Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 12.11.2007, Az.: 81 a M 20907/07

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
12.11.2007
Aktenzeichen
81 a M 20907/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2007:1112.81A.M20907.07.0A

Tenor:

  1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 1.10.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Streitwert: 771 849,99 €

Gründe

1

Die Erinnerung ist nach § 766 ZPO zulässig aber nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht anberaumt, weil er örtlich nicht zuständig ist. Nach § 899 Abs. 1 ZPO ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Für den Begriff des Wohnsitzes kommt es nicht auf die ordnungsbehördliche Anmeldung an. Entscheidend ist die tatsächliche Niederlassung an einem Ort verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird tatsächliches längeres Verweilen begründet (Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 7 BGB Rdn. 3, 6). Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers knüpft an den Wohnsitz, ersatzweise den Aufenthaltsort des Schuldners im Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Der Gerichtsvollzieher ist also nur zuständig, wenn der Schuldner bei Eingang des Auftrages seinen Wohnsitz, ersatzweise Aufenthaltsort im Bezirk des Gerichtsvollziehers gehabt hat. Allein unter dieser Voraussetzung kann der Gerichtsvollzieher bei späterem unbekannten Aufenthalt des Schuldners Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumen und den Schuldner im Wege der öffentlichen Zustellung laden (MK ZPO/Eickmann, 3. Aufl. § 899 ZPO Rdn. 11, 13). Daraus folgt, dass eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nicht begründet ist, wenn der Schuldner schon bei Eingang des Auftrages seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt nicht (mehr) im Bezirk des Gerichtsvollziehers hatte. Davon ist hier schon nach dem Vortrag der Gläubigerin auszugehen, da unmittelbar vor Erteilung des Auftrages vom 15.5.2007 am 5.5.2007 ein Vollstreckungsversuch mangels Wohnsitzes oder Aufenthalts des Schuldners ....

2

Dem steht nicht entgegen, dass nach Aufgabe des Geschäftssitzes einer Schuldner-GmbH der für den ehemaligen Geschäftssitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuständig bleibt ( AG Magdeburg JurBüro 2001, 112). Denn die GmbH als juristische Person hat nach Aufgabe des Geschäftssitzes keine solchen mehr. Dagegen hat der Schuldner als natürliche Person durchaus einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt, der lediglich unbekannt ist.

3

Letztlich ist das Gericht nicht berufen, im Rahmen der Rechtsfortbildung die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am letzten Wohnsitz des Schuldners zu begründen. Der Wortlaut des § 899 ZPO ist eindeutig. Es kommt auf den Wohnsitz, ersatzweise den Aufenthaltsort des Schuldners im Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Eine Analogie ist nicht zulässig. Zwar besteht eine Regelungslücke, diese ist jedoch nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hätte § 899 ZPO im Rahmen der mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle erfolgten Neuregelung dahin erweitern können, dass der Gerichtsvollzieher des jeweils letzten Wohnsitzes bei unbekanntem Aufenthalt zuständig bleibt. Davon hat der Gesetzgeber abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.