Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.01.1981, Az.: 2 UF 28/80
Voraussetzungen für die Begründung von Rentenanwartschaften; Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ; Begriff des echt unverfallbaen Teils des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 02.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 UF 28/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1981:0102.2UF28.80.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfsburg - 14.01.1980 - AZ: 18 F 178/78 (6)
Rechtsgrundlagen
- § 1587b Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB
- § 1 BetrAVG
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleich
Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ... am 2. Januar 1981
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg vom 14. Januar 1980 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt Wolfsburg - Personalamt - bestehenden Versorgungsanwartschaften werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 226,67 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto Nr. 50 170734 R 509 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ... begründet.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/7, die Antragsgegnerin 6/7.
Der Beschwerdewert wird auf 2.982,96 DM festgesetzt.
Die Beschwer für den Antragsteller beträgt 697,92 DM, die Beschwer für die Antragsgegnerin beträgt 1.886,16 DM.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die am 6. August 1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund des am 30. August 1978 der Antragsgegnerin zugestellten Antrages des Ehemannes durch Urteil vom 1. Juni 1979 rechtskräftig geschieden worden. Über die Versorgungs- und Rentenanwartschaften der Parteien sind Auskünfte der BfA, der Stadt ... und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingeholt worden.
Die Antragsgegnerin hat dazu die Auffassung vertreten, daß die Versorgungsanwartschaften bei der VBL nicht beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden können, weil nicht feststehe, ob sie weiterhin im öffentlichen Dienst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig sein werde mit der Folge, daß ein Anspruch auf Versorgungsrente entfiele. Sie trägt dazu vor: Mit Rücksicht auf die Bestrebungen der Landesregierung, an Stelle der nicht pädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte in Zukunft voll ausgebildete Lehrer einzusetzen, sei ihre weitere Verwendung im öffentlichen Dienst ungewiß. Auch für den Fall einer Wiederverheiratung könne ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht kommen. Ferner könne auch eine aus gesundheitlichen Gründen gebotene Verkürzung der Arbeitszeit dazu führen, daß sie lediglich einen Anspruch auf Versicherungsrente, nicht jedoch auf Versorgungsrente habe. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei deshalb nur die Anwartschaft auf Versicherungsrente von monatlich 54,65 DM zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfsburg hat durch Beschluß vom 14. Januar 1980 den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und dabei zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt ... bestehenden Versorgungsanwartschaften monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 243,25 DM bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet. Zur Begründung hat das Amtsgericht dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ... Anwartschaften in Höhe von 91,40 DM erworben und gegenüber der Stadt Wolfsburg eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 993,38 DM monatlich. Die Antragsgegnerin habe in der Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 272,20 DM monatlich erworben und Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 326,07 DM. Diese VBL-Anwartschaften seien in voller Höhe beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - auf Seiten der Berechtigten bestünden. Die Anwendung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in diesem Fall würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Nach § 1587 b Abs. 2 BGB seien deshalb 243,25 DM als Anwartschaften zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen.
Gegen diesen Beschluß richten sich die fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerden beider Parteien.
Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin für sie bestehende Versorgungsanwartschaften bei der VBL einbezogen worden sind. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, daß für sie zu Lasten des Antragsstellers Versorgungsanwartschaften von monatlich 400,53 DM begründet werden müßten. Die Berücksichtigung ihrer Versorgungsanwartschaften bei der VBL hätte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt Wolfsburg bestehenden Versorgungsanwartschaften monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 400,53 DM bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet werden
und beantragt zusätzlich,
einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587 f i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz BGB durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Zahlung des Versorgungsausgleichs insoweit zurückzuweisen, als eine höhere Rentenanwartschaft als monatlich 197,55 DM errechnet ist.
Er meint, eine Rentenanwartschaft bei der BfA in Höhe von 91,440 DM nicht erworben zu haben, weil er nur 147 Beitragsmonate als Mitglied der BfA erreicht habe. Darüber hinaus entfalle eine Berücksichtigung derartiger Anwartschaften, weil eine eventuell gezahlte Rente auf seine Beamtenpension angerechnet werde.
Beide Parteien halten jeweils die Beschwerde der Gegenpartei aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses für unbegründet und beantragen insoweit, jeweils die Beschwerde der Gegenpartei zurückzuweisen,
Der Senat hat über die Frage der Anrechnung der Rentenanwartschaft auf die Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers eine ergänzende Auskunft von der Stadt ... eingeholt (Bl. 87/89 d.A.).
II.
Die zulässige. Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.
1.)
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Seiten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin ihre in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der VBL mit monatlich 326,07 DM bei dem nach § 1587 b Abs. 2 BGB vorzunehmenden Ausgleich in voller Höhe in Anrechnung gebracht
Die Höhe der VBL-Versorgungsrentenanwartschaft der Antragsgegnerin ergibt sich mit 326,07 DM aus der Auskunft der VBL vom 6. Juni 1979. Gegen diese Berechnung sind Einwendungen nicht zu erheben (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1980, S. 161 ff; OLG München, FamRZ 1980, S. 598 ff; OLG Hamm, NJW 1980, S. 2357 ff [OLG Hamm 16.06.1980 - 2 UF 124/80]) und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.
Gegen die Art und Weise der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung der VBL-Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken, da die Versorgungsrente der VBL nach § 56 der Satzung voll dynamisch und damit der Beamtenversorgung absolut vergleichbar ist (vgl. Glockner-Böhmer, Versorgungsausgleich bei Scheidung, S. 94; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für Öffentliche Bedienstete, S. 77). Im übrigen werden auch von der Antragsgegnerin Einwendungen insoweit nicht erhoben.
Die Berücksichtigung der VBL-Versorgungsrentenanwartschaft der Antragsgegnerin im Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.
Zwar sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB die von der VBL gewährten Renten wie "Betriebsrenten" zu behandeln (vgl. Schmalhofer, a.a.O., S. 66). Für diese gilt, daß Anwartschaften oder Aussichten nur dann im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, wenn sie z.Zt. der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unverfallbar sind, anderenfalls nur die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung finden können (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz BGB). Der Begriff "Verfallbarkeit" ist dabei gesetzlich nicht näher definiert. Er ist dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betr.AVG) vom 9. Dezember 1974 entnommen, so daß sich Schwierigkeiten bei der Auslegung dieses Begriffes ergeben, soweit es sich nicht um in diesem Gesetz erfaßte Betriebsrenten im engeren Sinne handelt (vgl. Strehuber, FamRZ 1979, S, 764 ff).
Zum Teil wird angenommen, daß bei Zusatzversicherungen des öffentlichen Dienstes eine Differenzierung zwischen Verfallbarkeit und Unverfallbarkeit überhaupt nicht geboten sei, weil entweder die Zusatzrente aus § 44 a der VBL-Satzung oder Versicherungsrente nach § 44 VBL-Satzung, mindestens aber - bei Fehlen der Wartezeit nach § 38 VBL-Satzung - Beitragsrückerstattung nach § 60 VBL-Satzung gewährt werde (Ruland-Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, S. 121). Eine andere Meinung (OLG Stuttgart, FamRZ 1979, S. 831; FamRZ 80, S. 1019 ff; OLG Bamberg, FamRZ 1980, S. 161; OLG München, FamRZ 1980 S. 598 f; AG Düsseldorf, FamRZ 1979, S. 50) stellt entscheidend darauf ab, ob die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (§ 38 VBL-Satzung) erfüllt ist oder ob die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG vorliegen (OLG Celle, Nds. Rpflege 1980, S. 27 f; OLG Koblenz, FamRZ 1980, S. 1022 f; OLG Nürnberg, NJW 1980, S. 62 f [OLG Nürnberg 02.07.1979 - 10 UF 19/79]). Schließlich wird die Auffassung vertreten, daß lediglich die Rentenanwartschaft auf Versicherungsrente oder Zusatzrente nach §§ 44, 44 a VBL-Satzung als unverfallbar angesehen werden könne, während die Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung wegen ihrer Abhängig vom Fortbestehen des öffentlichen Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bis zu diesem Zeitpunkt als noch verfallbar anzusehen sei (OLG Celle, Nds. Rpflege 1980, S. 178; OLG Celle FamRZ 1980, S. 164; OLG Hamm, NJW 1980 S. 2357 f [OLG Hamm 16.06.1980 - 2 UF 124/80]; OLG Hamm FamRZ 1980, S. 1019 f; OLG Schleswig, NJW 1980 S. 2359 f [OLG Schleswig 24.06.1980 - 12 UF 220/79]; OLG Düsseldorf, FamRZ - 1980, S. 1018; OLG Schleswig, FamRZ 1980 S. 600 f).
Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Da die VBL-Versorgungsrentenanwartschaft hier auf Seiten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin besteht, ist es gerechtfertigt, sie als "unverfallbar" i.S. von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu behandeln und im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch AG Düsseldorf a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluß vom 9. Juni 1980 1 UF 51/80 -; Bergner, Die Sozialversicherung, 1980, S. 199 f; Eckert, NJW 1978, S. 2084). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (DAVorm 1979, S. 751), die zwar im Gesetzeswortlaut nicht absolut klar zum Ausdruck gekommen ist, die aber bei Auslegung und Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB heranzuziehen ist.
Zunächst ist darauf abzustellen, daß die Gesamtausgestaltung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich bestimmt, daß auch "Aussichten" auf eine Versorgung, deren Realisierung noch keineswegs sicher ist und die sich später auch als tatsächlich nicht realisierbar erweist, wegen der Regelung in § 1587 a Abs. 7 BGB in den öffentlich-rechtlichen, Versorgungsausgleich einzubeziehen und auszugleichen sind. Die für die Betriebsrenten getroffene Regelung stellt eine Ausnahme dieses allgemeinen Prinzips dar. Sie findet ihre Erklärung und Rechtfertigung in der vom Gesetz bestimmten Ausgleichsform von Betriebsrenten nach § 1587 b Abs. 3 BGB. Die einschränkende Regelung in § 1587. a Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz BGB ist erkennbar deshalb vorgesehen worden, weil der für derartige Anwartschaften vorzunehmende Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB unmittelbar in das Vermögen des ausgleichsverpflichteten Anwartschaftsberechtigten eingreift und wegen der gebotenen Umrechnung zu erheblichen, sofort wirksam werdenden Belastungen führt. Dieser Grundgedanke ist bei der Auslegung und Anwendung von § 1587 b Abs. 2 Nr. 3 BGB zu beachten und gebietet eine restriktive Auslegung dieser Ausnahmeregelung. Danach ist es gerechtfertigt, die Anwartschaft auf eine VBL-Versorgungsrente als unverfallbar jedenfalls dann in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf. Seiten des Versorgungsausgleichsberechtigten besteht - also hohe Beitragsentrichtungen nicht zur Folge hat - und wenn der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzungen von § 1 BetrAVG erfüllt, zumindest aber die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erbringt, so daß zum Ende der Ehezeit ein Anspruch auf eine Rente gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen insgesamt auf Seiten der Antragsgegnerin vor.
Eine Differenzierung zwischen einem "echt unverfallbaren" und der Höhe nach noch beeinflußbaren Teil (Versicherungsrente/Versorgungsrente) ist darüber hinaus als der Gesamtausgestaltung des Versorgungsausgleichs systemfremd nicht gerechtfertigt. Eine solche Aufspaltung widerspräche dem Grundsatz im Versorgungsausgleich, daß es entscheidend auf die Anwartschaft zum Ende der Ehezeit ankommt. Zu diesem Zeitpunkt besteht auf Seiten der Antragsgegnerin eine Anwartschaft auf eine dynamische Rente, die bei Aufspaltung nach auszugleichender Versicherungsrente und der einem späteren Ausgleich vorzubehaltenden Teil der dynamischen Versorgungsrente wegen der Umrechnung nach der Barwertverordnung zum Nachteil des Antragstellers weit unter ihrem durch die Dynamik bestimmten inneren Wert angesetzt würde. Darüber hinaus liefe die Nichtberücksichtigung der Versorgungsrente auch dem Prinzip des einmaligen und endgültigen Ausgleichs nur in einer Richtung (§ 1587 b Abs. 2 letzter Halbs. BGB) zuwider, denn mit hoher Wahrscheinlichkeit müßte bei Erreichung des Rentenalters der VBL-Rentenberechtigten ein Rückausgleich vorgenommen werden, der nur im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfolgen könnte und damit den zunächst Ausgleichspflichtigen unbillig benachteiligte. Dies, gilt hier insbesondere, da die Antragsgegnerin bereits seit 1967 im öffentlichen Dienst tätig ist. Damit hängt es weitestgehend von ihrem Verhalten und ihrem Willen ab, ob sich ihre, Anwartschaft bei der VBL zum Vollrecht realisiert. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das verbleibende - verhältnismäßig geringe - Risiko, daß die Versorgungsrentenanwartschaft aus später eintretenden, zum Ende der Ehezeit noch nicht konkret voraussehbaren Gründen nicht zum Vollrecht erstarkt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die ihren Anspruch auf Versorgungsrente nicht bereits dann verliert, wenn sie aus Krankheitsgründen vor Erreichen des Rentenalters aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden muß.
Somit ist die Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Versorgungsrente bei der VBL im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Damit entfällt die von der Antragsgegnerin weiter erstrebte Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Rentenanwartschaft im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. auch OLG Celle, Nds. Rpflege 1980, S, 178 f, 180). Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist damit in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
2.)
Die Beschwerde des Antragstellers ist mit dem Einwand, die Rentenanwartschaft aus der Rentenversicherung der BfA dürfe deshalb in den Versorgungsausgleich nicht mit einbezogen werden, weil bei ihm lediglich 147 Beitragsmonate anzurechnen seien und demgemäß die Wartezeit von 180 Beitragsmonaten nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könne, nicht begründet. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1587 a Abs. 7 BGB kommt es für die Berücksichtigung von Rentenanwartschaften gerade nicht darauf an, ob Wartezeiten erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat danach bewußt in Kauf genommen, daß eine Rentenanwartschaft im Versorgungsausgleich auszugleichen ist, obwohl der Ausgleichspflichtige die Wartezeit für die Rente nicht erreicht und deshalb tatsächlich einen Rentenanspruch nicht erwerben wird (Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, S. 37; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 14/15; Schmalhofer a.a.O., S. 53, 111; Ruland-Tiemann a.a.O. S. 67/68; Palandt/Diederichsen, 39. Aufl. Anm. 3 A zu § 1587 a; Münchner Komm., Rdn. 29 zu § 1587 a; FamRZ 1979 S. 477, 486; OLG Bamberg, FamRZ 1980, S. 161 f). Ob § 1587 a Abs. 7 BGB auch uneingeschränkt Anwendung finden muß, wenn zum Stichtag positiv feststeht und nicht nur die Möglichkeit besteht, daß der Ausgleichspflichtige niemals die Rente erlangen wird, kann hier dahingestellt bleiben. Diese Voraussetzungen treffen nämlich für den Antragsteller nicht zu, da er die Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG jedenfalls erfüllt hat und sich die Erwerbsunfähigkeitsrente der Höhe nach nicht von der Ruhegeldrente unterscheidet (§§ 30, 31 AVG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch teilweise begründet, weil das Amtsgericht die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Beamtenversorgungsanwartschaften in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, ohne nach § 1587 a Abs. 6 BGB die Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz ist ein Teil der Rentenanwartschaft des Antragstellers auf seine Beamtenversorgungsanwartschaft anzurechnen, da bei Errechnung der Beamtenversorgungsanwartschaft entsprechend den Auskünften der Stadt Wolfsburg vom 29. März 1979 (Bl. 23 d.A.) und vom 14. August 1980 (Bl. 89 f d.A.) versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten des Antragstellers berücksichtigt sind. Ausgehend von einer monatlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 277,40 DM monatlich ergibt sich auf der Grundlage der Berechnung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers, wie sie der Auskunft der Stadt ... vom 29. März 1979 zu entnehmen ist, nach § 10 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz ein auf die Beamtenversorgung anzurechnender Rentenanteil von 100,87 DM. Diese Berechnung ist in der Auskunft der Stadt ... vom 14. August 1980 vereinzelt dargelegt, Gegen die Richtigkeit sind von den Parteien Einwendungen nicht erhoben worden und Bedenken auch nicht gerechtfertigt. Da jedoch nicht die gesamte Rentenanwartschaft in der Ehezeit erworben ist, kann auch von dem auf der Grundlage der gesamten Rentenanwartschaft errechneten Anrechnungsbetrag nur der dem Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft entsprechende Betrag in Ansatz gebracht werden.
Der Senat wendet dabei die in dem Vermerk vom 12. November 1980 unter a) (Bl. 105 d.A.) dargelegte Berechnungsweise an. Da von der Rentenanwartschaft von monatlich 277,40 DM 91,40 DM in den Ehezeit erworben sind, ergibt sich ein Anrechnungsprozentsatz von 32,95 %. Von dem Gesamtanrechnungsbetrag von 100,97 DM sind demgemäß 32,95 % also 53,24 DM anzurechnen. Insgesamt errechnet sich die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bezogen auf die Ehezeit danach mit 993,45 DM - 33,24 DM + 91,40 DM = 1.051,61 DM.
Da die Antragsgegnerin in der Ehezeit anrechenbare Anwartschaften in Höhe von insgesamt 598,27 DM monatlich (Rentenanwartschaft bei der BfA: 272,20 DM zuzügl. Versorgungsrentenanwartschaft bei der VBL: 326,07 DM) erworben hat, ergibt sich zu Gunsten der Antragsgegnerin eine nach § 1587 b. Abs. 2 BGB aus zugleichende Anwartschaft von 226,67 DM (1.051,61 DM - 598,27 DM = 453,34 DM: 2 = 226,67 DM). Es sind demgemäß Anwartschaften in Höhe von 226,67 DM statt in Höhe von 243,25 DM monatlich zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen. In diesem Umfang hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers ist als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist und darüber hinaus beide Parteien sich ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vgl. auch OLG Celle FamRZ 1979, S. 598 f).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert ist nach § 17 a GKG festzusetzen.
Da die Berücksichtigung der VBL-Rentenanwartschaft im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer für den Antragsteller beträgt 697,92 DM, die Beschwer für die Antragsgegnerin beträgt 1.886,16 DM.