Abschnitt 4 GPNHWErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
- Redaktionelle Abkürzung
- GPNHWErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77100
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060).
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist die Einstufung als KMU. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Haupterwerb ein KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO (mit Meisterprüfung) gegründet, übernommen oder sich an einem Unternehmen tätig beteiligt hat.
Als Nachweis für die Gründung oder Übernahme sind die Eintragung
- a)
in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A HwO ausgeübt wird, oder
- b)
in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B HwO und die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses für das betreffende Gewerbe im Handwerk
erforderlich und vorzulegen.
Die tätige Beteiligung am KMU wird zusätzlich durch einen Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste oder einen Vertrag nachgewiesen. Aus den Unterlagen müssen das Datum des Beginns der Kapitalbeteiligung und die tätige Beteiligung nach Nummer 3 hervorgehen.
Darüber hinaus muss das Gewerbe angemeldet sein und die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.
4.4 Der Antrag ist innerhalb von dreieinhalb Jahren nach den Eintragungserfordernissen gemäß Nummer 4.3 Abs. 2 zu stellen.
4.5 Das gegründete oder das übernommene Unternehmen oder die tätige Beteiligung an einem Unternehmen soll beschrieben werden.
4.6 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Arbeitsvertrages (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.
Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, dass eine neue sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein neuer sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in Vollzeit (mindestens 35 Stunden/Woche) unbefristet eingestellt wird.
Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von Auszubildenden ist ebenfalls zuwendungsfähig.
Die Beschäftigung von abgebenden Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern im nachfolgenden Unternehmen ist nicht zuwendungsfähig.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
Die neu eingestellte Arbeitnehmerin oder der neu eingestellte Arbeitnehmer darf zwölf Monate vor Einstellung nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.
4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
Gründungs- oder Nachfolgeberatung,
erstmalige Neueinstellung/Neueinstellung,
Antragstellung im ersten Jahr/im zweiten Jahr bis dreieinhalb Jahre nach der Gründung, der Nachfolge, der tätigen Beteiligung,
Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Nachhaltige Entwicklung") sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)