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§ 10 NDG - Gründungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Redaktionelle Abkürzung
NDG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Für die nach § 7 Abs. 2 gegründeten Deichverbände beruft die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach der Größe des Verbandsgebietes die Zahl der Vertreter, die in den ersten Verbandsausschuss zu wählen sind.

(2) Die am 1. April 1963 Verpflichteten müssen den Deich erhalten, bis die Deichverbände ihre Tätigkeit aufnehmen. Die obere Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Erhaltung ab 1. April 1964 auf Rechnung des Deichverbandes geht.

(3) Die Rechte und Pflichten der im Verbandsgebiet bestehenden Verbände, denen am 1. April 1963 die Erhaltung eines Deiches oblag, gehen insoweit auf den Deichverband über, sobald er seine Tätigkeit aufnimmt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende Regelung zulassen, wenn dadurch die öffentlichen Belange und der Schutz der Gläubiger nicht beeinträchtigt werden.

(4) Verbände, die auch noch andere Aufgaben haben, bleiben insoweit bestehen.