Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.12.1975, Az.: 6 T 533/75
Zurückweisung der Anträge wegen Verzögerung bei der Zwangsversteigerung; Unzulässigkeit einer schikanösen Rechtsausübung nach § 226 BGB
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 29.12.1975
- Aktenzeichen
- 6 T 533/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1975:1229.6T533.75.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Brake - 07.05.1975
Rechtsgrundlagen
- § 61 ZVG
- § 66 ZVG
- § 226 BGB
Verfahrensgegenstand
Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ...
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.5.1975 wird gegen die Beschlüsse I und IV des Amtsgerichts Brake vom 7.5.1975 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Durch die genannten, hiermit in Bezug genommenen $ Beschlüsse, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in Brake den Antrag des Gläubigers ... auf Zulassung von Zahlungsfristen gem. § 60 ZVG unter Erhöhung des Zinssatzes von 4 auf 8 % gem. § 59 ZVG zurückgewiesen und die Grundstücke der ..., zugeschlagen.
Der dagegen rechtzeitig eingelegten befristeten Erinnerung $ hat der Amtsrichter nicht abgeholfen, sondern die Sache gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die befristete Erinnerung gilt damit gem. § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als sofortige Beschwerde gegen die angefochtenen Beschlüsse.
Diese ist zwar gem. §§ 95 ff ZVG zulässig. Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend begründet ist und auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeinstanz keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann.
Das Amtsgericht in Brake hat zurecht die Anträge abgelehnt, da sie nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt worden seien.
Auf die Begründung dieses Beschlusses (Bl. 824 ff d.A.) wird hingewiesen.
Auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeinstanz zeigt, daß es ihm nur darum geht, Zeit zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat immer wieder angekündigt, es schwebten außergerichtliche Verhandlungen mit der Raiffeisenbank. Auf diese Weise hat er das Verfahren in der Beschwerdeinstanz vom Mai bis Dezember aufgehalten. Eine weitere Zeitverzögerung ist nicht zu verantworten, zumal er bis jetzt seine Beschwerde noch nicht einmal begründet hat.
Das Amtsgericht hat zurecht die Anträge wegen Verzögerung zurückgewiesen. Zwar können die Anträge gem. §§ 66, 61 ZVG bis zum Schluss des Zwangsversteigerungstermins gestellt werden. Gem. § 226 BGB ist aber die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Eine solche schikanöse Rechtsausübung muss hier dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Der Rechtspfleger hatte extra in Anbetracht der schwierigen Rechtslage einen Vortermin auf den 8. April 1975 anberaumt, um den betreibenden Gläubigern die Möglichkeit zu geben, Anträge zu stellen. Zu diesem Termin war der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung nicht erschienen. Er stellte dann erst am Versteigerungstermin am 29.4.1975 die von dem Rechtspfleger dann abgelehnten Anträge. Im Interesse aller betreibenden Gläubiger war dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, an dem Vortermin zu erscheinen und seine Anträge schon dort zu stellen. Daß er das nicht tat, deutet darauf hin, daß er die anderen betreibenden Gläubiger beaufsichtigen wollte. Zumindest spricht nichts gegen diese Absicht des Beschwerdeführers, da er auch im weiteren Verfahren der Begründung des Rechtspflegers nicht entgegengetreten ist.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- DM festgesetzt.