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§ 4 NFrüherkUG - Erinnerung, Meldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern (NFrüherkUG)
Amtliche Abkürzung
NFrüherkUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Liegt der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so erinnert sie die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter schriftlich an die Früherkennungsuntersuchung.

(2) 1Liegt der zuständigen Behörde auch innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erinnerung eine Rückmeldung nach § 3 nicht vor, so übermittelt sie die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Daten dieses Kindes dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. 2Dieser ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs zu verarbeiten.