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§ 18 BörsenratsVO - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
Redaktionelle Abkürzung
BörsenratsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
41710

(1) Bekanntmachungen nach dem Ersten Abschnitt erfolgen im amtlichen Kursblatt der Niedersächsischen Börse zu Hannover oder in einem anderen Veröffentlichungsorgan der Börse nach Maßgabe der Börsenordnung.

(2) Bekanntmachungen nach dem Zweiten Abschnitt erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Warenterminbörse Hannover nach Maßgabe der Börsenordnung.