Abschnitt 9 VGO - 9. Ersatzfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Nummer 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Aufnahmeersuchen bereits nach zwei Monaten zurückzusenden ist.
(2) Will die verurteilte Person selber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Teil der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden, ist ihr außer zur Unzeit Gelegenheit dazu zu geben. Unzeit ist grundsätzlich die Zeit des Nachtverschlusses.