Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.1989, Az.: L 1 An 33/89
Rentenversicherung; Beruf; Tätigkeit; Beweiswert; Befund; Zumutbarkeit; Gastwirt; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsfähigkeit; Einschränkung; Antrag; Beweisantrag; Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.1989
- Aktenzeichen
- L 1 An 33/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:1006.L1AN33.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 109 Abs. 1 SGG
- § 1246 Abs. 2 S. 1 RVO
- § 23 Abs. 2 S. 1 AVG
Fundstelle
- SozVers 1990, 80
Amtlicher Leitsatz
1. Die Tatsache der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hat in der Regel einen höheren Beweiswert als die dies anscheinend ausschließenden medizinischen Befunde (Anschluß an BSG vom 5.3.1959 4 RJ 27/58 = BSGE 9, 192; BSG vom 28.2.1963 12 RJ 24/58 = SozR Nr 24 zu § 1246 RVO; BSG vom 18.3.1982 11 RA 26/81 = SozR 2200 § 1246 Nr 89; BSG vom 26.9.1975 12 RJ 208/74 = SozR 2200 § 1247 Nr 12, 22).
2. Hat ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit (hier: als selbständige Gastwirtin mit nur einer Hilfskraft) über Jahre hinweg mit wirtschaftlichem Erfolg tatsächlich ausgeübt, und besteht nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen kein Anhalt für eine iS von § 1246 Abs 2 RVO, § 23 Abs 2 AVG rechtserhebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit während dieser Zeit, gibt die in dem Verfahren über einen späterhin gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit gleichwohl erhobene Behauptung, er sei während der Ausübung dieser Tätigkeit in Wahrheit bereits erwerbsunfähig gewesen, keinen Anlaß zur Erhebung weiterer Beweise über diese Behauptung.
3. Unter solchen Voraussetzungen ist auch ein Beweisantrag gemäß § 109 SGG abzulehnen.