§ 20 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
1Die Kosten des Wahlprüfungs- und des Feststellungsverfahrens trägt das Land. 2Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.