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  • ab 15.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GPNHWErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
Redaktionelle Abkürzung
GPNHWErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist die laut Arbeitsvertrag unbefristete Neueinstellung einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in Vollzeit nach einer Gründung, einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk in Niedersachsen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Die Förderung kann nur einmal je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt werden.

Weiterhin sind Vorhaben nach dieser Richtlinie mit anderen Gründungsförderungen, die ebenfalls eine Förderung von Personalausgaben ermöglichen, nicht kombinierbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)