Abschnitt II. EFRE-P-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben
Bibliographie
- Titel
- EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EFRE-P-PAASEKErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
1. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten
1.1
Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) bzw. Dienstherrnfähigkeit
Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L bzw. Besoldungsgruppe.
Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2020:
Tarif- gruppe | Tarifgruppe - Text | Standardeinheits- kostensatz (EUR) |
---|---|---|
A 5 | A 5 Laufbahngruppe 1 | 19,82 |
A 6 | A 6 Laufbahngruppe 1 | 20,94 |
A 6 | A 6 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 1 | 17,57 |
A 7 | A 7 Laufbahngruppe 1 | 21,20 |
A 8 | A 8 Laufbahngruppe 1 | 23,13 |
A 9 | A 9 Laufbahngruppe 1 | 25,09 |
A 9 | A 9 Erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 | 20,69 |
A 10 | A 10 Laufbahngruppe 2 | 26,05 |
A 11 | A 11 Laufbahngruppe 2 | 30,24 |
A 12 | A 12 Laufbahngruppe 2 | 33,58 |
A 13 | A 13 Laufbahngruppe 2 | 37,46 |
A 13 | A 13 Zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 | 34,71 |
A 14 | A 14 Laufbahngruppe 2 | 39,98 |
A 15 | A 15 Laufbahngruppe 2 | 45,54 |
A 16 | A 16 Laufbahngruppe 2 | 51,17 |
C 2 | C 2 | 45,91 |
C 3 | C 3 | 50,79 |
C 4 | C 4 | 61,87 |
W 1 | W 1 | 33,79 |
W 2 | W 2 | 49,05 |
W 3 | W 3 | 60,40 |
E 2 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 2 | 23,44 |
E 3 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 3 | 24,75 |
E 4 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 4 | 26,23 |
E 5 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 5 | 27,58 |
E 6 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 6 | 29,47 |
E 7 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 7 | 30,12 |
E 8 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 8 | 31,61 |
E 9 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 9 | 34,25 |
E 10 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 10 | 38,32 |
E 11 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 11 | 42,09 |
E 12 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 12 | 47,58 |
E 13 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 13 | 41,24 |
E 13 Ü | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 13 Ü | 54,42 |
E 14 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 14 | 49,05 |
E 15 | Beschäftigte oder Beschäftigter TV-L E 15 | 55,86 |
1.2
Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen
Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die Leistungsgruppe entsprechend der Definitionen in der nachfolgenden "Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen".
Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2020:
Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen
Definition der Tätigkeit | EUR | |
---|---|---|
Leistungsgruppe 1 | Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. | 56,00 |
Leistungsgruppe 2 | Sehr schwierige bis komplexe oder vielgestaltige Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiterinnen, Vorarbeiter, Meisterinnen, Meister). | 37,00 |
Leistungsgruppe 3 | Schwierige Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. T. verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. | 27,00 |
Leistungsgruppe 4 | Überwiegend einfache Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. | 22,00 |
Leistungsgruppe 5 | Einfache, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden. | 18,00 |
2. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben
Die für das Projekt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten zu erfolgen.
Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen. Die nachgewiesenen Stunden können bis zu dieser Begrenzung anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, tatsächlich für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz.
3. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze
Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Verwaltungsbehörde.
4. Besserstellungsverbot
Soweit die vorgenannten Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE-Programmen zur Anwendung kommen, finden die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-EFRE/ESF keine einzelfallbezogene Anwendung. Im Rahmen der Herleitung der jeweiligen Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung.
5. Unterlagen
5.1
Bewilligung
Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung hat verbindliche Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit zu definieren und muss die Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung durchzuführen sind, im Einzelnen enthalten. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L bzw. der Besoldungsgruppe nach Nummer 1.1 oder zu einer der Leistungsgruppen nach Nummer 1.2.
5.2
Mittelauszahlung
Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen bzw. im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen.
Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen.
Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist von allen am Projekt Beteiligten, beim Zuwendungsempfänger und bei seinen Kooperationspartnern beschäftigten Personen getrennt zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt für die einzelnen Tätigkeiten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist dieser kalendermonatsweise vom Beschäftigten selbst und dem Projektleiter zu unterschreiben.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)