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§ 10c NKatSG - Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Dem für Inneres zuständigen Ministerium obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen (§ 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. Dazu erstellt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan; die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. Die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk sich eine in Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. Soweit der Bezirk einer anderen Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. § 10a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. § 10a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die den Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land.