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  • ab 15.09.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KzPURdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Umsetzung des Kennziffernplans gemäß § 10c NKatSG
Redaktionelle Abkürzung
KzPURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

Mit der Novellierung des NKatSG im Jahr 2017 sowie der Ausweitung der Annahme der Empfehlung für Evakuierungsradien der Strahlenschutzkommission (SSK) im Jahr 2016 sind in Niedersachsen bestehende Potenziale der Katastrophenabwehr in der Umgebung kerntechnischer Anlagen zu reaktivieren und/oder weiter auszubauen.

In diesem Zusammenhang wird hiermit die Umsetzung des Kennziffernplans nach § 10c NKatSG ab 15.9.2019 eingeführt.

Der mit diesem RdErl. festgelegte Kennziffernplan (Anlage), welcher die Grundlage des Landesnotfallplans bildet, ist in seiner grundsätzlichen Struktur verbindlich.

Die zuständigen Behörden ergänzen den Katastrophenschutzplan nach den Vorgaben dieses RdErl. sowie des Kennziffernplans. Bei elektronischer Erfassung ist sicherzustellen, dass die Daten zwecks Austauschs mit anderen Katastrophenschutzbehörden in schriftlicher Form ausgegeben werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 1. September 2019 (Nds. MBl. S. 1282, 1498)