Anlage TMBPtKAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
- Redaktionelle Abkürzung
- TMBPtKAbrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
I.
Leistungen aus dem Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
- 1.
Die Leistungen nach den Nummern 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung originär berechnungsfähig. Die Videoübertragung stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar.
- 2.
Die Leistung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist bei Erbringung mittels Ende-zu-Ende verschlüsselter E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog berechnungsfähig.
- 3.
Die Leistungen nach den Nummern 4, 15, 60 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.
II.
Leistungen aus dem Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)