§ 18 BörsenratsVO - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Bekanntmachungen nach dem Ersten Abschnitt erfolgen im amtlichen Kursblatt der Niedersächsischen Börse zu Hannover oder in einem anderen Veröffentlichungsorgan der Börse nach Maßgabe der Börsenordnung.
(2) Bekanntmachungen nach dem Zweiten Abschnitt erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Risk Management Exchange Hannover nach Maßgabe der Börsenordnung.