Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 135 NJVollzG - Rechtsstellung der Gefangenen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Gefangene gelten als unschuldig.

(2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können der oder dem Gefangenen über § 3 Satz 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

(3) 1Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme unterbrochen oder wird gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen oder eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt die oder der Gefangene oder die oder der Sicherungsverwahrte auch den in diesem Teil vorgesehenen Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert; die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen trifft die nach den Vorschriften dieses Teils zuständige Stelle. 2§ 148 Abs. 2 und § 148a StPO sind anzuwenden.