behandlung hinzuweisen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass die abgebrochene Spitze des Wurzelkanalsinstruments keine Entzündung und keine Schmerzen bei dem Beklagten verursacht haben. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf das Gutachten des Sachverständigen ... verwiesen.

10

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären waren gemäß § 91 a, 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte ist verpflichtet, das Arzthonorar zu bezahlen. Ohne Zahlung des Klageantrages wäre der Beklagte aller Voraussicht nach verurteilt worden den Betrag zu zahlen.

11

Soweit die Widerklage im übrigen für erledigt erklärt waren, waren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Kosten dieses Verfahrens sind verhältnismäßig gering und verursachen keine weiteren gesonderten Gebühren. Auf Grund der Angaben des Beklagten war der Klageantrag aus der Widerklage zu Ziffer 3 mit 2.000,00 € zu bewerten. Hinsichtlich des übrigen Widerklageantrages lösten diese Forderungen des Widerklägers gegen den Widerbeklagten keine gesonderten Gebühren aus. Es entspricht deshalb der Billigkeit, dem Widerkläger insofern die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.

12

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 91, 708, 711 ZPO.

Lindemann Richter am Amtsgericht