Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 NBhVOFrühURdErl - 1. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen und Diabetes mellitus

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1
Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen) sind für Frauen und Männer vom 36. Lebensjahr an jedes zweite Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für eine erneute Gesundheitsuntersuchung sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.

1.2
Beihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Leistungen der Gesundheitsuntersuchung:

  1. 1.2.1

    Anamnese:

    Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Erfassung des Risikoprofils;

  2. 1.2.2

    Klinische Untersuchung:

    Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus);

  3. 1.2.3

    Laboratoriumsuntersuchungen:

    1. 1.2.3.1

      Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme):

      • Gesamtcholesterin,

      • Glukose,

    2. 1.2.3.2

      Untersuchungen aus dem Urin:

      Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnstreifentest);

  4. 1.2.4

    Beratung.