Abschnitt I. EFRE-P-PAASEKErl - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- EU-Strukturfondsförderung 2014 - 2020; Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal in den niedersächsischen EFRE-Programmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EFRE-P-PAASEKErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Die nachfolgenden Regelungen zur Abrechnung von Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger und dessen Kooperationspartnern beschäftigtes Personal enthalten die Standardeinheitskostensätze i. S. von Artikel 67 Abs. 1 Buchst b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass -.
Für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE enthalten, sind für das beim Zuwendungsempfänger und seinen Kooperationspartnern beschäftigte Personal nachfolgende Standardeinheitskosten zur Abrechnung von Personalausgaben anzuwenden.
Der jeweilige Standardeinheitskostensatz für Personalausgaben deckt die Lohn- oder Gehaltsausgaben, zu denen vor allem die Bruttobezüge inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien) zählen, einschließlich aller Lohn- oder Gehaltsnebenkosten ab.
Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt auf Grundlage der im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich für das Projekt geleisteten Arbeitsstunden (nach dem sog. Produktivstundenmodell). Im Rahmen der Standardeinheitskostensatzberechnung werden beispielsweise die Urlaubs-, Feier- und Krankentage pauschaliert berücksichtigt und sind daher im jeweiligen Standardeinheitskostensatz inkludiert. Eine individuelle Berücksichtigung dieser Tage ist daher nicht zulässig.
Es ist der zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung geltende Standardeinheitskostensatz anzuerkennen. Im Fall der Anwendung von Antragsstichtagen bei der Vorhabenauswahl, gilt abweichend von Satz 1, dass der geltende Standardeinheitskostensatz zum Zeitpunkt des Antragsstichtages anzuerkennen ist. Der jeweilige Standardeinheitskostensatz gilt für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist auf die jeweilige Projekttätigkeit bezogen. Eine Anpassung des Standardeinheitskostensatzes erfolgt nicht. Für Personaländerungen während der Projektlaufzeit gelten die maßgeblichen Werte für Standardeinheitskosten zu dem Zeitpunkt, der sich nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt.
In Anlehnung an Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind für eine Vollzeitarbeitskraft 1 720 Stunden zu veranschlagen. Dieser Ansatz bezieht sich auf zwölf Projektlaufzeitmonate und ist somit unabhängig vom Kalenderjahr zu betrachten. Die Zuordnung erfolgt Tätigkeitsbezogen unabhängig von den hierfür konkret vorgesehenen Personen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III des Erlasses vom 15. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 667)