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§ 20 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

1Die Kosten des Wahlprüfungs- und des Feststellungsverfahrens trägt das Land. 2Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.