§ 12 APVO-TD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-TD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag von etwa 5 Minuten Dauer und vier Prüfungsabschnitte mit einer Dauer von insgesamt etwa 60 Minuten. 2Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. 3Die Prüfungsabschnitte dauern bei einer Gruppenprüfung entsprechend länger.
(2) 1Für den Vortrag wählt der Prüfling ein Prüfungsgebiet aus. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema des Vortrags. 3Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Vortrag und in jedem Prüfungsabschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter und
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.