Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.02.2019, Az.: 6 W 71/18 (KB)

Rechtmäßigkeit einer Notarkostenrechnung; Änderung eines Erbbauzinses; Verlängerung eines Vorkaufsrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.02.2019
Aktenzeichen
6 W 71/18 (KB)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 67741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.09.2018 - AZ: 9 OH 36/18

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 21.09.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 321,30 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller beanstandet eine Notarkostenrechnung des Antragsgegners (im Folgenden: Notar) vom 24.07.2018 betreffend eine Beurkundungstätigkeit.

Der Notar hat insgesamt einen Geschäftswert von 123.201,24 EUR angenommen, der sich aus dem Wert der Verlängerung des Erbbaurechts i.H.v. 9.347,80 EUR, der Erhöhung und Neueintragung des Erbbauzinses i.H.v. 38.211,20 EUR, der Vereinbarung gemäß § 52 Abs. 1 ZVG i.H.v. 7.642,24 EUR und der Vereinbarung über Vorkaufsrechte i.H.v. 68.000,00 EUR ergibt, und auf dieser Grundlage Notarkosten i.H.v. 925,82 EUR berechnet.

Das Landgericht hat demgegenüber die Berechnung geändert und auf 604,52 EUR festgesetzt, wobei es einen Gegenstandswert von 59.453,44 EUR zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars, mit der dieser die Bestätigung seiner Kostenrechnung vom 24.07.2018 begehrt. Der Geschäftswert betrage richtigerweise 123.201,24 EUR, was im Einzelnen begründet wird; auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Notar und das Landgericht weichen lediglich in zwei Punkten bei der Wertbemessung voneinander ab:

1. Zum einen meint der Notar, für die Verlängerung bzw. Neufestsetzung des Erbbauzinses sei ein Wert von 38.211,20 EUR anzusetzen, während das Landgericht lediglich einen Wert von 28.863,40 EUR annimmt.

Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Das Landgericht hat zu Recht in der Änderung des Erbbauzinses eine Änderung i.S.d. § 97 Abs. 2 GNotKG gesehen. Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Notars anwendbar und einschlägig. Die Veränderung eines Rechtsverhältnisses setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis besteht und dieses lediglich von den daran Beteiligten verändert wird (vgl. Deecke, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, 2. Aufl. 2016, § 97 GNotKG Rn. 24; vgl. auch Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016; Bengel, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 97 Rn. 13). So liegt es hier.

Zwischen dem Antragsteller und dem CC Fonds bestand bereits ein Erbbaurechtsvertrag unter Vereinbarung eines Erbbauzinses. Mit dem 9. Nachtragsvertrag wurden lediglich die Laufzeit des noch nicht abgelaufenen Erbbaurechts verlängert und zugleich ein geänderter Erbbauzins vereinbart. Dabei handelt es sich um Änderungen des bestehenden Erbbaurechtsverhältnisses, wobei der Wert der Zinsänderung nach § 97 Abs. 2 GNotKG durch die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert des bisherigen und dem des künftigen Erbbauzinses bestimmt wird. Dass so zu verfahren ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Notar vorgelegten Fundstelle (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 643 und 650). Soweit dort (auch) - möglicherweise missverständlich - ausgeführt wird, wenn der Erbbauzins neu festgesetzt werde, sei der gemäß § 52 GNotKG kapitalisierte Wert der neu festgesetzten Reallast mit der aufgehobenen Reallast zu vergleichen und der höhere Wert bilde nach § 97 Abs. 3 GNotKG den Geschäftswert der Vereinbarung (vgl. Streifzug ..., Rn. 647), kann dem nicht gefolgt werden. Denn § 97 Abs. 3 GNotKG hat mit der Wertdifferenz zwischen einem ursprünglichen und einem geänderten Erbbauzins nichts zu tun. Bei der Vorschrift geht es um den Wert von "Austauschverträgen", womit Verträge gemeint sind, bei denen beide Vertragsparteien eine Leistung zu erbringen haben (vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl. 2016, § 97 GNotKG Rn. 14; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Dezember 2016, § 97 Rn. 41: "Austausch von Leistungen"); maßgeblich ist in diesen Fällen der höhere Wert im Vergleich der beiden Leistungen. Für den Erbbaurechtsvertrag bedeutet das beispielsweise, dass entweder der nach § 52 GNotKG errechnete Wert des Erbbauzinses oder der nach § 49 Abs. 2 GNotKG errechnete Wert des Erbbaurechts (80 % des Grundstückswerts und darauf errichteter Bauwerke) den Wert bestimmt (vgl. Diehn, a.a.O., Rn. 36). Ein Vertrag über eine Änderung der Höhe des Erbbauzinses kann jedoch nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden, weil es sich dabei nicht um einen Austauschvertrag i.S.d. § 97 Abs. 3 GNotKG handelt, mag auch der eine Zins gegen den anderen "ausgetauscht" worden sein, denn es handelt sich dabei in beiden Fällen um die geschuldete Leistung derselben Vertragspartei.

2. Auch die Festsetzung des Geschäftswerts für die Verlängerung des Vorkaufsrechts durch das Landgericht auf 13.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Landgericht auch insofern den Wert gemäß § 97 Abs. 2 GNotKG bestimmt. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend herausgestellt, dass die von dem Notar herangezogene Wertvorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG nur für die erstmalige Einräumung eines Vorkaufsrechts gilt, während es sich hier um die bloße Verlängerung eines bereits bestehenden Vorkaufsrechts handelt. Es ist auch nicht richtig, dass in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bereit ein "gesetzlicher Abschlag" vorgesehen ist. Bei der Vorschrift handelt es sich schlicht um die Regelung des Werts eines Vorkaufsrechts, der danach die Hälfte des Werts des Gegenstands betragen soll, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht (vgl. § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GNotKG).

Der Aufwand des Notars ist für die Wertbemessung nicht von Belang (kann hier angesichts der Vorformulierung des Vertrags durch den CC Fonds allerdings auch nicht allzu groß gewesen sein). Grundlage der Wertbemessung ist vielmehr der objektive Wert der beurkundeten Erklärungen (vgl. Rohs/Wedewer, a.a.O., Rn. 28; Hartmann, a.a.O., Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wenn eine Veränderung - und um eine solche handelt es sich bei der Verlängerung eines bereits bestehenden Vorkaufsrechts - keinen ziffernmäßig feststehenden Wert hat, steht der Wert des Veränderungsverhältnisses nicht fest i.S.d. § 36 Abs. 1 2. Alt. GNotKG und ist dementsprechend nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Diehn, a.a.O., Rn. 28; Deecke, a.a.O., Rn. 25). Dass das Landgericht sein ihm danach eröffnetes Ermessen fehlerhaft gebraucht hat, ist nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat einen Wert von 20 % des Vorkaufsrechts angenommen. Das entspricht zum einen den in der Literatur beispielhaft vorgeschlagenen Bruchteilswerten (vgl. Diehn, a.a.O., Rn. 28; Bengel, a.a.O., Rn. 15), erscheint aber zum anderen vor allem sachgerecht. Denn die bloße Verlängerung eines ohnehin bestehenden und ohne die Änderung bis in das Jahr 2037 fortgeltenden Vorkaufsrechts bis in das Jahr 2118 hat nicht den Wert des Vorkaufsrechts an sich, sondern einen davon abweichenden geringeren Wert. Ob dieser 15 %, 30 % oder 40 % des Werts des Vorkaufsrechts ausmacht, mag diskutabel sein; die Festsetzung eines Werts von 20 % ist aber jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Seitens des Notars wird auch nichts vorgetragen, was eine höhere Bewertung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen.