§ 18 BörsenratsVO - Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- BörsenratsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 41710
(1) Bekanntmachungen nach dem Ersten Abschnitt erfolgen im amtlichen Kursblatt der Niedersächsischen Börse zu Hannover oder in einem anderen Veröffentlichungsorgan der Börse nach Maßgabe der Börsenordnung.
(2) Bekanntmachungen nach dem Zweiten Abschnitt erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Warenterminbörse Hannover nach Maßgabe der Börsenordnung.