TMBPtKAbrRdErl,NI - Telemedizin-Bundespsychotherapeutenkammer-Abrechnungsempfehlungsrunderlass

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
Redaktionelle Abkürzung
TMBPtKAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 5. 1. 2022 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

Vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)

- VORIS 20444 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen ErkrankungenAnlage

Abschnitt TMBPtKAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
Redaktionelle Abkürzung
TMBPtKAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen auf Basis der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (§ 1 GOP) verständigt. Sie umfassen Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, aber auch Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen.

Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage TMBPtKAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Psychotherapie
Redaktionelle Abkürzung
TMBPtKAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

I.
Leistungen aus dem Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der GOÄ

  1. 1.

    Die Leistungen nach den Nummern 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung originär berechnungsfähig. Die Videoübertragung stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar.

  2. 2.

    Die Leistung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist bei Erbringung mittels Ende-zu-Ende verschlüsselter E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog berechnungsfähig.

  3. 3.

    Die Leistungen nach den Nummern 4, 15, 60 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

II.
Leistungen aus dem Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ

Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 5. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)