Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.2019, Az.: 21 UF 153/19

Vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt; Prüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.11.2019
Aktenzeichen
21 UF 153/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 53155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dannenberg - 25.07.2019 - AZ: 51 FH 46/19

Amtlicher Leitsatz

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) ist unzulässig, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge zusteht. Eine von ihm beantrage Beistandschaft endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes, wenn dem Obhutselternteil die elterliche Sorge insoweit nicht mehr zusteht.

Das Familiengericht oder der Beschwerdesenat sind zur eigenständigen Prüfung der sorgerechtlichen Verhältnisse berufen.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg (Elbe) vom 25. Juli 2019 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren als unzulässig abgewiesen.

II. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird in beiden Instanzen auf 4.472 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das antragstellende Kind begehrt, vertreten durch den Landkreis ## als Beistand, die Verpflichtung der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts ab März 2019.

Das Kind hielt sich zunächst im Haushalt der Kindesmutter auf, der die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter zustand. Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 hat Amtsgericht G. der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die Schulangelegenheiten und das Recht zur Antragstellung entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Das Jugendamt hatte das Kind vorerst im Haushalt der Kindesmutter belassen. Aus Anlass von in dem gesonderten Verfahren vor dem Amtsgericht (## F ## EASO) gegen die Mutter und deren Ehemann erhobener Vorwürfe hat das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass es L. in einer Wohngruppe untergebracht hat. Ihre Tochter sollte ausweislich des Clearingsberichts vom 21. November 2018 in dieser Wohngruppe nicht zuletzt vor den fortdauernden Streitigkeiten der Eltern geschützt werden.

In dem vor dem Amtsgericht N. geführten Verfahren ## F ## SO hatte der Vater beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten und Stellung von Anträgen nach dem SGB VIII zu übertragen. Die Kindesmutter ihrerseits hatte beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 4. März 2019 folgende Sorgerechtsregelung getroffen:

1. "Dem Vater wird das alleinige Sorgerecht für das Kind L., geb. am ##.1.2008 in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Recht zur Stellung von Anträgen nach dem SGB VIII übertragen.

2. Dem Vater wird aufgegeben, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und zwar Hilfen zur Erziehung nach Weisung des für seinen Wohnort zuständigen Jugendamtes.

3. Im übrigen üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus.

4. Der Antrag der Mutter wird zurückgewiesen."

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 2 BGB nunmehr vorlägen, weil der Vater eine ausreichende Beziehung zu seiner Tochter habe, während auf Seiten der Kindesmutter weiterhin erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit fortbestünden. Gemäß §§ 1680 Abs. 3, 1666 BGB sei das Sorgerecht dem Vater zu übertragen, weil dies trotz möglicher Loyalitätskonflikte dem Kindeswohl nicht widerspreche.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht O. mit Beschluss vom 28. Mai 2019 den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 4. März 2019 wie folgt geändert.

"Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 4. März 2019 dahingehend geändert, dass auch der Antrag des Vaters auf Übertragung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung, des Rechts der Gesundheitsvorsorge, des Rechts zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII sowie des Rechts auf Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind L., geb. am ##. Januar 2008, zurückgewiesen wird."

Zu der Anordnung unter Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts N. hat sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich verhalten. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung einer Entscheidung zum Sorgerecht gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, mithin triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, nicht vorlägen. Hierzu verweist das Oberlandesgericht vor dem Hintergrund diverser Beschwerdeverfahren in den vergangenen Jahren darauf, dass die Eltern ihre Konflikte auf Kosten des emotionalen Wohls ihrer Tochter austragen. Mit einem dauerhaften Aufenthalt von L. im Haushalt des Vaters würden die belastenden Streitigkeiten voraussichtlich nicht enden.

Der Vater hat seine Tochter am 12. März 2019 aus der Wohngruppe herausgenommen. Diese hält sich seither in seinem Haushalt auf. Auf seinen Antrag wurde gemäß § 1712 BGB beim Jugendamt des Landkreises ## eine Beistandschaft eingerichtet.

Der Beistand hat, nachdem er die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. März sowie vom 17. April 2019 außergerichtlich zur Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hatte, mit Antrag vom 7. Mai 2019 die Festsetzung des Unterhalts von 100 % des Mindestunterhalts ab dem 12. März 2019 gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Dannenberg gestellt, der dieser am 18. Juni 2019 zugestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat hiergegen Einwendungen nicht erhoben. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2019 antragsgemäß den Unterhalt, den die Antragsgegnerin für ihre Tochter L. zu zahlen hat, in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes mit Wirkung ab 12. März 2019 festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben, mit der sie rügt, der Vater sei nicht berechtigt gewesen, die Einrichtung der Beistandschaft zu beantragen, weil ihm nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts O. das Sorgerecht nicht zugestanden habe. Darüber hinaus sei sie nicht leistungsfähig.

Der Beistand ist der Beschwerde entgegengetreten. Im Zeitpunkt der Einrichtung der Beistandschaft sei der Vater aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. März 2019 als insoweit sorgeberechtigter Elternteil berechtigt gewesen, die Einrichtung einer Beistandschaft zu beantragen, nachdem er das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe (§ 40 Abs. 1 FamFG). Das Oberlandesgericht O. habe in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2019 zwar die Anträge des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit, Schule und Antragstellungen zurückgewiesen. Auf die in Ziffer 3 erfolgte Entscheidung des Amtsgerichts betreffend die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen sei das Oberlandesgericht nicht eingegangen. Hieraus folge, dass der Vater weiterhin in Unterhaltsangelegenheiten sorgeberechtigt und folglich gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB berechtigt gewesen sei, eine Beistandschaft gemäß § 1713 BGB zu beantragen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 256 S. 1, 257, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache Erfolg, denn das antragstellende Kind ist zumindest seit Ende Mai 2019 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wirksam durch das Jugendamt als Beistand vertreten und damit nicht mehr verfahrensfähig.

1. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht die Unzulässigkeit des Unterhaltsverfahrens. Nach § 256 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde u.a. Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG geltend gemacht werden. Daher kann der Antragsgegner Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowohl bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses als auch im Beschwerdeverfahren geltend machen. Hierzu gehört insbesondere auch die ordnungsgemäße Vertretung des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.v. § 1629 BGB, die im Zeitpunkt des Erlasses der Unterhaltsentscheidung bestehen muss (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 423 [zum Wechselmodell]; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. Aufl., § 256 Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl., § 256 Rn. 12, § 252 Rn. 2).

2. Der Beistand ist vorliegend nicht mehr berechtigt, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, weil die Beistandschaft gemäß § 1715 Abs. 2 BGB von Gesetzes wegen geendet hat. Der Kindesvater ist infolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts O. vom 28. Mai 2019 nicht mehr für die Vermögensangelegenheiten seiner Tochter (gemeinsam) sorgeberechtigt und infolgedessen nicht mehr berechtigt, eine Beistandschaft zu beantragen (§ 1713 Abs. 1 BGB). Da seine durch Obhut begründete Verfahrensstandschaft nicht mehr besteht, wird der Leistungsantrag des Kindes durch die veränderte Rechtslage unzulässig (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Auflage, § 10 Rn. 49).

a) Nachdem das Oberlandesgericht O. den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Schule und Antragstellungen zurückgewiesen hat, fehlt es an einem Antrag im Sinne des § 1626a BGB, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Bereits aus diesem Grund scheidet es entgegen der vom Beistand im Schriftsatz vom 11. September 2019 vertretenen Auffassung aus, den Fortbestand der durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019 erstmals begründeten gemeinsamen elterlichen Sorge in Bezug auf die - hier maßgeblichen - Vermögensangelegenheiten anzunehmen.

Das Amtsgericht N. hatte - anders als noch das Amtsgericht G. im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren - die Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB wegen der zwischenzeitlich gewachsenen Bindungen zwischen Vater und Tochter bejaht und diesem die alleinige elterliche Sorge in den Teilbereichen der Personensorge übertragen. Darüber hinaus hat es hinsichtlich der übrigen Teilbereiche die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern begründet. Einen dahingehenden und gemäß § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Antrag hatte der Vater nach Aktenlage jedoch weder im erstinstanzlichen Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht N. noch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht O. gestellt. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Sorgerechtsantrags des Vaters entfallen daher die Voraussetzungen für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

b) Die Regelung in Ziffer 3 der Entscheidung des Amtsgerichts N. vom 4. März 2019, die gemeinsame elterliche Sorge für die Vermögenssorge zu begründen, war ersichtlich dadurch veranlasst gewesen, dass es dem Vater weite Bereiche der Personensorge allein übertragen hat (§§ 1680 Abs. 3, 1666, 1696 BGB). Da kein Grund ersichtlich ist, warum das Amtsgericht der Kindesmutter in dieser Situation die Vermögenssorge allein hätte belassen wollen, hat es insoweit (erstmalig) die gemeinsame Sorge angeordnet, auch wenn ein dahingehender Antrag nicht gestellt wurde.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht O. die Voraussetzungen für eine Abänderung der Sorgerechtslage verneint und hierdurch insgesamt diejenige Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 4. März 2019 bestanden hatte, wonach dem Jugendamt die Personensorge vom Amtsgericht G. in den wesentlichen Teilbereichen übertragen worden war. In dieser Situation bestand für eine - nicht beantragte - Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nur auf den Bereich der Vermögenssorge beschränkt keine Veranlassung. Denn zum einen fehlte es an dem hierfür erforderlichen Antrag und zum anderen konnte das Oberlandesgericht O. die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge überhaupt nicht feststellen, sodass für die dahingehende Anordnung des Amtsgerichts N. im Beschluss vom 4. März 2019 keine Grundlage mehr gegeben war.

c) Zwar hat das Oberlandesgericht O. es unterlassen, eine auf Ziffer 3 der amtsgerichtlichen Beschlussformel bezogene klarstellende Entscheidung zu treffen. Dies steht einer eigenständigen Beurteilung der aktuell geltenden sorgerechtlichen Verhältnisse durch den Senat im vorliegenden Unterhaltsverfahren indes nicht entgegen.

Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 FamFG, der auch für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rn. 32 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl., § 69 Rn. 50), enthält der Beschluss die Beschwerdeformel. Diese bildet allgemein die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beteiligten und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug im besonderen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 211; NJW 1995, 1033 [BGH 09.11.1994 - XII ZR 184/93] [jeweils zur Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung]). Daher muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts - wie die erstinstanzliche Beschlussformel - so exakt formuliert sein, dass sich aus ihr der Umfang der Rechtskraftwirkung sowie die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergeben. Jedenfalls in Verbindung mit den Entscheidungsgründen muss die Beschlussformel den konkreten Inhalt der Entscheidung nach dem Willen des Gerichts zum Ausdruck bringen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 38 Rn. 50; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, a.a.O., § 38 Rn. 66, 71). Die Folgen bzw. Zweifel über den Umfang der gerichtlichen Entscheidung sollen nicht in einem späteren Vollstreckungsverfahren geklärt und diesem überlassen werden (MünchKommFamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 38 Rn. 14). Die Anforderungen an die eindeutig zu fassende Entscheidungsformel gelten nicht nur im Hinblick auf deren Vollstreckbarkeit und Rechtskraftwirkung, sondern sind in gleicher Weise für eine mit dem Beschluss wirksam werdende Gestaltungswirkung zu beachten.

Unabhängig von der Frage, ob Entscheidungen in Sorgerechtsverfahren im Hinblick auf ihre jederzeitige Abänderbarkeit der materiellen Rechtskraft fähig sind (verneinend BGH FamRZ 2014, 927), folgt aus der Entscheidungsformel einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung eine zukünftige Bindung der Beteiligten. Dies gilt auch im Rahmen kindschaftsrechtlicher Verfahren, da im Abänderungsverfahren nach §§ 1696, 167 FamFG eine rückwirkende Abänderung der (wirksam gewordenen) Entscheidung und der damit zugewiesenen Gestaltungsbefugnisse der Eltern nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich den Entscheidungen des Amtsgerichts N. sowie des Oberlandesgerichts O. für die vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung nicht entnehmen, dass neben der erfolgten Zurückweisung des auf die personensorgebezogenen Angelegenheiten bezogenen Antrags die gemeinsame Sorge der Kindeseltern im Übrigen, d.h. insbesondere für die Vermögenssorge, fortbestehen sollte. Vielmehr folgt aus dem engen Regelungszusammenhang, der zwischen der Alleinsorge des Kindesvaters einerseits sowie der restlichen gemeinsamen Sorge der Kindeseltern sowohl für die (stattgebende) Entscheidung des Amtsgerichts als auch für den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts bestanden hat, gerade das Gegenteil.

Weder die Beschlussformel noch die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts geben eine hinreichende Grundlage für die vom Beistand angeführte Auslegung dahingehend, dass die amtsgerichtliche Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im Teilbereich Vermögenssorge Bestand haben soll. Denn das Oberlandesgericht hat auch hinsichtlich der Sorgerechtsregelungen des Amtsgerichts unter Ziffer 1 und 2 davon abgesehen, seine Begründung auf die einzelnen, vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen zu beziehen, und ist daher nicht auf die Auflage unter Ziffer 2 eingegangen, zumal die Grundlage für eine Anordnung, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, mit der Zurückweisung des Antrags des Vaters nicht mehr bestand. Vielmehr hat das Oberlandesgericht durch die Zurückweisung des Antrags die notwendige Voraussetzung für die - nicht beantragte - Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgehoben, ohne dies ausdrücklich klarzustellen. Dass das Oberlandesgericht O. die Abweisung des Antrags des Vaters im Wesentlichen mit den fortdauernden Machtkämpfen der Eltern und der hiermit für die kindliche Entwicklung verbundenen Kindeswohlgefährdung begründet hat, lässt erkennen, dass entgegen der vom Beistand vertretenen Auffassung die amtsgerichtliche Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen Fortbestand hat.

3. Nach Alledem war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses die Beistandschaft gemäß § 1715 Abs. 2 BGB von Gesetzes wegen beendet, weil der Kindesvater nicht mehr in Bezug auf die Vermögensangelegenheiten Mitinhaber der elterlichen Sorge und somit nicht mehr berechtigt war, einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft zu stellen (§1713 Abs. 1 S. 2 BGB). Der gleichwohl auf Antrag des Beistands ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist daher auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und der Festsetzungsantrag als unzulässig abzuweisen.

III.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG abgesehen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.