GPNHWErl,NI - Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
Redaktionelle Abkürzung
GPNHWErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 15. 3. 2022 - 20-32323/1100 -

Vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)

- VORIS 77100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 11. 9. 2019 (Nds. MBl. S. 1305)
    - VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien (Scoringmodell) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk") Anlage

Abschnitt 1 GPNHWErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
Redaktionelle Abkürzung
GPNHWErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk.

Das Meisterhandwerk umfasst in diesem Sinne alle Unternehmensgründungen und -nachfolgen sowie die tätigen Beteiligungen im zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) (im Folgenden: HwO) sowie solche durch oder mit Meisterinnen und Meistern der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B HwO.

Das Ziel der Förderung ist, den Betriebsbestand im niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Handwerk abzusichern und zu erhöhen. Dazu sollen Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk unterstützt werden.

Nach erfolgter Gründung oder Nachfolge sollen über die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nachhaltig gesichert und die Position am Markt gestärkt und erweitert werden.

Die Zuwendung soll einen deutlichen finanziellen Anreiz bieten, eine Unterstützung in der Finanzierung des Vorhabens geben und damit eine Spitze im Risiko nehmen.

Mit der Förderung beabsichtigt das Land Niedersachsen die Stärkung des Gründungsklimas und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)

Abschnitt 2 GPNHWErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist die laut Arbeitsvertrag unbefristete Neueinstellung einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in Vollzeit nach einer Gründung, einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk in Niedersachsen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Die Förderung kann nur einmal je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt werden.

Weiterhin sind Vorhaben nach dieser Richtlinie mit anderen Gründungsförderungen, die ebenfalls eine Förderung von Personalausgaben ermöglichen, nicht kombinierbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)

Abschnitt 3 GPNHWErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Haupterwerb in Niedersachsen ein Unternehmen gegründet, übernommen oder an denen sich innerhalb der letzten zwei Jahre neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit mehr als 25 % des Kapitals sowie an der Geschäftsführung beteiligt haben (tätige Beteiligung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)

Abschnitt 4 GPNHWErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk ("Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk")
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060).

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist die Einstufung als KMU. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Haupterwerb ein KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO (mit Meisterprüfung) gegründet, übernommen oder sich an einem Unternehmen tätig beteiligt hat.

Als Nachweis für die Gründung oder Übernahme sind die Eintragung

  1. a)

    in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A HwO ausgeübt wird, oder

  2. b)

    in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B HwO und die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses für das betreffende Gewerbe im Handwerk

erforderlich und vorzulegen.

Die tätige Beteiligung am KMU wird zusätzlich durch einen Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste oder einen Vertrag nachgewiesen. Aus den Unterlagen müssen das Datum des Beginns der Kapitalbeteiligung und die tätige Beteiligung nach Nummer 3 hervorgehen.

Darüber hinaus muss das Gewerbe angemeldet sein und die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.

4.4 Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach den Eintragungserfordernissen gemäß Nummer 4.3 Abs. 2 zu stellen.

4.5 Das gegründete oder das übernommene Unternehmen oder die tätige Beteiligung an einem Unternehmen soll beschrieben werden.

4.6 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Arbeitsvertrages (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.

Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, dass eine neue sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein neuer sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in Vollzeit (mindestens 35 Stunden/Woche) unbefristet eingestellt wird.

Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von Auszubildenden ist ebenfalls zuwendungsfähig.

Die Beschäftigung von abgebenden Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern im nachfolgenden Unternehmen ist nicht zuwendungsfähig.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

Die neu eingestellte Arbeitnehmerin oder der neu eingestellte Arbeitnehmer darf zwölf Monate vor Einstellung nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.

4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Gründungs- oder Nachfolgeberatung,

  • erstmalige Neueinstellung/Neueinstellung,

  • Antragstellung im ersten/zweiten Jahr nach der Gründung, der Nachfolge, der tätigen Beteiligung,

  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele "Gleichstellung", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Nachhaltige Entwicklung") sowie "Gute Arbeit" (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 Absatz 1 des Erlasses vom 15. März 2022 (Nds. MBl. S. 462)