Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.07.2000, Az.: 4 U 38/00
Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch; Abtretung eines Unterlassungsanspruchs der Gemeinde an privaten Nachbarn; Anspruch auf Unterlassung einer beabsichtigten Baumaßnahme; Errichtung eines Walmdaches
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.2000
- Aktenzeichen
- 4 U 38/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 19909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0724.4U38.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 8 O 3114/99 168 vom 23. 12. 1999
Rechtsgrundlagen
- § 398 BGB
- § 399 BGB
- § 903 BGB
- § 906 BGB
- § 15 BauNVO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2000, 292-295
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann nur in Ausnahmefällen Grundlage für einen Unterlassungsanspruch sein, da das Rechtsverhältnis zwischen Nachbarn durch die §§ 906 ff BGB und das Nachbarrecht weitgehend gesetzlich geregelt ist.
- 2.
Aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO oder örtlichen Bauvorschriften können keine zivilrechtlichen Abwehr- oder Unterlassungsansprüche eines Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks abgeleitet werden.
- 3.
Ist in einem Grundfstückkaufvertrag zwischen einer Gemeinde und dem Erwerber des Grundstücks die Auflage enthalten, dass auf dem Grundstück nur ein Gebäude mit Flachdach errichtet werden darf und soll diese Auflage ausschließlich zur Sicherstellung und Durchsetzung der städtebaulichen Planungen dienen, kann die Gemeinde ihren Anspruch auf Unterlassung der Errichtung eines Walmdachs nicht an den privaten Nachbarn des Erwerbers abtreten, da sonst der aus städtebaulichen Gründen aufgestellten Auflage nach der Abtretung eine rein nachbarschützende Funktion zukommen und sich der Inhalt des abgetretenen Anspruchs im Sinne von § 399 Satz 1 BGB inhaltlich ändern würde.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - Az. : 8 O 3114/99 - 168 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für die Kläger beträgt 40.000,00 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ein Anspruch auf Unterlassung der von den Beklagten beabsichtigten Baumaßnahme steht den Klägern weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.
I.
Die Kläger können nicht aus eigenem Recht die Unterlassung des Bauvorhabens verlangen.
1.
Zwar liegt insoweit keine Klageänderung vor, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 263, 267 ZPO zulässig wäre. Nach Klageerhebung ist keine Änderung des Klagegrundes eingetreten, denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch geprüft, ob nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien Ansprüche der Kläger gemäß §§ 906 ff. BGB, d. h. aus eigenem Recht, begründet sind, und diese Frage verneint.
2.
Ein eigener Unterlassungsanspruch der Kläger ist aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
a)
Dabei ist davon auszugehen, dass sogenannte negativ Einwirkungen, d. h. Handlungen auf einem Grundstück, die natürliche Vorteile und Zuführungen vom Nachbargrundstück abhalten oder Ableitungen von diesem verhindern, grundsätzlich nicht als Beeinträchtigungen des Eigentums nach § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden können. (BGHZ 113, 384, 387 f. [BGH 22.02.1991 - V ZR 308/89] ; BGH NJW 1992, 2569, 2570) [BGH 22.05.1992 - V ZR 93/91]. Das gilt insbesondere auch für die durch eine bauliche Anlage bewirkte Behinderung der Licht- oder Luftzufuhr zum Nachbargrundstück oder des Ausblicks bzw. Luftabflusses von diesem (Palandt/Bassenge BGB 59. Aufl. § 903 BGB, Rn. 9 m. w. N. ).
b)
Es ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beklagten gegen die Regelungen der §§ 906 ff. BGB oder gegen Vorschriften des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes verstößt.
c)
Ein Unterlassungsanspruch der Kläger kann auch nicht aus den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden. Hiernach besteht die Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (BGHZ 113, 384, 389) [BGH 22.02.1991 - V ZR 308/89]. Diese aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Grundsätze haben Ausnahmecharakter, weil das Rechtsverhältnis zwischen Nachbarn durch die Bestimmungen der §§ 906 ff. BGB sowie durch die Vorschriften des Nachbarrechts weitgehend gesetzlich geregelt ist.
Ein Ausnahmefall, in welchem das nach sonstigen Vorschriften rechtmäßige Bauvorhaben der Beklagten aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme untersagt werden kann, liegt nicht vor. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger ist auch nach deren Vorbringen nicht gegeben. Für das Bauvorhaben der Beklagten ist unstreitig eine Baugenehmigung erteilt worden. Das Gebäude der Beklagten verstößt - wie bereits dargelegt - auch nach Errichtung des Walmdaches nicht gegen nachbarrechtliche Vorschriften über den Grenzabstand oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen. Durch das von den Beklagten geplante Walmdach wird die Licht- und Luftzufuhr zum Grundstück der Kläger auch nicht vollständig oder auch nur weitgehend und jedenfalls nicht in einer für die Kläger unzumutbaren Weise eingeschränkt. Das geplante Walmdach wird sich nicht direkt vor dem Reihenhaus der Kläger befinden. Das Wohnhaus der Beklagten befindet sich unstreitig nicht direkt vor dem Wohngebäude der Kläger, sondern liegt zum einen erheblich tiefer und zum anderen auch um einige Meter seitlich versetzt. Der Abstand zwischen den beiden Häusern beträgt nach dem ebenfalls unbestrittenen Vorbringen der Beklagten 13 Meter. Nach dem vorgelegten Lageplan (Bl. 93 d. A. ) ist lediglich eine der schmaleren Seiten des Walmdaches und nicht etwa eine der breiteren Dachseiten dem Grundstück der Kläger zugewandt. Für die Kläger besteht also auch noch nach Verwirklichung des Bauvorhabens die Möglichkeit, an dem Walmdach der Beklagten vorbei zu sehen. Würde man im vorliegenden Fall einen Unterlassungsanspruch nach dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme annehmen, wäre letztlich nahezu jede Schließung einer Baulücke und jede Aufstockung eines Hauses wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke unzulässig. Ein Rechtsanspruch der Kläger auf uneingeschränkte Beibehaltung der Aussicht auf den ############## und die umliegende Landschaft oder gar auf einen unbeeinträchtigten Rundumblick besteht nicht.
Das Bauvorhaben der Beklagten ist auch nicht etwa allein deshalb unzulässig, weil es nach allgemeinen Grundsätzen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Abgesehen davon, dass unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kaum ein Unterlassungsanspruch in dem hier geltend gemachten Umfang begründet sein kann, liegt ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung nicht vor. Die Beklagten handeln durch ihr jetzt geplantes Bauvorhaben auch dann nicht rechtsmissbräuchlich und schon gar nicht arglistig, wenn sie sich in dem Schreiben an die Stadt ####### vom 12. Juni 1995 gegen die Erweiterung der Bebauung auf dem vor ihnen liegenden Grundstück '############## #######' ausgesprochen und auf ihre eigene Verpflichtung zum Bau eines Flachdaches hingewiesen haben. Aus Erklärungen, welche die Beklagten vor über fünf Jahren gegenüber der Stadt ####### in einem Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplanes abgegeben haben, können die Kläger zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Unterlassung eines bestimmten Bauvorhabens ableiten. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 1995 nicht ankommt, muss auch nicht vertieft werden, auf welche Weise der als Stadtkämmerer tätige Kläger zu 1 überhaupt an dieses an den Stadtdirektor der Stadt ####### persönlich gerichtete Schreiben der Beklagten gelangt ist. Ob der Bedienstete einer Stadtverwaltung dann, wenn er sich Schreiben von Bürgern an die Verwaltung, die erkennbar nicht an den Bediensteten selbst gerichtet und auch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verschafft und sie in einem privaten Rechtsstreit gegen die Absender des Schreibens verwendet, in jedem Fall rechtmäßig handelt und nicht möglicherweise gegen Amtspflichten und Dienstvorschriften, insbesondere solche über das Dienstgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit, verstößt, könnte zumindest zweifelhaft sein.
Die Frage, ob die Beklagten die durch die Errichtung des Walmdaches geschaffene zusätzliche Gebäudefläche als Wohnraum nutzen wollen, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ohne jede Bedeutung.
d)
Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Unterlassungsanspruch nicht gemäß § 903 BGB i. V. m. § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) begründet. Denn die Vorschrift des § 15 BauNVO kann zwar als besondere Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung haben, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG NJW 1984, 138, 139 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79]; 1994, 1546, 1548) [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91]. Hieraus kann aber - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - kein zivilrechtlicher Abwehr- oder Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes abgeleitet werden. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist vielmehr nur innerhalb des öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahrens zu beachten und kann dort - und nicht innerhalb eines Zivilrechtsstreits - von dem betroffenen Eigentümer dadurch geltend gemacht werden, dass gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird. Es begründet jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche als die zivilrechtlichen Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
e)
Der Unterlassungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus der am 19. Oktober 1999 in Kraft getretenen örtlichen Bauvorschrift Nr. 3 '##############' vom 15. Oktober 1999. Denn eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift kann schon nach ihrem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck keine zivilrechtlichen Ansprüche eines Eigentümers gegen seinen Nachbarn begründen. Eine örtliche Bauvorschrift darf nach § 56 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nur erlassen werden, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben. Andere Zwecke dürfen mit der örtlichen Bauvorschrift nicht verfolgt werden (Blumenbach/Groschupf Niedersächsische Bauordnung § 56, Rn. 5; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert Niedersächsische Bauordnung 6. Aufl. § 56, Rn. 9). Zum Schutz von Grundstücksnachbarn sind örtliche Bauvorschriften hiernach nicht zulässig. Soweit aus der Begründung zu der örtlichen Bauvorschrift vom 15. Oktober 1999 überhaupt abgeleitet werden kann, dass die ausschließliche Zulassung von Flachdächern nicht nur im öffentlichen Interesse die Wohnqualität des Gebietes gewährleisten, sondern auch dem Schutz von einzelnen Anliegern vor der Errichtung von Schrägdächern dienen soll, würde eine solche Begründung gegen die Vorschrift des § 56 NBauO verstoßen. Der Senat hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob wegen der örtlichen Bauvorschrift die bereits zuvor den Beklagten erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann.
II.
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Unterlassung des Bauvorhabens ergibt sich auch nicht aus abgetretenem Recht.
1.
Etwaige vertragliche Unterlassungsansprüche sind durch die Stadt ####### nicht wirksam an die Kläger abgetreten worden.
Es kann dabei offenbleiben, ob der Stadtdirektor überhaupt berechtigt war, allein, d. h. ohne den Ratsvorsitzenden Ansprüche aus dem Grundstückskaufvertrag an die Kläger abzutreten. Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Abgabe von Abtretungserklärungen überhaupt durch einen Beschluss des Stadtrates ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und ohne wertmäßige Begrenzung als Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. d. § 63 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) eingestuft und dem Stadtdirektor zur selbstständigen Erledigung übertragen werden konnte, wie dies in dem von den Klägern vorgelegten Ratsbeschluss vom 27. November 1986 geschehen ist.
Die Unwirksamkeit der Abtretung ergibt sich nämlich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls aus § 399 1. Alt. BGB. Die Abtretung des Anspruches würde dessen Inhalt verändern.
Die in dem Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt ####### und den Beklagten enthaltene Auflage, auf dem Grundstück nur ein Gebäude mit Flachdach zu errichten, ist ausschließlich zur Sicherstellung und Durchsetzung der städtebaulichen Planungen der Stadt ####### vereinbart worden. Nach der Vorbemerkung zu den zum Kaufvertrag gehörenden Gestaltungsrichtlinien sollte durch diese Richtlinien erreicht werden, dass das Baugebiet gestalterisch eine Einheit bildet. Nur zu diesem Zweck konnte die Stadt ####### verlangen, dass die Gestaltungsrichtlinien eingehalten und Bauvorhaben, die von den Richtlinien abweichen, unterlassen werden. Die Festsetzung der Richtlinien erfolgte ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Gesichtspunkte des individuellen Nachbarschutzes waren für die in den Kaufverträgen festgelegte Gestaltung der Gebäude erkennbar ohne Bedeutung.
Mit diesem Zweck der vertraglichen Regelung hat die Abtretung eines Unterlassungsanspruches an die Kläger nichts zu tun. Durch die Abtretung sollte den Klägern die Möglichkeit gegeben werden, die mit der Verwirklichung des Bauvorhabens verbundenen Beeinträchtigungen ihres Grundstückes abzuwehren und ausschließlich eigene Interessen wahrzunehmen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde den aus städtebaulichen Gründen festgelegten Gestaltungsrichtlinien nach der Abtretung eine rein nachbarschützende Funktion zukommen. Die Kläger verfolgen mit der Klage keine städtebaulichen Zwecke und keine sonstigen Interessen der Allgemeinheit. Diese Aufgaben könnte die Stadt ####### auch kaum auf Privatpersonen übertragen.
Durch die Abtretung des Anspruches auf Einhaltung der Gestaltungsrichtlinien an einzelne Grundstückseigentümer ist auch nicht mehr gewährleistet, dass das angestrebte einheitliche Erscheinungsbild des Wohngebietes beibehalten wird. Denn dann würde es von der Entscheidung der einzelnen Eigentümer abhängen, ob der abgetretene Anspruch auch tatsächlich gegen den Nachbarn geltend gemacht wird. Es ist dann sogar damit zu rechnen, dass benachbarte Grundstückseigentümer sich absprechen und sich jeweils ihre Unterlassungsansprüche gegen ihre Nachbarn von der Stadt ####### abtreten lassen, um diese Ansprüche dann gerade nicht gegen den jeweiligen Nachbarn durchzusetzen, damit dann alle beteiligten Eigentümer von der im Kaufvertrag festgelegten Bauweise abweichen können. Hiergegen hätte die Stadt ####### auch keine rechtliche Handhabe, womit das mit der vertraglichen Festlegung abgestrebte Ziel einer einheitlichen Bebauung des Wohngebietes gänzlich unterlaufen wäre. Diese Gefahr besteht erst recht dann, wenn die Abtretung im vorliegenden Fall unabhängig von der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1 erfolgt ist und jeder Eigentümer eines in dem Wohngebiet liegenden Grundstückes in gleicher Weise die Abtretung der Ansprüche gegen seine Nachbarn verlangen könnte, wie die Kläger dies in erster Instanz betont haben. Nur dann, wenn die Ansprüche auf Einhaltung der in den Grundstückskaufverträgen festgelegten Gestaltungsrichtlinien bei der Stadt ####### verbleiben, ist so weit wie möglich sichergestellt, dass die Einhaltung der Auflagen einheitlich überwacht und über Ausnahmen von den Richtlinien nach einheitlichen Kriterien entschieden wird. Wie die Kläger selbst vortragen, dürften alle betroffenen Eigentümer beim Kauf ihrer Grundstücke davon ausgegangen sein, dass die Regelungen des Kaufvertrages für alle Erwerber in gleicher Weise gelten und auch einheitlich angewendet werden.
Wäre die Abtretung wirksam, hätten die Kläger schließlich auch die Aufgaben zu erfüllen, die nach dem Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt ####### und den Beklagten dem mit der städtebaulichen Oberleitung betrauten Planungsbüro übertragen waren. Denn trotz der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Gestaltungsrichtlinien besteht nach Ziffer 5. dieser Richtlinien stets die Möglichkeit, mit Zustimmung der städtebaulichen Oberleitung von der vorgeschriebenen Bauweise abzuweichen. Die Bindung an die Richtlinien ist untrennbar mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verbunden. Die städtebauliche Oberleitung war bei seiner Tätigkeit von den Bewohnern des Baugebietes unabhängig. Die Kläger müssten hiernach prüfen, abwägen und nach objektiven Kriterien entscheiden, ob dem Bauvorhaben der Beklagten ausnahmsweise zugestimmt werden kann. Eine solche Prüfung wollten die Kläger aber von vornherein nicht vornehmen; denn die Abtretung des Anspruches auf Einhaltung der Auflage erfolgte allein, um den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend machen zu können.
2.
Da die vorgenommene Abtretung unwirksam ist, muss nicht abschließend geklärt werden, ob überhaupt noch ein Unterlassungsanspruch der Stadt ####### besteht.
Zwar ist dieser Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten beim Bau ihres Hauses die Gestaltungsrichtlinien eingehalten haben. Denn dies führt nicht zur Erfüllung und zum Erlöschen der vertraglichen Verpflichtung. Die Regelungen des Kaufvertrages sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Gestaltungsrichtlinien auch nach der erstmaligen Bebauung der Grundstücke weiter eingehalten werden müssen.
Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Stadt ####### überhaupt berechtigt war, in die privatrechtlichen Grundstückskaufverträge weitergehende Beschränkungen für die Bebauung der Grundstücke aufzunehmen, als dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften möglich wäre, und damit auf privatrechtlichem Weg Bauvorhaben zu untersagen, die öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig sind. Nach dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1998 - Az. : 4 U 116/98 - kann eine Gemeinde beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages allerdings die Bebauung des verkauften Grundstückes über das öffentlich-rechtliche Baurecht hinaus durch privatrechtliche Regelungen beschränken.
Schließlich kommt es auch nicht entscheidend auf die weiteren Umstände an, die dem Bestehen eines Unterlassungsanspruches der Stadt ####### entgegenstehen könnten. Immerhin war bereits in dem Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt ####### und den Beklagten vorgesehen, dass Abweichungen von den Gestaltungsrichtlinien genehmigt werden konnten.
Es spricht auch einiges dafür, dass im vorliegenden Fall eine solche Genehmigung durch die Stadt ####### erteilt worden ist. Denn die Stadt ####### hat zum einen den Bauvorbescheid vom 21. Juni 1999 erlassen und dabei erklärt, dass das Bauvorhaben der Beklagten nach dem städtebaulichen Planungsrecht zulässig ist. Da die zum Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt ####### und den Beklagten gehörenden Gestaltungsrichtlinien allein aus Gründen der städtebaulichen Planung erlassen worden sind, könnte aus dem Bauvorbescheid vom 21. Juni 1999 abgeleitet werden, dass die Stadt ####### dem Bauvorhaben auch insoweit zugestimmt hat, als dieses den vertraglich vereinbarten Baubeschränkungen widerspricht.
Dafür, dass die Stadt ####### ihre Zustimmung erteilt hat, könnte schließlich auch die am 29. September 1999 erteilte Baugenehmigung sprechen. Dem steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter erteilt wurde und einen Hinweis auf entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen enthält. Die Stadt ####### hat nämlich weder vor noch nach Erteilung der Baugenehmigung als Grundstücksverkäuferin und Partei des Grundstückskaufvertrages dem Bauvorhaben der Beklagten widersprochen. Sie war nicht nur Baugenehmigungsbehörde, sondern auch noch Inhaberin der Rechte aus dem privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag, da die Abtretung dieser Rechte an die Kläger nach den obigen Ausführungen unwirksam war. Sie stellte sich insoweit aus der Sicht der Beklagten als Einheit dar. Die Beklagten konnten unter diesen Umständen erwarten, dass etwaige Bedenken der Stadt ####### gegen das Bauvorhaben, die sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergaben, zumindest alsbald nach Erteilung der Baugenehmigung geäussert werden. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Stadt ####### unstreitig in mehreren anderen Fällen Ausnahmen von der Auflage, in dem fraglichen Gebiet nur Flachdächer zu errichten, zugelassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Fälle sich von dem Bauvorhaben der Beklagten so wesentlich unterscheiden, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können.
III.
Nach alledem ist die Berufung der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.