EFRE-P-PAASEKErl,NI - EFRE-Programme-Personalausgabenabrechnung-Standardeinheitskostenerlass

EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020;
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-P-PAASEKErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. StK v. 15. 6. 2015 - 403-46105/5103/0003 -

Vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 13. November 2019 (Nds. MBl. S. 1807)

- VORIS 77000 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 20. 6. 2014 (Nds. MBl. S. 458)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AnwendungsbereichI.
Standardeinheitskosten zur Abrechnung von PersonalausgabenII.
SchlussbestimmungenIII.

Abschnitt I. EFRE-P-PAASEKErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-P-PAASEKErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass -.

Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE enthalten, sind für das beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern beschäftigte Personal nachfolgende Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden.

Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab.

Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden beispielsweise die Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist daher nicht zulässig.

Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Im Fall der Anwendung von Antragsstichtagen bei der Vorhabenauswahl, gilt abweichend von Satz 1, dass der geltende Standardeinheitskostensatz zum Zeitpunkt des Antragsstichtages anzuerkennen ist. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes erfolgt nicht. Für Personaländerungen während der Projektlaufzeit gelten die maßgeblichen Werte für Standardeinheitskosten zu dem Zeitpunkt, der sich nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt.

In Anlehnung an Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind für eine Vollzeitarbeitskraft 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist somit unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt Tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)

Abschnitt II. EFRE-P-PAASEKErl - Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1. Einordnung der projektbezogenen Tätigkeiten

1.1
Zuwendungsempfänger mit Bindung an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TV-L/TVöD) bzw. Dienstherrnfähigkeit

Die Bestimmung des jeweiligen Standardeinheitskostensatzes erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die entsprechende Tarifgruppe des TV-L bzw. Besoldungsgruppe.

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2020:

Tarif-
gruppe
Tarifgruppe - Text Standardeinheits-
kostensatz (EUR)
A 5A 5 Laufbahngruppe 1 19,82
A 6 A 6 Laufbahngruppe 1 20,94
A 6A 6 Zweites Einstiegsamt
Laufbahngruppe 1
17,57
A 7A 7 Laufbahngruppe 121,20
A 8A 8 Laufbahngruppe 123,13
A 9A 9 Laufbahngruppe 125,09
A 9A 9 Erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2
20,69
A 10A 10 Laufbahngruppe 226,05
A 11A 11 Laufbahngruppe 230,24
A 12A 12 Laufbahngruppe 2 33,58
A 13A 13 Laufbahngruppe 237,46
A 13A 13 Zweites Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2
34,71
A 14A 14 Laufbahngruppe 239,98
A 15A 15 Laufbahngruppe 245,54
A 16A 16 Laufbahngruppe 2 51,17
C 2C 245,91
C 3C 350,79
C 4C 4 61,87
W 1W 133,79
W 2 W 249,05
W 3W 3 60,40
E 2Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 2
23,44
E 3Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 3
24,75
E 4Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 4
26,23
E 5Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 5
27,58
E 6Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 6
29,47
E 7Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 7
30,12
E 8Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 8
31,61
E 9Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 9
34,25
E 10Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 10
38,32
E 11Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 11
42,09
E 12Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 12
47,58
E 13Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 13
41,24
E 13 ÜBeschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 13 Ü
54,42
E 14Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 14
49,05
E 15Beschäftigte oder
Beschäftigter TV-L E 15
55,86

1.2
Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 1.1 fallen

Die Zuordnung zu einem Standardeinheitskostensatz von Tätigkeiten eines Fördervorhabens, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, erfolgt aufgrund der Zuordnung jeder im Rahmen des Projekts beantragten und von der Bewilligungsstelle anerkannten Tätigkeit in die Leistungsgruppe entsprechend der Definitionen in der nachfolgenden "Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen".

Die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze gelten ab dem 1. 1. 2020:

Übersichtstabelle zu den Leistungsgruppen

Definition der TätigkeitEUR
Leistungsgruppe 1Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. 56,00
Leistungsgruppe 2Sehr schwierige bis komplexe oder vielgestaltige Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (z. B. Vorarbeiterinnen, Vorarbeiter, Meisterinnen, Meister). 37,00
Leistungsgruppe 3Schwierige Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. T. verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.27,00
Leistungsgruppe 4 Überwiegend einfache Tätigkeiten, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben. 22,00
Leistungsgruppe 5Einfache, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden.18,00

2. Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben

Die für das Projekt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind vom Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner nachzuweisen. Der Nachweis hat differenziert für jede Tätigkeit und jede Beschäftigte oder jeden Beschäftigten zu erfolgen.

Im Rahmen der Bewilligung ist ein Stundenkontingent für jede Projekttätigkeit festzulegen. Die nachgewiesenen Stunden können bis zu dieser Begrenzung anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben ergeben sich durch Multiplikation der anerkannten, tatsächlich für die entsprechende Tätigkeit geleisteten Stunden mit dem jeweiligen Standardeinheitskostensatz.

3. Aktualisierungen der Standardeinheitskostensätze

Die Anpassung der Standardeinheitskostensätze erfolgt durch die Verwaltungsbehörde.

4. Besserstellungsverbot

Soweit die vorgenannten Regelungen der Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen EFRE-Programmen zur Anwendung kommen, finden die Regelungen zum Besserstellungsverbot gemäß VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.3 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-EFRE/ESF keine einzelfallbezogene Anwendung. Im Rahmen der Herleitung der jeweiligen Standardeinheitskostensätze fand das Besserstellungsverbot Berücksichtigung.

5. Unterlagen

5.1
Bewilligung

Im Rahmen der Bewilligung ist für jede Projekttätigkeit die jeweilige vom Antragsteller einzureichende Tätigkeitsbeschreibung zu überprüfen. Die Tätigkeitsbeschreibung hat verbindliche Ziele, Kompetenzen und Aufgaben der Tätigkeit zu definieren und muss die Tätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung durchzuführen sind, im Einzelnen enthalten. Auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung erfolgt die Zuordnung zu den Tarifgruppen des TV-L bzw. der Besoldungsgruppe nach Nummer 1.1 oder zu einer der Leistungsgruppen nach Nummer 1.2.

5.2
Mittelauszahlung

Bevor eine Mittelauszahlung erfolgt, ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte zu überprüfen, ob diese in einem Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger bzw. Kooperationspartner stehen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des jeweiligen Arbeitsvertrages vorzulegen bzw. im Fall von Beamtinnen und Beamten ein Nachweis der Ernennung beizubringen.

Ebenso ist einmalig vor der ersten Anerkennung von Personalausgaben für im Fördervorhaben abgerechnete Beschäftigte die Qualifikation dieser Personen für die Erledigung der jeweiligen Tätigkeit aufgrund geeigneter Nachweise zu überprüfen und mit den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung im Projekt abzugleichen.

Des Weiteren sind die im Projekt für die einzelnen bewilligten Tätigkeiten geleisteten Stunden anhand der Stundenaufschreibungen der Beschäftigten zu überprüfen. Der Stundennachweis ist von allen am Projekt Beteiligten, beim Zuwendungsempfänger und bei seinen Kooperationspartnern beschäftigten Personen getrennt zu führen. Die Nachweisführung hat pro Tag zu erfolgen und muss jeweils die im Projekt für die einzelnen Tätigkeiten sowie die übrigen geleisteten Stunden enthalten. Zudem ist dieser kalendermonatsweise vom Beschäftigten selbst und dem Projektleiter zu unterschreiben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)

Abschnitt III. EFRE-P-PAASEKErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
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EFRE-P-PAASEKErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
77000

Dieser Erl. tritt am 15. 6. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank

Nachrichtlich:

An die
Obersten Landesbehörden