Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.02.2019, Az.: 13 UF 107/17

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.02.2019
Aktenzeichen
13 UF 107/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 10913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 28.09.2017 - AZ: 15 F 304/17 RI

Fundstellen

  • FF 2019, 217
  • FamRZ 2019, 1311
  • MDR 2019, 763-764
  • NZFam 2019, 511
  • ZfIR 2020, 447

In der Familiensache
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2019 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. 3.

    Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von ... Blatt ... laufende Nummer ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Hausgrundstückes. Der Antragsgegner stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach dem im Verfahren ... eingeholten Gutachten des Sachverständigen YY hatte das Hausgrundstück am Wertermittlungsstichtag 1. Februar 2016 einen Verkehrswert von 175.000,00 Euro. Im Versteigerungstermin am 9. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner den Zuschlag unter folgenden Bedingungen:

- Zahlung des Bargebotes i.H.v. 58.000,00 Euro sowie

- Übernahme der in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 102.258,37 Euro für die XX eG in ...

Aus dem Bargebot wurden die Kosten sowie der noch bestehende Anspruch der XX (im Folgenden: XX) i.H.v. 29.962,63 Euro und die weiteren aus dem vorläufigen Teilungsplan vom 24. März 2017 ersichtlichen Forderungen beglichen. Im Anspruch der XX war ein Betrag von 5.000,00 Euro enthalten, der in die Renovierung eines Hauses der Antragstellerin geflossen war und für den diese allein haftete. Der Erlösüberschuss von 24.340,01 Euro wurde beim Amtsgericht Meppen hinterlegt. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die XX mit, sie werde aus der vorgenannten Grundschuld keine Rechte mehr herleiten.

In erster Instanz hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Hälfte der Grundschuldvaluta, d.h. von 51.129,19 Euro, begehrt. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2017 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 48.629,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2017 zu zahlen. Insofern hat es eine wirksame Hilfsaufrechnung des Antragsgegners mit einer Forderung i.H.v. 2.500,00 Euro bejaht.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde, mit welcher er eine Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und Zurückweisung des Zahlungsantrages begehrt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf die Beschwerdeschrift vom 9. November 2017 Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom TT.MM 2017 verkaufte der Antragsgegner das streitgegenständliche Hausgrundstück für 206.000,00 Euro, wobei er sich zur lastenfreien Übertragung des Eigentums verpflichtete. Er forderte die Antragstellerin auf, gegenüber der XX ihre Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen. Diesem Begehren kam die Antragstellerin nach Hinterlegung des titulierten Betrages auf einem Notaranderkonto nach.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren im Ergebnis zutreffend - zur Zahlung von 48.629,19 Euro nebst Zinsen verpflichtet.

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses. An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten. Die Übernahme dieser Rechte stellt einen Teil der Gegenleistung des Ersteigerers für den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück dar (vgl. BGH NJW 1984, 2527-2528 [BGH 13.01.1984 - V ZR 267/82]). Nachdem die XX dem Amtsgericht Ansprüche i.H.v 29.962,63 Euro aufgegeben hatte, wurde dieser Betrag aus dem Bargebot beglichen. Daraufhin erklärte die XX mit Schreiben vom 4. April 2017, dass sie aus der Grundschuld keine Rechte mehr herleiten wird.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164-166) keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den ersteigernden Antragsgegner. Die nicht mehr zugunsten der XX valutierte Grundschuld war nicht zugunsten der beteiligten Eheleute im Grundbuch eingetragen. Es bestand lediglich ein den Beteiligten gemeinschaftlich zustehender Anspruch gegen die XX, nach der vollständigen Tilgung der persönlichen Verbindlichkeiten die Rückübertragung der (Sicherungs-) Grundschuld auf sich zu verlangen. Die Antragstellerin hätte vom Antragsgegner gemäß § 747 Satz 2 BGB verlangen können, an der Realisierung dieses auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschuld an die Ehegatten gemeinsam gerichteten Anspruchs mitzuwirken. Erst bei Erfüllung dieses Anspruchs wäre eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam übertragenen Grundschulden entstanden. Sodann hätte jeder Ehegatte vom anderen verlangen können, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier gemäß §§ 1152, 1192 BGB durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten - auseinandergesetzt wird (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1993, 676-682). Nach Erfüllung auch dieses Anspruchs hätte die Antragstellerin vom Antragsgegner aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden gemäß §§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen können. Der Antragsgegner hätte sodann die Möglichkeit gehabt, eine solche Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschulden der Antragstellerin abzuwenden.

Die zwingende Einhaltung dieser Verfahrensweise begründet der BGH unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (siehe BGH FamRZ 1993, 676-682) damit, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Aufhebung einer unter Eheleuten bestehenden Gemeinschaft dahingehend besteht, dass der eine Ehegatte die Mitberechtigung des anderen an dem Anspruch gegen die finanzierende Bank auf Rückgewähr der Grundschulden durch eine Geldzahlung ablösen muss. Auch stellt der BGH darauf ab, dass der (ersteigernde) Grundstückseigentümer und Teilhaber an der Grundschuld ein berechtigtes Interesse daran haben kann, es zu einer Zwangsvollstreckung des anderen Teilhabers in sein Grundstück kommen zu lassen. Ihm stattdessen zwangsweise eine Ablösung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem anderen Teilhaber der Grundschuld den Vollstreckungszugriff auf das gesamte sonstige Vermögen des Grundstückseigentümers zu eröffnen, vernachlässigt nach der Argumentation des BGH dessen Interessen grundlegend und benachteiligt diesen weit über die bei der Ersteigerung mit der Übernahme der Grundschulden eingegangene Verpflichtung hinaus. Im Ergebnis hätte der Antragsgegner als ersteigernder Ehegatte, wenn die Antragstellerin in der geschilderten Weise vorgegangen wäre, nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-) Grundschulden der Antragstellerin oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundstück geschuldet. Dieses Wahlrecht war ihm durch die ihm mit dem angefochtenen Beschluss oktroyierte Zahlungspflicht, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftete, genommen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 164-166 [BGH 20.10.2010 - XII ZR 11/08]).

Gleichwohl besteht im vorliegenden Fall gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nunmehr ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch der Antragstellerin, der grundsätzlich in Höhe des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils an der seinerzeit eingetragenen Grundschuld besteht. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren war der Verkauf des Hausgrundstücks vollzogen, so dass sich die vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen unterscheidet, über die der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil zu entscheiden hatte. Denn im Rahmen der auch durch den Bundesgerichtshof erörterten Frage, ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ein unmittelbarer Zahlungsanspruch abzuleiten ist, ist eine Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeitsaspekte geboten (vgl. BGH a.a.O.). Auf Seiten des Antragsgegners ist mithin zu berücksichtigen, dass er sich des vorgenannten, seinem Schutz dienenden Wahlrechts durch die Veräußerung des Hausgrundstücks begeben hat, da dieses als Haftungsobjekt nicht mehr zur Verfügung steht. Diesen Umstand hat er selbst herbeigeführt. Da aber der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe am Versteigerungserlös, zu dem auch die durch den Antragsgegner übernommene Grundschuld zählt, ansonsten vereitelt würde, verbleibt von dem vorgenannten Wahlrecht des Antragsgegners durch den Wegfall der Möglichkeit, lediglich die Zwangsvollstreckung (nur) in das ersteigerte Grundstück zu dulden, nur der unmittelbar auf Zahlung gerichtete Anspruch der Antragstellerin. Dies benachteiligt den Antragsgegner im vorliegenden Fall auch nicht über Gebühr, da ihm der Kaufpreis für das Hausgrundstück von 206.600,00 Euro bereits zugeflossen ist. Wenn der Antragsgegner meint, der Antragstellerin könne ein Zahlungsanspruch aufgrund ihrer Zustimmung zur Löschung der Grundschuld nicht mehr zustehen, steht dieses widersprüchliche Verhalten ihrem Anspruch nicht entgegen. Denn die Zustimmung der Antragstellerin ist auf seinen ausdrücklichen Wunsch und nur mit der Maßgabe erfolgt, dass der erstinstanzlich titulierte Betrag hinterlegt ist und im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren an sie ausgezahlt wird.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von 51.129,19 Euro, der Hälfte des Betrags der seinerzeitigen Grundschuld, ist gemäß §§ 387, 389 BGB aufgrund einer wirksamen Aufrechnung seitens des Antragsgegners in Höhe von 2.500,00 Euro erloschen. Zu Recht stellt das Amtsgericht darauf ab, dass die Rückführung der Verbindlichkeit der Antragstellerin von 5.000,00 Euro aus dem beiden Beteiligten je zur Hälfte zustehenden Bargebot von 58.000,00 Euro erfolgt ist und die Antragstellerin daher lediglich in Höhe von 2.500,00 Euro auf Kosten des Antragsgegners Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat. Folglich besteht noch ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner in Höhe von 48.629,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2017.

Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 35, 39 Abs. 3, 40 FamGKG.