Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.07.1999, Az.: 6 T 534/99

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.07.1999
Aktenzeichen
6 T 534/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 34228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1999:0721.6T534.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 19.04.1999 - AZ: 10 IK 3/99

Fundstellen

  • KTS 2000, 272
  • Rpfleger 1999, 559-561 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 2000, 72
  • ZInsO 1999, 604-605 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 1999, 586-588 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • ZInsO 2000, 656 (amtl. Leitsatz)

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren

...

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Vechta vom 19.04.1999 aufgehoben.

  2. Die weitere Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - wird dem Amtsgericht Vechta übertragen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat über die Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit abschließender Restschuldbefreiung gestellt. Der Antragsteller ist Arbeitnehmer. Er hat nach seinen Angaben einen Gläubiger, die. Im August 1983 hatten der Antragsteller und seine Ehefrau, hinsichtlich deren Vermögen ebenfalls ein gesondertes Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit vorgeschaltetem Prozeßkostenhilfeverfahren läuft, bei der Bank einen Kredit über nominal 32 000,- DM aufgenommen. Der Antragsteller hat eine Kontoabrechnung der Bank von Anfang 1999 vorgelegt. Danach beläuft sich die Forderung einschließlich Kosten und Zinsen auf rund 70 000,- DM. Die Bank hat den Lohnanspruch des Antragstellers gepfändet. Der zuletzt von dem Arbeitgeber im Rahmen der Pfändung an die Bank abgeführte Betrag belief sich auf rund 250,- DM monatlich. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch ist gescheitert, weil die Gläubigerin den Plan abgelehnt hat. Der Antragsteller schlägt vor, daß von dem pfändbaren Lohn zunächst 100,- DM an die Bank abgeführt werden, während der Rest zunächst zur Abdeckung der Massekosten dienen soll. Nach Ausgleich der Massekosten solle der volle Pfändungsbetrag an die Bank ausgekehrt werden.

2

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 19.04.1999 vornehmlich aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

3

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Soweit zum Teil (LG Kassel ZlnsO 1999, 356) die Auffassung vertreten wird, der Verweis in § 4 InsO erfasse lediglich die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 128-252 ZPO, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem Wortlaut der Norm. Die verwendete Terminologie "Insolvenzverfahren" meint in diesem Zusammenhang das Insolvenzverfahren in seiner Gesamtheit, nicht lediglich das zu dessen Abwicklung erforderliche formelle Verfahren. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf sollte mit § 4 InsO an die subsidiäre Maßgeblichkeit der Zivilprozeßordnung wie nach seinerzeit geltendem Recht (§ 72 KO; § 115 VergIO; § 1 Abs. 3 GesO) angeknüpft werden. Im Rahmen der Konkursordnung war es indes nicht fraglich, daß zumindest einem Gläubiger in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 72 KO Prozeßkostenhilfe für einen Konkursantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren war (vgl. nur Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 72 Anm. 4). Eine Fortgeltung dieser Auffassung ist - soweit ersichtlich - für die Insolvenzordnung bislang nicht in Zweifel gezogen worden. Weil aber die Antwort auf die Frage, ob § 4 InsO auch auf die §§ 114 ff. ZPO verweist, nicht davon abhängen kann, wer um Prozeßkostenhilfe nachsucht, ist auch bei einem Eigenantrag von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieses zivilprozessualen Nebenverfahrens auszugehen. Damit findet dann aber auch grundsätzlich § 127 ZPO Anwendung.

4

Diese Regelung wird nicht durch § 6 InsO, wonach Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen in der InsO die sofortige Beschwerde vorgesehen ist, als "andere Regelung" im Sinne von § 4 InsO verdrängt. Entscheidungen des Insolvenzgerichts im Sinne von § 6 InsO sind nur solche, die ihre Grundlage in der InsO selbst haben. Hat die Entscheidung dagegen ihre Rechtsgrundlage in einem außerhalb der Insolvenzordnung geregelten Nebenverfahren, richten sich die Rechtsmittel nach den dortigen Regelungen. Auch dies war nach den mit § 6 InsO vergleichbaren Regelungen in §§ 73 Abs. 3 KO, 121 VergIO vormals anerkannt (vgl. etwa LG Berlin, KTS 1967, 187 gerade zürn Verhältnis von § 127 ZPO zu § 73 KO). Daß der Gesetzgeber mit der Regelung in § 4 InsO hiervon abweichen wollte, ist nicht im Ansatz erkennbar.

5

Die Beschwerde ist auch begründet. Aus den bereits genannten Gründen kann Prozeßkostenhilfe nicht bereits mit der Erwägung abgelehnt werden, § 4 InsO verweise nicht auf die Regelungen für das Prozeßkostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff. ZPO. Eine grundsätzliche Ablehnung kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Soweit verschiedentlich ( LG Lüneburg ZIP 1999, 372; LG Saarbrücken ZIP 1999, 975; LG Hamburg ZIP 1999, 809; LG Köln Rpfleger 1999, 233) darauf abgestellt wird, daß im Rahmen der Konkursordnung anerkannt gewesen sei, bei einem Eigenantrag sei Prozeßkostenhilfe zu versagen gewesen, trifft dies zwar zu. Auf welcher Grundlage bzw. mit welcher Begründung ein solcher Antrag hätte abgelehnt werden müssen, ist indes nicht klar. Rechtstatsächlich spielte die Frage von Prozeßkostenhilfe für einen Eigenantrag vormals keine Rolle, was bereits daran deutlich wird, daß es hierzu - soweit ersichtlich - keinerlei veröffentlichte Entscheidungen gibt. Lediglich das LG Traunstein, NJW 1963, 959 f., hatte sich in einem anders gelagerten Fall (im eröffneten Verfahren bzw. im Eröffnungsverfahren) mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Gemeinschuldner Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war. Nach Auffassung der Kammer wäre Prozeßkostenhilfe für einen Eigenantrag eines nicht konkursantragspflichtigen Schuldners wegen Mutwilligkeit abzulehnen gewesen, im Konkursverfahren hatte der Gemeinschuldner nichts zu gewinnen (so auch Funke, ZIP 1998, 1708, 1709). Ziel des Konkursverfahrens war die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger unter Ausschluß des in der Einzelzwangsvollstreckung geltenden Prioritätsprinzips. Ob der vormalige Gemeinschuldner sein Vermögen im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung oder im Rahmen der Gesamtvollstreckung einbüßte, war aus seiner Sicht gleichgültig.

6

Soweit damit argumentiert wurde, in § 107 Abs. 1 KO sei eine abschließende gesetzliche Regelung für den Fall erfolgt, daß eine die Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden sei (Uhlenbruck, ZIP 1982, 288, 289), war damit wohl gemeint, der Gesetzgeber sei der Auffassung gewesen, die Kosten seien zwingend aus der Masse zu bestreiten und nicht etwa - mittelbar über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bzw. Armenrecht - aus der Staatskasse (so die Auffassung im Rahmen der KO selbst für einen Gläubigerantrag, vgl. etwa Kilger/Schmidt, a.a.O, m.w.N.). Diese auch für die InsO (vgl. §§ 26, 207) zentral herangezogene Auffassung (LGe Lüneburg, Saarbrücken, Hamburg a.a.O) trägt die grundsätzliche Versagung von Prozeßkostenhilfe indes nicht.

7

Zur Beurteilung der vorgenannten Ansicht ist das Verhältnis zwischen § 122 ZPO als Folge der Gewährung von Prozeßkostenhilfe einerseits und §§ 26, 207 InsO bzw. § 107 KO andererseits maßgeblich. Die maßgeblichen Kosten des Verfahrens setzen sich gemäß § 54 InsO aus den Gerichtskosten für das Verfahren (Nr. 1) und aus der Vergütung für den Insolvenzverwalter (Nr. 2) zusammen. Für die Konkursordnung galt die gleiche Differenzierung, mit der hier zu vernachlässigenden Weiterung, daß auch die Kosten für die Verwertung und Verteilung der Masse vorab abzudecken waren. § 122 bestimmt als zentrale Folge der Gewährung von Prozeßkostenhilfe, daß - soweit das Gericht keine andere Anordnung trifft - die bedürftige Partei vorläufig von der Zahlung von Gerichtskosten befreit wird. Nicht zu den Gerichtskosten zählt aber die Vergütung für den Insolvenz- bzw. vormaligen Konkursverwalter. Dies folgt bereits aus der verwendeten Terminologie in § 54 InsO bzw. § 58 KO und mittelbar aus der speziellen Regelung für beigeordnete Rechtsanwälte in § 121 BRAGO. Eine mit § 121 BRAGO vergleichbare Regelung gibt es aber für den Insolvenz- bzw. Konkursverwalter nicht. So hat der Gesetzgeber u.a. mit der Regelung in § 298 InsO deutlich gemacht, daß der Schuldner die Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren auch bei Bedürftigkeit in jedem Fall selbst zu tragen hat. Weil eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist, scheidet eine entsprechende Anwendung von § 121 BRAGO aus. In Frage stand und steht mithin allein, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Vorschußpflicht (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO) von den - im Verhältnis zu den Verwalterkosten betragsmäßig untergeordneten - Gerichtskosten (und Auslagen) für das Insolvenzverfahren im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorläufig befreit war bzw. ist. Dies ist zu bejahen. Die Anordnung der Vorschußpflicht richtet sich generell an den Antragsteller, gleichviel, ob er bedürftig oder vermögend ist. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß damit auch für den Fall der Bedürftigkeit des Antragstellers eine zwingende, abschließende Regelung getroffen werden sollte. Es macht - ausgehend von einem Gläubigerantrag - auch keinen Sinn, im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, im Rahmen der angestrebten und für den Gläubiger vielfach günstigeren (vgl.z.B. § 88 InsO) Gesamtvollstreckung aber auf einem Gerichtskostenvorschuß zu bestehen.

8

Steht somit fest, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von Mutwilligkeit beim Schuldner dazu führen kann, daß Prozeßkostenhilfe zu versagen ist, so ist zu klären, ob ein Rechtsschutzbedürfnis beim Antragsteller dieses Verfahrens gegeben ist. Dies ist der Fall, weil der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach Abschluß des (vereinfachten) Insolvenzverfahrens gestellt hat und die Restschuldbefreiung nur erreicht werden kann, wenn zumindest das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen wurde bei gleichzeitiger Stellung eines Insolvenzantrages.

9

Prozeßkostenhilfe kann für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und das Insolvenzeröffnungsverfahren - vorbehaltlich der Überprüfung, ob die vorgelegten Unterlagen vollständig sind - auch nicht mit der Erwägung mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt werden.

10

Die Kammer ist der Auffassung, daß im Rahmen der zur Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmenden Prognose bei weitgehend unverändertem Plan nicht davon auszugehen ist, daß sich der Gläubiger anders verhält als im außergerichtlichen Verfahren. Dies anzunehmen erschiene lebensfremd. Es ist ausgehend von §§ 308, 309 InsO zu unterscheiden: Hat außergerichtlich kein Gläubiger Einwendungen gegen den Plan erhoben oder haben außergerichtlich mehr als 50 % der Gläubiger dem Plan zugestimmt, ist grundsätzlich die Erfolgaussicht des ersten Verfahrensabschnitts (gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und Insolvenzeröffnungsverfahren) zu bejahen, weil dann mit der Annahme des Planes gerechnet werden kann. Haben dagegen Gläubiger außergerichtlich ausdrücklich dem Plan widersprochen und haben nicht gleichzeitig mehr als die Hälfte der Gläubiger außergerichtlich dem Plan zugestimmt ist davon auszugehen, dass

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Auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu einer Einigung führen wird. Um Restschuldbefreiung zu erlangen, müsste es deshalb zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens komme. Die Eröffnung des Verfahrens hängt aber davon ab, daß die Kosten des § 54 InsO gedeckt sind. Nach dem oben Gesagten deckt die mögliche Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur die Gerichtskosten ab, nicht hingegen die Kosten des Treuhänders, die im eröffneten Verfahren gemäß § 13 InsVV mindestens 500,- DM betragen. Sofern nicht die Abdeckung der Kosten des Treuhänders anderweitig gewährleistet wäre, müsste bei unterstellter Massearmut der Antrag auf

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 304 InsO i.V.m. § abgelehnt werden. Zu einer Restschuldbefreiung könnte es unter diesen Vorraussetzungen nicht kommen, weshalb bereits der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Verfahrensabschnitt (Konkurseröffnungsverfahren und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren) mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen wäre. Der Schuldner hat deshalb in diesen Fällen bereits im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens glaubhaft zu machen, wie er später den dann von dem Gericht anzufordernden Vorschuß für den Treuhänder aufzubringen gedenkt. Dies kann etwa durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung einer dritten Person geschehen, worin diese versichert, für die späteren Kosten aufkommen zu wollen und voraussichtlich aufkommen zu können. Der Kammer scheint dagegen nicht sachgerecht, bereits sogleich die Einzahlung des Vorschusses zu verlangen (so aber AG Hamburg, ZInsO 1999, 239).

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Für den vorliegenden Fall bedeutet dieses zwar, daß nicht von einer Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes im Sinne von § 308 InsO ausgegangen werden kann. Die einzige Gläubigerin hat den unveränderten außergerichtlichen Plan abgelehnt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde aber dazu führen, daß die laufende Lohnpfändung der Gläubigerin gemäß § 114 Abs. 3 InsO unwirksam würde. Der Masse stünde somit der pfändbare Lohn zur Verteilung zur Verfügung. Dieser würde die Massekosten des § 54 InsO nach einigen Monaten abgedeckt, so daß von dem Schuldner voraussichtlich kein Massekostenvorschuß verlangt werden muß. Weil damit aber feststeht, daß es trotz einer nicht zu erwartenden Annahme des Schuldenbereinigungsplanes zum Restschuldbefreiungsverfahrens kommen kann - daß Gründe im Sinne von § 290 InsO bereits jetzt vorliegen, ist nicht ersichtlich -, ist die Erfolgsaussicht für den ersten Verfahrensabschnitt nicht zu verneinen.

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Das Amtsgericht hat deshalb nach Maßgabe dieses Beschlusses nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe neu zu entscheiden. Dabei ist, wie bereits mittelbar angesprochen, davon auszugehen, daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und das Insolvenzeröffnungsverfahren in diesem Zusammenhang eine Einheit bilden (vgl. Pape/Haarmeyer, ZlnsO 1999, 135, 140). Dies wird insbesondere an der gebührenrechtlichen Verknüpfung beider Verfahren für den Fall der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes deutlich. Gemäß § 72 Abs. 1 S. 1u, 2 BRAGO, erhöht sich die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt für den Schuldner auch im Schuldenbereinigungsverfahren tätig wird. Auch wird die vom Schuldner zu tragende Gebühr für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (KV Nr. 4110) gemäß § 61 GKG mit der Einreichung des Antrages fällig. Um das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführen zu können, muß der Schuldner diesen Antrag aber gemäß § 305 InsO bereits zu Beginn stellen. Daß das Verfahren zunächst gemäß § 306 InsO ruht, wirkt sich gebührenrechtlich nicht aus, was sich aus der ausdrücklichen Regelung zu Nr. 4110 KV ergibt.