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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage TMBPtKAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
Redaktionelle Abkürzung
TMBPtKAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

I.
Leistungen aus dem Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der GOÄ

  1. 1.

    Die Leistungen nach den Nummern 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung originär berechnungsfähig. Die Videoübertragung stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar.

  2. 2.

    Die Leistung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist bei Erbringung mittels Ende-zu-Ende verschlüsselter E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog berechnungsfähig.

  3. 3.

    Die Leistungen nach den Nummern 4, 15, 60 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

II.
Leistungen aus dem Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ

Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)