Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.02.1994, Az.: 3 A 3077/94

Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei einem ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen aus der Sowjetrepublik Aserbaidschan mit armenischer Volkszugehörigkeit; Bedrohung mit politischer Verfolgung wegen eines Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags; Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan; Einberufung zum Wehrdienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bei einer Rückkehr nach Armenien

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
3 A 3077/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 24009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1994:0223.3A3077.94.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Zschachlitz,
des Richters am Verwaltungsgericht Schade,
der Richterin am Verwaltungsgericht Kaufmann sowie
der ehrenamtlichen Richter Lau und Larisch
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte festgestellt hat, daß beim Kläger(1) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan vorliegen; im übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 17.02.1993 zu Ziff. 2 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, insoweit sind sie erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, daß bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

2

Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen aus der Sowjetrepublik Aserbaidschan mit armenischer Volkszugehörigkeit. Am 29.06.1990 reiste der Beigeladene mit gültigen Papieren aus Moskau, wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16.07.1990 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er sei als Armenier in Baku geboren und dort in das Wirrwarr der Geschehnisse geraten, die in Baku stattfanden. Er habe seine Eltern und seine Schwestern retten können und nach Eriwan (Armenien) gebracht. Er sei während seines ganzen Lebens mit dem kommunistischen Regime nicht einverstanden gewesen. Er habe mehrmals Versuche unternommen, die Sowjetunion zu verlassen. Ihm sei seine Wohnung in der Stadt Baku genommen und er sei in seinen Verfassungsrechten eingeschränkt worden.

3

Der Beigeladene erklärte bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 30.01.1992, er habe bis 1985 als Musiker in Baku gearbeitet, dann sei er zum Wehrdienst eingezogen worden. Bis 1988 habe er wieder bei dem Musikclub gearbeitet, sich dann einen Monat in Moskau aufgehalten und anschließend sei er nach Eriwan in Armenien gefahren, wo er sich bis Ende 1989 aufgehalten habe. Er habe dort eine Jazzschule besucht. Anschließend habe er sich bis Juni 1990 wieder in Moskau aufgehalten. Offiziell sei er dort keiner Arbeit nachgegangen. Aserbaidschan habe er verlassen, weil es zum Krieg um Berg-Karabach gekommen sei. Armenien habe er verlassen, weil Armenien alle jungen wehrpflichtigen Leute zur armenischen Armee einziehe. In Moskau sei ein Unterkommen schwierig gewesen, er habe keine Arbeit bekommen, weil er in Baku gemeldet gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage in Moskau sei schwierig gewesen. Es sei ihm auch nicht gelungen, sein in Baku zurückgelassenes Eigentum zurückzubekommen. Schon während seiner Wehrdienstzeit bei der Sowjetarmee habe er Probleme mit dem KGB gehabt. Er habe unterschreiben müssen, daß er fünf Jahre lang das Land nicht verlassen werde, und der KGB habe ihn nach Kameraden befragt, die schlecht über das Regime sprechen oder verbotene Radiosender hören. Er habe die Zusammenarbeit mit dem KGB jedoch hinausgezögert. Er habe sich eine Einladung für die DDR bzw. Polen gekauft, um ausreisen zu können. In Baku habe er sich nicht abgemeldet.

4

Mit Bescheid vom 17.06.1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

5

Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen aus, daß hinsichtlich der Entscheidung zu § 51 AuslG der Beigeladene mit Verfolgungsmaßnahmen in seiner Heimat rechnen müsse. Dem Beigeladenen drohe gem. Art. 20 des Unionsgesetzes über Straftaten gegen den Staat eine Bestrafung, weil er den Auslandsaufenthalt genutzt habe, einen Asylantrag zu stellen.

6

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger am 29.06.1992 zugestellt.

7

Am 28. Juli 1992 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er trägt vor, daß der Auslandsaufenthalt mit Asylantragstellung und einer etwaigen Wehrdienstentziehung heute in den Nachfolgestaaten der SU nicht mehr zu einer politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit führen könne. Auch herrsche seit Verabschiedung des Reisegesetzes der UdSSR in diesen Ländern Reisefreiheit.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.06.1992 aufzuheben, soweit unter Ziff. 2 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht worden sind.

10

Die Beklagte hat sich bislang nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

11

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er erwidert, in Aserbaidschan drohe ihm eine Verfolgung wegen seiner Nationalität, in Armenien drohe die Einziehung zum Kriegsdienst und sein Kriegseinsatz.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im Verfahren 3 A 3077/94 Bezug genommen. Die Unterlagen haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Die vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus der Anlage zu dem gerichtlichen Schreiben vom 15.02.1994 und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.1994.

14

II.

Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 6 AsylVfG 1993.

15

Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Beklagte hat - mit Ausnahme der Situation in Aserbaidschan - zu Unrecht festgestellt, daß bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

16

Nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Auch wenn das in § 51 Abs. 1 AuslG 1990 geregelte Abschiebungsverbot sich in seinen Voraussetzungen im Prinzip mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG deckt, betrifft der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorrangig die Fälle, in denen wegen § 27 AsylVfG oder wegen selbstgeschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) der Asylanspruch scheitert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058.85 -, in: BVerwGE Bd. 74, S. 51, 67 zur damaligen, insoweit aber vergleichbaren Rechtslage). Deshalb ist es im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ohne Bedeutung, ob der Beigeladene Verfolgungegefahren aus freiem Willensentschluß durch sein Verhalten nach der Ausreise aus der ehemaligen Sowjetunion erst herbeigeführt hat oder ob er bereits in einem Drittland vor politischer Verfolgung sicher war. Indem die Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 voraussetzt, daß der Ausländer im Herkunftsland von einer der genannten Rechtsgutverletzungen "bedroht" ist, läßt sie aber erkennen, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutverletzung bestehen muß und die bloße, selbst durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit nicht ausreicht (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 14 Abs. 1 AuslG 1965: BVerwG, Beschluß vom 13.08.1990 - 9 B 100.90 -, in: NVwZ-RR 1991, S. 215, 216).

17

Entgegen der Annahme der Beklagten besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beigeladene wegen des Auslandsaufenthaltes und der Stellung eines Asylantrages mit politischer Verfolgung bedroht ist.

18

Soweit sich die Beklagte auf einen Straftatbestand des damaligen Unionsstrafgesetzbuches bezogen hat, ist eine mögliche Bestrafung schon deswegen nicht mehr wahrscheinlich, da sowohl der Heimatstaat des Beigeladenen, Aserbaidschan, als auch die Republik Armenien zwischenzeitlich selbständig sind und die Sowjetunion aufgelöst wurde. Für die Republik Aserbaidschan liegen keinerlei Hinweise dafür vor, daß ihre Staatsbürger wegen eines Auslandsaufenthaltes und einer dortigen Asylantragstellung bei einer Rückkehr bestraft werden. Nach einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 24.07.1992 ist auch bei einer Rückkehr nach Armenien keine Bestrafung wegen der Stellung eines Asylantrages zu befürchten.

19

Allerdings steht gleichwohl § 51 Abs. 1 AuslG einer Abschiebung nach Aserbaidschan entgegen. Zwar hat der Beigeladene, wie ausgeführt, keine Bestrafung wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu befürchten. Jedoch ist das Leben oder zumindest die Freiheit des Beigeladenen wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan gefährdet.

20

Nach der Auskunftslage ist von einer Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan auszugehen (Auskunft von amnesty international vom 23.09.1993 an das VG Ansbach; amnesty international, Jahresbericht 1992 zur Republik Aserbaidschan, S. 87 ff.; Gutachten des Prof. Dr. Wolfgang Seifert, Universität Kiel, an das VG Ansbach, Juli 1993, S. 4). So ist insbesondere amnesty international eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen gegen Armenier in Aserbaidschan bekannt geworden, die oft mit Billigung oder gar Mithilfe der aserbaidschanischen Behörden stattgefunden haben. Schon zu Zeiten, als die Sowjetunion formal noch existierte, ist es danach im Januar 1990 in Baku zu progromartigen Ausschreitungen gegen Armenier gekommen sein, wobei anwesende aserbaidschanische Polizisten und Soldaten nicht eingegriffen haben, um die Opfer zu schützen. Amnesty international berichtet auch für die Folgezeit immer wieder von übergriffen gegen Armenier, und zwar nicht nur beschränkt auf die Krisenregion Berg-Karabach, sondern auch in Aserbaidschan selbst. Amnesty international liegen mehrere Folterberichte aus den Jahren 1991 und 1992 vor (Auskunft vom 23.09.1993, a.a.O.). Auch spricht vieles dafür, daß Aserbaidschaner armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan in Geiselhaft wegen der Auseinandersetzungen um Berg-Karabach gehalten werden (Jahresbericht amnesty international zur Republik Aserbaidschan, S. 87). Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 27.08.1993 an das VG Ansbach). Danach lebt die armenische Minderheit in Aserbaidschan in einem Klima von Angst und Schrecken und ist zahlreichen Demütigungen und Schikanen ausgesetzt. Jederzeit kann sich die Spannung in blutige Gewaltaktionen entfachen. Den Schutz durch aserbaidschanische Sicherheitsbehörden davor hält das Auswärtige Amt für unwahrscheinlich.

21

Soweit sich die Feststellung der Beklagten, daß bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auf das Gebiet von Aserbaidschan selbst als Bestandteil der ehemaligen Sowjetunion bezogen hat, ist diese Feststellung rechtmäßig. Insoweit ist daher die Klage abzuweisen.

22

Soweit jedoch die Rückkehr in die heutige Republik Armenien in Betracht kommt, ist die Feststellung, daß bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht rechtmäßig. Da sich die Beklagte bei ihrer Feststellung von der Strafvorschrift des damaligen Unionsstrafgesetzes über Straftaten gegen den Staat hat leiten lassen, ergibt sich, daß ihre Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG auf das Gebiet der gesamten Sowjetunion und damit auch auf Armenien bezogen war.

23

Der Beigeladene kann jedoch in die Republik Armenien zurückkehren, ohne Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt zu werden.

24

Zwar ist zweifelhaft, ob der Beigeladene die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien besitzt. Nach der Auskunftslage (aktueller Stand 01.12.1993 mit einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen) ist das geplante armenische Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht verabschiedet. Der Entwurf sieht vor, daß alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion, die ihren Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Armenien haben, automatisch die armenische Staatsangehörigkeit erwerben. Seinen Wohnsitz in Armenien hat der Beigeladene jedoch offenbar aufgegeben. Daß der Beigeladene - sollten seine Angaben zur Einziehung zum Wehrdienst zutreffen - de facto während seines Aufenthaltes in Armenien bereits als armenischer Staatsangehöriger behandelt wurde, entspricht zwar der Verwaltungspraxis armenischer Behörden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.12.1993 an das VG Aachen), dürfte formal gesehen jedoch nicht zur tatsächlichen Begründung der armenischen Staatsangehörigkeit geführt haben, zumal der Beigeladene bereits vor dem Referendum über die Selbständigkeit der Republik Armenien am 21.09.1991 bzw. vor der Auflösung der Sowjetunion Armenien verlassen hat.

25

Obwohl der Beigeladene die armenische Staatsangehörigkeit somit formal wahrscheinlich nicht besitzt, kann er jederzeit in die Republik Armenien zurückkehen und dort seinen Wohnsitz nehmen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 01.12.1993 an das VG Aachen haben Armenier, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, das Recht, sich in der Republik Armenien niederzulassen und haben weiterhin nach dem derzeitigen Entwurf des neuen Staatsangehörigkeitsgesetz zufolge bei einem Wohnsitz in Armenien auch die Möglichkeit, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

26

Daß dem Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Armenien eventuell die Einberufung zum Wehrdienst und eine eventuelle Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohen könnten, steht seiner Abschiebung nicht entgegen. Die Einberufung zum Wehrdienst ist keine politische Verfolgung. Es ist das legitime Recht eines jeden Staates, seine Bürger oder Einwohner zum Wehrdienst heranzuziehen. Die Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung - nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.09.1993 an das VG Aachen liegt die Höchststrafe in Armenien bei 31/2 Jahren Freiheitsentzug - ist die Ahndung eines rein kriminellen Deliktes und stellt keine politische Verfolgung dar.

27

Daneben liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Beigeladenen in anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 AuslG drohen.

28

Da jedenfalls hinsichtlich der Republik Armenien und anderer GUS-Nachfolgestaaten mit Ausnahme von Aserbaidschan die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Beigeladenen nicht vorliegen und eine Abschiebung in dieses Land in Betracht kommt, war insoweit die Feststellung der Beklagten, daß bei dem Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, aufzuheben.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b AsylVfG.

30

Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zur Hälfte für erstattungsfähig zu erklären und der Beklagten aufzuerlegen. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

Zschachlitz
Kaufmann
Schade

(1) Red. Anm.:

"Kläger" korrigiert durch "Beigeladenen" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)