Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.10.1996, Az.: 22 U 175/96

Ziel des Veräußerungsverbotes wegen möglicher Vereitelung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Vergleichbarkeit der Interessen mit der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.10.1996
Aktenzeichen
22 U 175/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:1017.22U175.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 06.06.1996 - AZ: 4 O 253/96

In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 6. Juni 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung ist unbegründet.

2

Der Senat sieht sich außerstande, den Verfügungsbeklagten die Veräußerung ihrer Grundstücke in ... entsprechend dem Begehren der Verfügungsklägerin zu verbieten. Die Darlegung, daß die Veräußerung der Grundstücke die Verwirklichung des von der Verfügungsklägerin behaupteten Anspruchs auf Ergänzung ihres Pflichtteils nach dem 25. Juni 1993 verstorbenen Vater der Parteien ... gegen die Verfügungsbeklagten als Beschenkte und den Verfügungsbeklagten zu 2 als von der beschenkten Mutter der Parteien Weiterbeschenkten (§ 2329 Abs. 1 Satz 1, § 822 BGB) vereiteln oder erschweren könnte (§ 935 ZPO), an welcher es fehlt, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich. Die Interessenlage der Verfügungsklägerin ist mit dem in der letztgenannten Vorschrift geregelten Fall nicht vergleichbar. Das von der Verfügungsklägerin angestrebte Veräußerungsverbot zielt nicht wie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch - anders als in Fällen, in denen der Inhaber eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung gegen den Erwerber dieses Grundstücks, der selbst noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Veräußerung an einen Dritten nur durch ein Veräußerungsverbot verhindern kann (vgl. RGZ 135, 378/384) - darauf ab, sich den Erwerb der Grundstücke zu sichern, sondern lediglich die Zwangsvollstreckung in diese wegen des oben beschriebenen Zahlungsanspruchs, wofür ein Bedürfnis nur besteht, wenn - was nicht der Fall ist - feststände, daß der Zahlungsanspruch sich nach Veräußerung der Grundstücke voraussichtlich nicht mehr verwirklichen ließe. Die Veräußerung verkürzte nämlich nicht die Haftung der Verfügungsbeklagten, sondern erweiterte sie. Selbst wenn sie unentgeltlich geschähe, wären die Verfügungsbeklagten einem Zahlungsanspruch ausgesetzt, dessentwegen die Verfügungsklägerin sich aus dem gesamten sonstigen Vermögen der Verfügungsbeklagten befriedigen könnte (§§ 989, 292 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Sachlage entspricht derjenigen des beschränkt haftenden Erben, welcher nach Berufung auf diese beschränkte Haftung einen Nachlaßgegenstand veräußert, statt ihn dem Gläubiger zur Vollstreckung zu überlassen, und sich dadurch einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers aussetzt, für den er mit seinem Eigenvermögen haftet (§ 280 Abs. 1, § 667 Fall 1, § 1978 Abs. 1 Satz 1, § 1991 Abs. 1 BGB).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.