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Abschnitt 54 RiStBV - 54 Überwachung, Haftprüfung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Der Staatsanwalt achtet in jeder Lage des Verfahrens darauf,

  1. a)
    ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen und ob die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht (§ 120 StPO);
  2. b)
    ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann (§ 116 Abs. 1 bis 3 StPO).

Gegebenenfalls stellt er die entsprechenden Anträge.

(2) Der Staatsanwalt prüft vor Ablauf der in § 117 Abs. 4 StPO bezeichneten Frist, ob die Bestellung eines Verteidigers für die Dauer der Untersuchungshaft zu beantragen ist. Es empfiehlt sich, zugleich mit der durch § 117 Abs. 4 Satz 2 StPO angeordneten Belehrung des Beschuldigten zu klären, ob dieser einen Wahlverteidiger beauftragen will. Die Bestellung eines Verteidigers (§ 141 Abs. 4 StPO) teilt er dem nach § 126 StPO zuständigen Richter mit. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so legt der Staatsanwalt die Akten rechtzeitig vor Ablauf der in § 117 Abs. 4, 5 StPO bezeichneten Frist dem Gericht vor.

(3) Die Haftprüfung soll den Fortgang der Ermittlungen nicht aufhalten. Deshalb wird es vielfach zweckmäßig sein, rechtzeitig Hilfsakten anzulegen (vgl. Nr. 12).