Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.09.2013, Az.: 8 K 281/12
Erfassuung des Gewinns aus der Veräußerung von Betriebsgrundlagen aus einem Betrieb als laufenden Gewinn; Steuerbegünstigte Aufgabe eines Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.09.2013
- Aktenzeichen
- 8 K 281/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 55493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2013:0917.8K281.12.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: X B 195/13
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStG
- § 16 Abs 3 EStG
Fundstelle
- EFG 2014, 917-918
Amtlicher Leitsatz
Die vorübergehende Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit für ca. 5-6 Monate reicht zur Annahme einer Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht aus.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seinen zunächst in E. belegenen Gewerbebetrieb steuerbegünstigt (§§ 16, 34 EStG) aufgegeben hat.
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG und erzielte bis zum Oktober 2008 gewerbliche Einkünfte aus dem Einbau von Autogasanlagen (Umsatz Januar bis Oktober 2008 ca. 240.000 €) sowie aus dem Verkauf von Autogas (Flüssiggas, Umsatz bis Dezember 2008 in Höhe von ca. 13.735 €). Er meldete sein Gewerbe durch Anzeige vom 16. Dezember 2008 bei der Stadt E. zum 2. Januar 2009 ab und meldete zugleich bei der Stadt G. (Ortsteil F.), ca. 8-9 km von dem bisherigen Betrieb entfernt, den Beginn eines Gewerbebetriebes zum 2. Januar 2009 an.
Die materiellen Betriebsmittel des Betriebes in E. einschließlich des Grundstückes veräußerte der Kläger durch Vertrag vom 16. Oktober 2008 zum 31.Oktober 2008 an die Firma Y., die in der Nähe des Betriebes einen Kfz-Handel betrieb. Auch der Pachtvertrag über die Autogastankstelle wurde übertragen. Eine Wettbewerbsklausel mit der Firma Y. bestand nicht.
In dem Betrieb in G. bot der Kläger zunächst Kfz-Reparaturen, Kfz-Tuning, Wartung und Befüllung von Klimaanlagen, Filterwechsel, Inspektionen sowie sonstigen Reparaturen an. Ab April des Streitjahres baute der Kläger wieder Autogasanlagen ein. Der bisherige Hauptkunde des Betriebes in E., die Firma X, beauftragte den Kläger ab diesem Zeitpunkt erneut. Im Streitjahr erzielte der Kläger Umsätze i.H.v. ca. 109.000 EUR, im Veranlagungszeitraum 2010 i.H.v. ca. 90.000 EUR.
Der Kläger erklärte für das Jahr 2008 einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.111 € sowie einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 EStG in Höhe von 155.689 €. Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns, der aufgrund der Veräußerung des Grundstückes "A... in E." nebst Halle und Inventar entstanden ist (vgl. auch Vertrag vom 16. Oktober 2008) beantragte er die Gewährung eines Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Berücksichtigung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Beides versagte das Finanzamt in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Steuerbescheid vom 4. November 2010 und ging von einer Betriebsverlegung nach F. aus. Das Finanzamt berücksichtigte infolge dessen für 2008 einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 179.800 €.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzamt in dem - bereits abgeschlossenen - Klageverfahren ... den Einkommensteuerbescheid für 2008 auf, da der Kläger seine Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt habe und die Verkaufserlöse erst im Streitjahr (2009) zugeflossen seien. Nach Abschluss des Rechtsstreits für 2008 änderte das Finanzamt den unter Vorbehalt stehenden Einkommensteuerbescheid des Streitjahres und erhöhte die vom Kläger erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von bisher 429 € um 155.869 € auf 156.118 €.
Hiergegen richtet sich nunmehr nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Kläger machen geltend, dass der Kläger den Betrieb im Ganzen veräußert habe. Der Kläger habe sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I R 116/81 sei im Streitfall nicht zutreffend, da die Veräußerung wirtschaftlich orientiert erfolgt sei mit der Maßgabe, den Betrieb nicht weiter fortführen zu wollen. Dem stehe auch die Neueröffnung eines weiteren Betriebs zum 2. Januar 2009 an anderer Stelle nicht entgegen. Der vom Finanzamt für die Betriebsverlegung angeführte "gute Ruf" sei von untergeordneter Bedeutung gewesen und habe nicht dazu geführt, dass die bisherigen Kunden den neuen Betrieb für Dienstleistungen beauftragt hätten.
Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist nach wie vor der Auffassung, eine Betriebsaufgabe liege nicht vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung stimme das Wirkungsfeld des Betriebes in F. mit dem ursprünglich in E. betriebenen Unternehmen überein. Der Kläger rüste neben Reparaturarbeiten wie vor der Betriebsverlegung auch weiterhin Fahrzeuge, die bisher allein mit Benzin betrieben worden seien, auf Autogas um. Zudem befinde sich die Werkstatt in F. lediglich 8 km von dem alten Betrieb in E. entfernt. Die im Jahre 1973 von der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Kriterien für eine geringe räumliche Entfernung zwischen den Standorten von 200 m bis 300 m für die Verlegung einer Bäckerei sei auf den Betrieb einer Kfz-Branche im Streitjahr nicht übertragbar. Schließlich seien die Einwendungen des Klägers zur Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber aus der beigefügten Anlageentwicklung nicht ersichtlich, da in der Anlagenentwicklung lediglich Grundstück und Gebäude, nicht jedoch Maschinen und Werkzeuge ausgewiesen seien, obwohl der Erwerber nach dem Kaufvertrag für das Inventar 50.000 EUR gezahlt habe.
Das Gericht hat den Klägern unter Hinweis auf § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, nachzuweisen, wie hoch Umsätze aus einem (etwaigen) Kfz-Handel waren sowie, welche Tätigkeit der Kläger vor und nach der Veräußerung im Einzelnen entfaltet hat, worauf die jeweiligen Umsätze entfielen und welche Kunden der Kläger vor und nach der Veräußerung des Betriebes hatte (Verfügungen vom 22. Februar 2013, und vom 21. Mai 2013). Die Kläger haben hierzu (insbesondere) durch Schriftsätze vom 22. Mai 2013 sowie vom 19. Juli 2013 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Kläger Aufträge für die Umsätze bis Oktober 2008 zu 60 % von der Firma X und zu 40 % von Einzelkunden erhalten habe. Ab November 2008 habe die Firma X ihre Aufträge über einen anderen Auftragnehmer abgewickelt. In der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. März 2009 habe der Kläger weder Autogas verkauft noch Autogasanlagen in Pkw eingebaut. Er habe lediglich einige säumige Kunden gemahnt und in dieser Zeit Umsätze in Höhe von ca. 3.800 € aus Kfz-Reparaturen, Kfz-Tuning, Wartung und Befüllung von Klimaanlagen, Filterwechsel, Inspektionen sowie sonstigen Reparaturen erzielt. Darüber hinaus habe er eine GbR gegründet, um weitere Geschäftsfelder abzudecken. Diese Gesellschaft habe keine Umsätze erzielt und sei nachfolgend wieder aufgelöst worden.
Ab dem 1. April 2009 habe er wieder Autogasanlagen in Kfz eingebaut, da sich das neue Konzept als nicht tragfähig erwiesen habe, so dass sich der Kläger Ende März 2009 dazu entschieden habe, wieder Autogasanlagen ein PKW einzubauen. Weiterhin habe er auch Tätigkeiten wie Kfz-Reparaturen, Wartung von Klimaanlagen, Filterwechsel, Inspektionen und sonstige Reparaturen angeboten. Autogas (Flüssiggas) habe er nicht mehr verkauft. Insgesamt seien ca. 40 Aufträge auf den Einbau von Autogasanlagen und ca. 43 Aufträge auf die Wartung bzw. Inspektion entfallen. Der Gesamtumsatz habe ca. 100.000 € betragen; der Zeitaufwand für den Einbau von Autogasanlagen habe ca. 40 % ausgemacht. Mit der Firma Y., dem Erwerber des Betriebes in E., habe es keine Wettbewerbsklausel darüber gegeben, ob die Vertragsbeziehungen zu dem bisherigen Hauptauftraggeber, der Firma X, fortgeführt werden sollte. Daher habe sich die genannte Firma X im November 2008 dazu entschlossen, die Aufträge anderweitig zu vergeben. Der Erwerber des Betriebes in E., die Firma Y., habe mehrfach bei den Vertragsverhandlungen betont, dass sie den Geschäftsbetrieb auf die Umrüstung von Kraftfahrzeugen mit Autogasanlagen erweitern werde. Zu diesem Zweck habe die Firma Y. den Betrieb mit allen Kunden, Maschinen und Werkzeugen erworben. Die Firma Y. habe zudem in der Nähe der Straße A... in E. einen Kfz-Handel betrieben, so dass sie die die bisherige Firma des Klägers als ideale Ergänzung zu dem Geschäftsfeld angesehen habe. Umsätze aus einem Kfz Handel habe der Kläger im Zeitraum von 2006 bis 2012 nicht erzielt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsgrundlagen aus dem Betrieb in E. zu Recht als laufenden Gewinn im Streitjahr erfasst.
1. Eine nach § 16 Abs. 1 EStG begünstigte Betriebsveräußerung lag nicht vor.
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs im Ganzen setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BStBl II 1989, 602). Zudem muss gleichzeitig die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit enden (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BStBl II 1996, 527, m.w.N.).
a) Danach lag eine begünstigte Betriebsveräußerung im Streitfall nicht vor. Die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen. Denn bereits der Begriff des Gewerbebetriebs i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG ist tätigkeitsbezogen definiert. Er wird begründet durch eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbständige und nachhaltige Tätigkeit, die sich u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Da der Begriff "Gewerbebetrieb" eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, ist Voraussetzung einer Betriebsveräußerung, dass der Gewerbetreibende nicht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteil in BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; offen insoweit Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594) ist eine "Veräußerung" i.S. des § 18 Abs. 3 EStG auch dann gegeben, wenn der Veräußerer einer Arztpraxis --selbständig oder nichtselbständig-- im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich, aber im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift. Entscheidend ist, ob die bisherige Praxis mit ihren immateriellen Wirtschaftsgütern definitiv auf einen Erwerber übertragen werde. Das Erfordernis einer zeitweiligen Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit beruhe auf der Überlegung, dass bei fortdauernder Tätigkeit des Freiberuflers in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eine weitere Nutzung der persönlichen Beziehungen zu den bisherigen Patienten für Rechnung des "Veräußerers" nahe liege. Dies stehe einer echten Übertragung der wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis auf den Erwerber entgegen. Diese Überlegung greife jedoch dann nicht durch, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit nur noch für Rechnung des Erwerbers ausübe. Zwar könne die Mitarbeit des Praxisveräußerers den Umfang und die Art der Beziehungen des Erwerbers zu dem übertragenen Patientenstamm beeinflussen. Daraus folge jedoch nicht, dass keine "Veräußerung" i.S. des § 18 Abs. 3 EStG stattgefunden habe. Für die Anwendung der Vorschrift sei allein entscheidend, ob der Veräußerer die wesentlichen Grundlagen seiner Praxis definitiv auf den Erwerber übertragen habe. Dies sei der Fall, wenn der Erwerber zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage sei, diese Beziehungen zu verwerten. Beschäftige er den bisherigen Praxisinhaber noch als Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter, so bestünden zwischen dem Praxisveräußerer und den Patienten keine selbständigen Rechtsbeziehungen mehr. Die Patienten würden Rechtsbeziehungen nur zu dem Erwerber unterhalten. Er allein sei Inhaber des Honoraranspruchs gegen den Patienten. Damit verfüge er allein zivilrechtlich und wirtschaftlich über die Vorteile aus dem Patientenstamm. Der Praxisveräußerer habe denselben endgültig übertragen.
Diese Grundsätze, die der BFH für die Übertragung einer freiberuflichen Praxis entwickelt hat, gelten auch bei der Übertragung eines Gewerbebetriebs (BFH v. 17. Juli 2008 X R 40/07, BStBl II 2009, 43).
b) Der Kläger hat seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit indes beendet, denn der Kläger hat, wie aus einem Schriftsatz vom 22.3.2013 folgt, ab 1.1.2009 in F. Kfz-Reparaturen etc. und damit ähnliche Tätigkeiten wie in E. ausgeführt.
aa) Zwar hat er seine Betriebseinnahmen nach eigenem Vortrag bis Oktober 2008 im Wesentlichen aus dem Einbau von Autogasanlagen generiert. Aber auch ab dem 1. April 2009 erzielte der Kläger einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes aus dem Einbau von Autogasanlagen. Dafür hat er schon im März 2009 ausweislich eines Presseartikels (roter Halbhefter) geworben. Der zwischen Oktober 2008 und Ende März 2009 verstrichene Zeitraum reicht nicht aus, um von einer endgültigen Aufgabe der Tätigkeit ausgehen zu können, zumal der Kläger in F. auch in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.3.2009 zumindest eine ähnliche Tätigkeit wie in E. ausgeübt hat. Eine solche endgültige Beendigung der Tätigkeit ist indes auch bei gewerblichen Betätigungen zur Überzeugung des Senats jedenfalls dann erforderlich, wenn der Gewerbetreibende den bisherigen Kundenstamm bzw. "guten Ruf" - wie im Streitfall (unter bb)) - im Rahmen einer neuerlichen Betätigung "verwerten" kann.
bb) Die Entfernung von der Werkstatt in F. zu dem alten Betrieb in E. betrug lediglich ca. 8-9 km. Bei einer derartigen Entfernung kann jedenfalls unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers davon ausgegangen werden, dass bisherige Kunden unter Umständen den neuen Tätigkeitsort des Klägers aufsuchen. Dies betraf jedenfalls den bisherigen Hauptauftraggeber, die Firma X. Auch wenn die Geschäftsbeziehung mit der Firma X nach Oktober 2008 kurzfristig geruht haben sollte, stand bereits ab November 2008 fest, dass diese die Aufträge nicht mehr an die Firma Y. vergeben würde. Selbst wenn der Kläger tatsächlich ursprünglich beabsichtigt haben sollte, keine Leistungen durch den Einbau von Autogasanlagen ab Januar 2009 mehr zu erbringen, was der Senat nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung für durchaus möglich hält, hat der Kläger aufgrund der Geschäftsbeziehung zu der Firma X ab März/April 2009 wieder entsprechende Aufträge zum Einbau von Autogasanlagen erhalten. Ebenso wie zur Annahme einer Praxisveräußerung i.S. der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG ist Voraussetzung zur (endgültigen) Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, dass der Steuerpflichtige auch seine mit dem veräußerten Betriebs Vermögen verbundene Tätigkeit beendet, zumindest aber in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellt. Die vorübergehende Einstellung einer freiberuflichen Tätigkeit für einen Zeitraum von 5 Monaten erfüllt diese Anforderungen z.B. nicht (BFH v. 10. Juni 1999 IV R 11/99). Im Streitfall reichte die Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit für (maximal) ca. 5-6 Monate ebenso wenig, da der Kläger nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seine frühere Tätigkeit in modifizierter Form fortsetzte und dabei von seiner früheren Tätigkeit entscheidend profitierte. Aufgrund der Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zum bisherigen Hauptauftraggeber (Firma X) unterschied sich die Tätigkeit am neuen Tätigkeitsort von der früheren Tätigkeit nicht so wesentlich, dass von einem neuen Betrieb des Klägers auszugehen ist. Der Umstand, dass der Kläger ab Januar 2009 bis ca. März 2009 zunächst ausschließlich und später - ca. ab März/April 2009 - neben dem Einbau von Autogasanlagen auch Reparaturen, Kfz-Tuning, Wartung und Befüllung von Klimaanlagen, Filterwechsel, Inspektionen sowie sonstigen Reparaturen anbot, begründet kein von dem bisherigen Betrieb wesentlich abweichendes Tätigkeitsbild (vgl. auch BFH v. 12. Juni 1996 XIR 56-57/95, BStBl. II 1996, 527 für eine Änderung der Tätigkeit eines Schreiners).
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des BFH zur Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, wonach von einer Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auch dann auszugehen ist, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen (BFH-Urteil in BStBl II 1994, 925), auf die Veräußerung eines Gewerbebetriebs übertragbar ist (so FG Münster, Urteil vom 18. Juni 1998 8 K 1483/94 G, EFG 1998, 1465). Im Streitfall hat der Kläger zwar sämtliche wesentliche materielle Betriebsgrundlagen übertragen, die "Geschäftsbeziehung" zum Hauptauftraggeber, auf den die Aufträge für die Umsätze bis Oktober 2008 zu ca. 60 % entfielen jedoch - nach einer kurzen Warte- bzw. Übergangszeit - übernommen. Unter diesen Umständen kommt es nicht in Betracht, von einer nur unwesentlichen Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auszugehen.
c) Das geplante weitere Engagement des Klägers in Form einer GbR ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da es darauf ankommt, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit fortgesetzt hat, nicht aber, welche Tätigkeiten er im Übrigen entfaltet.
2. Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.