Landgericht Oldenburg
Urt. v. 02.07.1974, Az.: 1 O 102/74
Einlösung von Wechseln; Ansprüche im Zusammenhang mit einem Abzahlungskauf; Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 02.07.1974
- Aktenzeichen
- 1 O 102/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1974:0702.1O102.74.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6a AbzG
- § 6 AbzG
- § 813 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstelle
- NJW 1975, 172-173 "kein Anspruch des Abzahlungskäufers gegen die Finanzierungsbank auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten"
Verfahrensgegenstand
Ungerechtfertigte Bereicherung
In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 1974
unter Mitwirkung
des Vors. Richters an Landgericht Wachtendorf
und der Richter am Landgericht Gärtner und Maniak
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, kaufte am 25.6.1969 von der Firma Kantinengesellschaft ... einen Fallklappenautomaten und ein Heiß-Wurstgerät für insgesamt 19.200,- DM.
Zur Finanzierung dieses Kaufpreises gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen, das sich auf insgesamt 25.299,30 DM belief. Die ratenweise Tilgung des Darlehns sollte durch. Hingabe von Wechseln geschehen, die vom Kläger akzeptiert und von der Fa. Kantinengesellschaft ausgestellt waren. Die Wechsel waren zahlbar an die Beklagte. Der Tilgungsplan sah vor, daß ein Wechsel über 619,- DM am 15.8.1969 und weitere 41 Wechsel über je 602,- DM, am 15. eines jeden Monats vom 15.8.1969 bis 15.1.1973 vom Kläger einzulösen waren.
Die finanzierte Kaufpreissumme ist vereinbarungsgemäß der Fa. Kantinengesellschaft gutgeschrieben worden. Obgleich der Kläger von der inzwischen in Konkurs gefallenen Verkäuferfirma die gekauften Automaten nicht erhalten hatte, hat er die bis zum 15.11.1970 fällig gewesenen Wechsel von insgesamt 9.649,- DM, welche von der Beklagten zur Bezahlung vorgelegt wurden, eingelöst.
Auf eine Klage der jetzigen Beklagten gegen den jetzigen Kläger auf Zahlung nicht eingelöster Wechsel erging am 19.6.1973 von dem erkennenden Gericht ein rechtskräftiges Urteil, auf dessen Tatbestand und Gründe verwiesen wird (Akt. 1.O.677/72).
Der Kläger verlangt die an die Bank gezahlten 9.649,- DM zurück. Er ist der Ansicht, die beklagte Bank sei um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert, da in dem vorgenannten Prozeß 1 O 677/72 das Landgericht Oldenburg festgestellt habe, daß er die Wechsel nicht einzulösen brauche, weil ihm gegenüber dem Darlehnsanspruch der beklagten Bank eine dauernde Einrede zustünde. Habe er aber die Darlehnsforderung nicht zu bezahlen brauchen, dann hätte die Beklagte die Wechsel gar nicht zur Einlösung vorlegen dürfen, denn ein Anspruch auf Einlösung der Wechsel sei gar nicht entstanden oder sei erloschen. Das folge daraus, daß auch der Darlehnsvertrag wegen der ihm zustehenden dauernden Einwendung erloschen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.649,- DM nebst 13,5 % Zinsen von 619,- DM seit dem 15.8.1969, von
602,- DM seit | 15. | 9. | 1969 | und | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
von | 602,- | DM | ab | 15. | 10. | 1969 | |
von | 602,- | DM | ab | 15. | 11. | 1969 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 12. | 1969 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 1. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 2. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 3. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 4. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 5. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 6. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 7. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 8. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 9. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 10. | 1970 | |
" | 602,- | DM | ab | 15. | 11. | 1970 |
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
Vollstreckungsnachlaß.
Sie hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
In der letzten mündlichen Verhandlung vom 4.6.1974 war der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen. Ein Vertagungsantrag des Klägers wurde abgelehnt, woraufhin er beantragt hat, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu treffen. Der Entscheidungstermin wurde dem Vertreter der Beklagten gemäß § 251 a ZPO bekanntgegeben.
Entscheidungsgründe
Das angerufene Gericht ist nicht nur sachlich, sondern auch Örtlich zuständig. § 6 a AbzG begründet für Klagen aus Abzahlungsgeschäften, worunter nach § 6 AbzG auch der finanzierte Abzahlungskauf, fällt, einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Käufers. Dabei ist es gleich, ob der Käufer oder der Verkäufer klagt. Auch für Wechselansprüche und bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Abzahlungskauf findet § 6 a AbzG Anwendung. Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitsvorschrift ist jedoch, den in aller Regel wirtschaftlich schwächeren Käufer davor zu schützen, daß an dem Gericht des Wohnsitzes des Verkäufers Klage gegen ihn erhoben wird. Dieser Schutzzweck entfällt dann, wenn der Käufer, obgleich daraufhin ausdrücklich hingewiesen gleichwohl Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers erhebt. Analog § 6 a Abs. 3 AbzG kann in einem solchen Falle von einer Verweisung an das zuständige Gericht abgesehen werden, wenn fein dahingehender Antrag von dem Käufer gestellt wird. (vgl. BGH NJW 1972, 1861 f [BGH 13.07.1972 - III ZR 150/69]). Die Kammer hat den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.1974 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Landgericht Oldenburg bei Anwendung des § 6 a AbzG örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger-Vertreter hat daraufhin erklärt, daß er für diesen Fall auf eine Verweisung an des sodann zuständige Landgericht Nürnberg verzichte. Das erkennende Gericht ist somit zur Entscheidung berufen.
In der Sache konnte die Klage jedoch keinen Erfolg haben, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten Wechselbeträge zurückverlangen kann.
Auf ein Verschulden bei Abschluß des Darlehnsvertrages läßt sich das Rückforderungsbegehren nicht stützen, weil die beklagte Bank keine ihr dem Kläger obliegende Verpflichtung verletzt hat. Zwischen dem Kläger und der Verkäuferin, der Firma Kantinengesellschaft, war ein Kaufvertrag über zwei Automaten zustandegekommen. Zur Finanzierung des Kaufpreises ist dann zwischen den Parteien ein Darlehnsvertrag abgeschlossen worden. Es handelt sich mithin um einen sogen, finanzierten Abzahlungskauf, bei dem beide Verträge (Kaufvertrag und Darlehnsvertrag) dem wirtschaftlichen Ziel dienten, dem Käufer (Darlehnsnehmer) zu der Kaufsache gegen Teilzahlung zu verhelfen. Für die notwendige innere Verbindung zwischen Darlehns- und Kaufvertrag spricht einmal, daß in dem Darlehnsvertrag auf den Kaufvertrag Bezug genommen worden ist, in dem die Kaufgegenstände ausdrücklich aufgeführt wurden. Zur Sicherung der Darlehnsförderung war außerdem eine Übereignung der Automaten an die beklagte Bank vorgesehen. Als weiteres Indiz für die innere Verbindung beider Verträge kommt die Haftung von Käufer und Verkäuferfirma als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Darlehnsvertrages hinzu. Trotz dieser engen wirtschaftlichen Verbindung sind die im Rahmen des finanzierten Abzahlungskaufes abgeschlossenen Darlehns- und Kaufverträge rechtlich selbständig. Aus dieser rechtlichen Selbständigkeit folgt, daß Einwendungen aus dem Kaufvertrag grundsätzlich dem Darlehnsgeber nicht entgegengehalten werden können (vgl. BGHZ 47, 207 (210)[BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]). Diese Tatsache war der beklagten Bank, die in derartigen Geschäften erfahren ist, bekannt. Daraus ergab sich für sie die Pflicht, den Käufer auf das rechtliche Risiko, das sich für ihn aus der Einschaltung des Finanzierungsinstitutes ergab, ausdrücklich hinzuweisen. Dem hat die Beklagte in ausreichendem Maße Genüge getan. In dem schriftlichen Darlehnsvertrag ist drucktechnisch besonders hervorgehoben: "Der Käufer hat ausdrücklich zur Kenntnis genommen, daß die Bank nicht für Handlungen vom Verkäufer oder Vermittler haftet, sofern hierüber nicht eine schriftliche Bestätigung der Bank vorliegt. Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware muß der Käufer (Darlehnsnehmer) das Darlehen voll zurückzahlen". Damit war der Kläger hinreichend darüber aufgeklärt! daß er selbst dann, wenn er die gekauften Automaten nicht erhielt, gleichwohl das Darlehen zurückzuzahlen hatte. Kann demnach der Kläger keinen Anspruch wegen eines bei Abschluß des Darlehnsvertrages aufgetretenen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten geltend machen, so liegt auch eine Pflichtverletzung der Verkäuferfirma, die die Beklagte gemäß 278 BGB gegen sich gelten lassen müßte, nicht vor. Denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß die Verkäuferfirma Bergermann & Co. sich bei Abschluß des Darlehnsvertrages eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hatte. Ein Anspruch aus § 325 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da beim finanzierten Abzahlungskauf zwei rechtlich voneinander getrennte Darlehns- und Kaufverträge vorliegen, die unabhängig voneinander abzuwickeln sind. Die beklagte Bank hat aber ihre Verpflichtung aus dem Darlehnsvertrag gegenüber dem Kläger voll erfüllt und braucht nicht dafür einzustehen, daß die Pinna Kantinengesellschaft ihrerseits den Kaufvertrag nicht erfüllt hat. Auch ein Anspruch analog § 1 AbzG ist nicht gegeben, weil das Abzahlungsgesetz nur das Verhältnis des Abzahlungskäufers zum Abzahlungsverkäufer regelt und das Verhältnis des Käufers zum Finanzierungsinstitut davon unabhängig zu beurteilen ist.
Im Ergebnis kann der Kläger aber auch nicht mit Erfolg nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der beklagten Bank die gezahlten Wechselbeträge zurückverlangen. Richtig ist allerdings, daß die Wechsel in Erfüllung einer Verbindlichkeit (nämlich des Darlehnsvertrages) geleistet worden sind und daß dem Anspruch der Beklagten Bank auf Rückzahlung des Darlehns eine Einrede entgegenstand, durch die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs dauernd ausgeschlossen wurde (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das in der Sache umgekehrten Rubrums (1 O 677/72) am 19.6.1973 von der Kammer verkündete rechtskräftige Urteil verwiesen. Dort wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgestellt, daß der jetzige Kläger nach Treu und Glauben nicht verpflichtet war, weitere Tilgungsraten auf das Darlehen, das ihm die Beklagte gewährt hatte, noch zu leisten. Andererseits verbieten es aber im vorliegenden Falle Treu und Glauben, daß die beklagte Bank die bereits gezahlten Beträge den Kläger rückerstatten muß, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Aufspaltung des als wirtschaftliche Einheit anzusehenden finanzierten Abzahlungsgeschäftes in zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge, nämlich in den Darlehns- und den Kaufvertrag, kann es nach den Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben rechtfertigen, daß einem Käufer gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegen die Darlehnsforderung zugestanden werden, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäftes in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen, darf, den Käufer rechte los oder schlechter zu stellen. Damit soll vermieden werden, daß der Schutz, den das Abzahlungsgesetz einem Käufer gewährt, unterlaufen wird. Diesen Schutz genießt ein Käufer auch dann, wenn er sich zur Rückzahlung des Darlehns in Form von Wechseln verpflichtet hatte, zumindest dann - wie hier -, wenn die beklagte Bank als erster Nehmer gegen ihn vorgeht. Damit, daß man den Käufer für berechtigt hält, auch den Ansprüchen der Bank aus Wechseln die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzusetzen, wird erreicht, daß nicht der Käufer, sondern die Bank das Risiko der Insolvenz ihres Geschäftspartners, nämlich der Verkäuferin zu tragen hat. Diese Risikoverteilung ist insofern gerechtfertigt, als es der Bank leichter als dem Käufer fällt, sich gegen unlautere Geschäftsgebahren des Verkäufers zu sichern, zumal einer Bank dann, wenn sie mit einer Verkäuferfirma eng zusammenarbeitet, zugemutet werden kann, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkäufers zu verschaffen. Der Käufer soll also beim finanzierten Abzahlungskauf vor den Folgen geschützt werden, die sich für ihn mit der Aufspaltung des einheitlichen Kaufgeschäftes in zwei rechtlich selbständige Verträge, den Darlehnsvertrag und den Kaufvertrag, ergeben. Er soll nicht schlechter gestellt werden als der normale Abzahlungskäufer, also der, der mit dem Verkäufer neben dem Kaufvertrag zugleich auch einen Ratenzahlungsvertrag abschließt. Dem dieser wäre berechtigt, dem Kaufpreisanspruch des Verkäufers Einreden, die sich aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages ergeben, entgegenzusetzen. Billigt man aber einem Käufer bei einem finanzierten Abzahlungskauf unter bestimmten Voraussetzungen zu, nach Treu und Glauben die weitere Abzahlung des Darlehns verweigern zu dürfen, dann bedarf es andererseits einer sorgfältigen Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalles, um zu ermessen, wie weit das Verlangen des Klägers auf Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehnsraten mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang zu bringen ist. Nach Auffassung der Kammer ist das im vorliegenden Falle zu verneinen. Wenn der Käufer bei einem finanzierten Abzahlungskauf in derselben Weise geschützt werden soll, wie ein normaler Abzahlungskäufer, ihm also nicht die Risiken, die sich aus der Aufspaltung des einheitlichen Geschäftes in zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge ergeben, aufgelegt werden sollen, dann stünde der Kläger hier besser da, als ein normaler Abzahlungskäufer. Hätte nämlich der Kläger nicht mit der beklagten Bank, sondern mit der Verkäuferfirma Kantinengesellschaft einen Ratenzahlungsvertrag abgeschlossen dann hätte er zwar deren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreisentgegensetzen können, daß er die gekauften Automaten nicht erhalten habe. Da die Unna Kantinengesellschaft in Konkurs gefallen ist, hätte der Kläger Rückzahlungen der bereits geleisteten Datenbeträge höchstens in Höhe der Konkursquote fordern können. Wird man dem speziellen Schutz des Abzahlungskäufers beim finanzierten Abzahlungskauf schon insofern gerecht, als man ihn für berechtigt hält, unter gewissen Umständen weitere Zahlungen an das Finanzierungsinstitut zu verweigern, würden ihm darüber hinausgehende Rechte besser stellen als den normalen Abzahlungskäufer. Denn während der normale Abzahlungskäufer Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen von dem in Vermögensverfall geratenen Verkäufer nur in Höhe der Konkursquote beanspruchen könnte, würde der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf seine bereits gezahlten Darlehnsraten in voller Höhe von der Finanzierungsbank zurückverlangen können. Das Risiko, bereits gezahlte Beträge nicht zurückzubekommen würde damit, auf die Bank abgewälzt werden, was eine mit Treu und Glauben nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber dem normalen Abzahlungskäufer darstellt. Die Gefahr für einen Abzahlungskäufer, daß er im falle des Konkurses des Verkäufers seine Rückgewährsansprüche allenfalls in Höhe der Konkursquote realisieren kann, kann nicht in solchen Fällen, in denen eine Bank die Finanzierung des Kaufpreises übernommen hat, auf diese abgewälzt werden. Hiergegen spricht weiterhin der der beklagten Bank zustehende Vertrauensschutz. Obgleich der Kläger die gekauften Automaten nicht erhalten hat und er wußte, daß die Verkäuferfirma in Konkurs gefallen war, hat er über ein Jahr lang die monatlich fällig gewesenen Wechsel der Beklagten eingelöst. Unter diesen Umständen durfte und mußte die Beklagte davon ausgehen, daß der Kläger seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen die Firma Kantinengesellschaft durchgesetzt hatte. Die Kammer ist nach alledem der Auffassung, daß der Kläger zwar berechtigt war, die weiteren Ratenzahlungen auf das Darlehen einzustellen, daß es aber Treu und Glauben widerspricht, die bereits Geleisteten Raten von der beklagten Bank zurückzufordern. Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 710 ZPO.
Gärtner
Maniak