§ 98 NBG - Reise- und Umzugskosten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte mit Dienstbezügen und der Ehrenbeamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften. Abweichend von Satz 1 gilt:
- 1.§ 5 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß allen Dienstreisenden Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet werden. Den Dienstreisenden im Sinne des § 5 Abs. 4 des Bundesreisekostengesetzes können die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
- 2.§ 6 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.(1)
- 3.Die §§ 10 und 16 des Bundesreisekostengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Übernachtungsgeld 20 Deutsche Mark beträgt.
Ferner kann abweichend von Satz 1 die Höhe der Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das der Beamte mit schriftlicher Anerkennung der Behörde in überwiegendem dienstlichen Interesse hält, im Haushaltsgesetz bestimmt werden; wird eine solche Bestimmung getroffen, gilt sie auch für mittelbare Landesbeamte. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Durch Verordnung können
- 1.Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
- 2.für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.
(3) Durch Verordnung kann ferner die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Anlehnung an die für die Beamten mit Dienstbezügen geltenden Rechtsvorschriften geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, daß
- 1.
Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden,
- 2.
Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuß in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im übrigen in Höhe von mindestens sechzig vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
- 3.
Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
- 4.
im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
- a)
Fahrkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
- b)
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten nicht gewährt werden,
- c)
Trennungsgeld an Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.
"Durch Verordnung des Finanzministeriums kann die Wegstreckenentschädigung für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes geregelt werden."
Nach Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 tritt das Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.
Nach Artikel 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 treten die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen in Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa am 30. Dezember 2000 in Kraft.