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Abschnitt 7 IntZuwGewRL - 7. Antragsverfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Internatsunterbringung von Schiffer-, Schausteller- und Zirkuskindern
Redaktionelle Abkürzung
IntZuwGewRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010035065

Die Sorgeberechtigten beantragen mindestens sechs Wochen vor Beginn der Internatsunterbringung des Kindes gemäß Muster (Anlage 1 (1)) die Landeszuwendung. Für die auf den Schulbeginn folgenden Haushaltsjahre ist der Antrag spätestens bis zum 15.11. des Vorjahres einzureichen. Die Sorgeberechtigten legen den Zuwendungsantrag zunächst der Internatseinrichtung vor; diese leitet ihn dann an die Bewilligungsbehörde innerhalb einer Woche weiter.

Der Antrag ist auch als Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gemäß Vorl. VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO anzusehen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, wenn die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang widerspricht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird damit nicht begründet. Für die nicht fristgerecht eingehenden Anträge bedarf es einer gesonderten Entscheidung gemäß Vorl. VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO. Das Verfahren gemäß RdErl. des MF vom 29.10.1985 (Nds. MBl. S. 1001 - GültL 1/91) ist zu beachten.

Die Bewilligung der Landeszuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 (2).

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. des Jahres jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten an die Internatseinrichtungen ausgezahlt, nachdem der Antragsteller die Abtretung erklärt hat. Die Internate werden hiervon unterrichtet und verpflichten sich, ihrerseits die Zuwendungsempfänger über die eingegangenen Teilbeträge zu informieren (siehe Muster Anlage 3 (3)).

Die Teilbeträge zum 1.9. und 1.12. des Jahres dürfen erst ausgezahlt werden, wenn zum 15.8. des Jahres vom Internat eine Mittelanforderung nach dem Muster (Anlage 5 (4)) vorgelegt wird.

Rechtfertigen die Angaben in der Mittelanforderung keine Landes Zuwendung mehr oder ist der bewilligte Zuwendungsbetrag zu kürzen, ergeht ein Änderungsbescheid.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

(2) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

(3) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.

(4) Amtl. Anm.:

Hier nicht abgedruckt, kann bei Bedarf bei den Bezirksregierungen angefordert werden.