§ 29 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Der Beitrag wird von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4,5 vom Hundert des eingezogenen Betrages an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; § 33 des Grundsteuergesetzes gilt entsprechend. Die Landesfinanzverwaltung trifft ihre Entscheidungen ohne Beteiligung der Landwirtschaftskammer.
(3) Der Bescheid über die Festsetzung des Beitrages gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, wenn der Beitragssatz oder der Beitragsmaßstab nicht geändert wird.