Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.03.1994, Az.: 3 A 3077/94

Berichtigung des Tenors bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil durch einen Beschluss des Gerichts; Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) für das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
03.03.1994
Aktenzeichen
3 A 3077/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1994:0303.3A3077.94.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
am 03.03.1994
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.1994 verkündeten Urteils in Sachen 3 A 3077/94 wird wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte festgestellt hat, daß beim Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan vorliegen.

Im übrigen bleibt es bei der verkündeten Fassung des Tenors.

Gründe

1

Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit durch Beschluß berichtigen.

2

Soweit der Tenor des Urteils vom 23.02.1994 in Sachen 3 A 3077/94 geändert wurde, enthielt er eine offenbare Unrichtigkeit. Denn die Beklagte hatte in dem angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, daß bei dem Kläger, d.h. beim Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese Feststellung bezog sich vielmehr auf den Beigeladenen. Irrtümlich wurde jedoch statt des Wortes "Beigeladenen" das Wort "Kläger" verwendet. Dies ist eine offenbare Unrichtigkeit, denn aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eindeutig, daß nur der Beigeladene gemeint gewesen sein kann.

Zschachlitz
Kaufmann
Schade