Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 07.01.1981, Az.: 1 UF 15/80

Berufung gegen die Vornahme des Versorgungsausgleichs; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Betriebsrenten; Berechnung des Unterhalts unter Zugrundelegung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Billige Aufteilung des unterhaltsrelevanten Einkomnmens im Mangelfall; Sozialhilfesätze als Orientierungshilfe für die Bestimmung des Unterhalts im Mangelfall

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
07.01.1981
Aktenzeichen
1 UF 15/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1981:0107.1UF15.80.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - 19.12.1979 - AZ: 18 F 72/77

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet statt, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt sind. Diese Regel ist auch dann anzuwenden, wenn Zahlung von Beiträgen nicht zu erwarten ist und die Ehegatten sich darüber einig sind.

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 19. Dezember 1979 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. 1.)

    Die am 15. November 1947 vor dem Standesbeamten in Bahrdorf (Heiratsantrag Nr. 5/47) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. 2.)

    Von dem Versicherungskonto Nr. 10 121212 W 005 des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 345,05 DM, bezogen auf den 31.7.1977, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt ... übertragen.

  3. 3.)

    Der Antragsteller wird verurteilt, von seinem Anspruch auf Betriebsrente des ... einen monatlichen Teilbetrag von 96,- DM ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Ehefrau abzutreten.

  4. 4.)

    Der Ehemann wird verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zusätzlich zu dem abgetretenen Betrag von 96,- DM monatlich 41,- DM Versorgungsausgleich an die Ehefrau zu zahlen.

    Der Ehemann wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verurteilt, an die Ehefrau monatlich 500,- DM Unterhalt zu zahlen.

  5. 5.)

    Die weitergehende Unterhaltsklage der Ehefrau wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

Die Kosten das ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Ehemann 4/5 und die Ehefrau 1/5.

Tatbestand

1

Die Parteien haben am 15.11.1947 geheiratet. Der Ehemann ist am 12.12.1912, die Ehefrau am 6.6.1923 geboren. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Zuletzt ist am 10.12.1959 der Sohn ... geboren worden. Seit 1961 leben die Parteien getrennt. Eine Ehescheidungsklage des Ehemannes ist durch Urteil von 30.11.1967 - 4 R 86/67 LG. Braunschweig - abgewiesen worden, weil u.a. die Interessen der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erforderten.

2

Die gesamten Rentenanwartschaften des Ehemannes betrugen lt. Auskunft der LVA ... vom 21.12.1967 (Bl. 21/6) 1.228,70 DM per 31.7.1977, davon entfallen auf die Ehezeit 1.11.47 bis 31.7.77 745,70 DM. Die 1980 gezahlte Rente betrug unstreitig 1.338,40 DM.

3

Außerdem bezieht der Ehemann eine nicht dynamische Betriebsrente des ... von 254 + 24 = 278,- DM im Hinblick auf die Betriebsangehörigkeit vom 14.6.47 bis 31.12.75 (Auskünfte vom 18.2.1976 Bl. 10/6 und 20.3.78 Bl. 30/6). Diese Rente ist 1980 auf 287,- DM erhöht worden.

4

Die gesamten Rentenanwartschaften der Ehefrau betrugen lt. Auskunft der LVA ... vom 26.6.1978 (Bl. 36/6) 185,90 DM per 31.7.1977. Davon entfallen auf die Ehezeit 1.11.47 bis 31.7.77 55,60 DM. Eine Rente wird z.Zt. noch nicht gezahlt.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16.4.1973 - 14 C 59/73 - ist der Ehemann zur Zahlung von 300,- DM Unterhalt monatlich verurteilt worden.

6

Der Ehemann hat mit Zustimmung der Ehefrau die Ehescheidung begehrt. Die Ehefrau hat einen monatlichen Unterhalt von zusätzlich 335,- DM geltend gemacht.

7

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 19.12.1979 wie folgt entschieden:

1.)
Die am 15. November 1947 vor dem Standesbeamten in ... (Heiratseintrag Nr. ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.)
Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin zum Versorgungsausgleich verpflichtet.

3.)
Von dem Versicherungskonto Nr. 10 121212 W 005 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt ... werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 345,05 DM, bezogen auf den 31.7.1977, auf das Versicherungskonto Nr. 10 060623 D 503 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt ... zu übertragen.

4.)
Zur Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften von 54,67 DM, bezogen auf den 31.7.1977, hat der Antragsteller den Betrag von 9.740,54 DM, zugunsten der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto Nr. 10 060623 D 503 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover einzuzahlen.

Diese Einzahlungsverpflichtung ruht.

5.)
Der Antragsteller wird verurteilt, von seinem Anspruch auf Betriebsrente des Volkswagenwerks einen monatlichen Teilbetrag von 96,- DM ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Antragsgegnerin abzutreten.

6.)
Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im voraus fälligen Unterhalt von 238,50 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen.

7.)
Die weitergehende Unterhaltsklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

8

Das Amtsgericht hat die Beträge wie folgt errechnet:

9

Zu Nr. 3:

Rentenanwartschaft des Ehemannes745,70 DM
Rentenanwartschaft der Ehefrau55,60 DM
Differenz690,- DM
zu übertragen 1/2345,05 DM
10

Zu Nr. 4:

Betriebsrente monatlich254,- DM
Quotierung Betriebszugehörigkeit 16.6.47-31.12.75 = 343 Monate
Davon in der Ehezeit
15.11.47-31.12.75 = 338 Monate
338/343 = 98,54227 %
Eheanteil 98,54227 % von 254 monatlich250,30 DM
jährlich3.003,60 DM
Berwert 9,2 × 3.003,6027.633,12 DM
Höchstbetrag 4,1995363. 338. 12 =17.033,32 DM
Werteinheiten 17.033,32. 0,0254749 =433,922 1237
Anwartschaft 433,922 1237. 0,2570125 =109,35 DM
zu begründen 1/254,67 DM
zu zahlender Beitrag9.740,54 DM
11

Zu Nr. 5:

voller Berwert (s.o.)27.633,12 DM
davon gem. Nr. 4 ausgeglichen17.033,32 DM
Restberwert10.599,80 DM
Jahresrente 10.599,60: 9,2 =1.152,- DM
Monatsrente96,- DM
12

Zu Nr. 6:

jetziges Einkommen des Ehemannes
Rente der LVA1.231,50 DM
... Betriebsrente254,- DM
... Zusatzrente24,- DM
1509,50 DM
Kürzung durch Versorgungsausgleichs
Rente der LVA375,- DM
Betriebsrente96,- DM
1.038,50 DM
Selbstbehalt800,- DM
Unterhalt238,- DM
13

Im übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.

14

Der Ehemann hat gegen das ihm am 9.1.1980 zugestellte Urteil am 24.1.1980 Berufung eingelegt und diese nach wiederholten Verlängerungen fristgemäß am 31.7.1980 begründet.

15

Die Ehefrau hat gegen das ihr am 15.1.1980 zugestellte Urteil hinsichtlich des Unterhalts am 13.2.1980 Berufung eingelegt und diese nach wiederholten Verlängerungen fristgemäß am 23.6.1980 begründet. Sie hat die Berufung mit Schriftsatz vom 17.11.1980 erweitert und mit Schriftsatz vom 16.10.1980 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Anschlußberufung eingelegt.

16

Der Ehemann macht geltend:

17

Zur Zahlung von Beiträgen an die LVA sei er nicht in der Lage. Außerdem sei es unangemessen, daß die Ehefrau an seiner Betriebsrente beteiligt würde, da die Kinder nicht von ihm stammten, sie seit 1961 getrennt lebten und er die Anwartschaft während der Zeit des Getrenntlebens erworben habe.

18

Die Ehefrau sei nicht unterhaltsbedürftig. Sie sei in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, z.B. als Raumpflegerin. Gesundheitliche Hindernisse bestünden nicht.

19

Er selbst sei 68 Jahre alt und als Diabetiker mit erhöhten Kosten für seine Ernährung belastet.

20

Der Ehemann beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 19.12.1979 abzuändern und

  1. a.

    den Antrag auf Zahlung eines Betrages von 9.740,54 DM an die LVA Hannover zu Gunsten der Ehefrau abzuweisen.

  2. b.

    den Antrag auf einen Unterhaltsbetrag von 250,- DM abzuweisen,

  3. c.

    die Berufung und Anschlußberufung der Ehefrau zurückzuweisen.

21

Die Ehefrau beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 19.12.1979 abzuändern und den Ehemann zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 600,- DM zu zahlen,

Ziff. 4 des Urteils dahin abzuändern, daß der Ehemann verurteilt wird, an die Ehefrau als Versorgungsausgleich monatlich 137,- DM zu zahlen; darauf sind die aufgrund der Abtretung gezahlten Beträge anzurechnen.

22

Hinsichtlich der vom Ehemann begehrten Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 9.740,54 DM stellt sie keinen Gegenantrag.

23

Hinsichtlich der Betriebsrente hält sie eine Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von Beiträgen für sinnlos, wenn dieser die Beiträge ohnehin nicht bezahle. Sie macht daher den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend.

24

Zum Unterhalt hat sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen: Es sei zwar richtig, daß die Hinderung ihrer Erwerbsfähigkeit gem. dem Bescheid vom 15.12.1978 (Bl. 74 d.A.) lediglich 50 % betrage. Deshalb sei sie nicht schlechthin arbeitsunfähig und habe auch keinen Anspruch auf Rente. Sie könne also ihre Rentenanwartschaft von immerhin 185,90 DH per 31.7.1977 noch nicht realisieren. Putzstellen könne sie nicht übernehmen, weil sie sich dabei bücken müsse. Ein Bücken sei ihr nur begrenzt möglich. Im erwähnten Bescheid heiße es hieraus Bewegungseinschränkung, umformende Veränderungen und Hüftnerverwurzelreizungen der Lendenwirbelsäule. Zu anderen Tätigkeiten sei sie halbtags an sich in der Lage. Sie würde auch gern arbeiten. Im Hinblick auf ihr Alter habe sie aber bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keine Aussicht, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufungen sind zulässig und auch teilweise begründet.

27

Dem Amtsgericht ist zwar beizupflichten, daß Betriebsrenten grundsätzlich durch Zahlung von Beiträgen nach § 1587b Abs. 3 BGB auszugleichen sind (falls diese Regel verfassungsgemäß sein sollte). Den hierzu angestellten Berechnungen des Amtsgerichts kann der Senat nicht beipflichten, wie im einzelnen aus der Verfügung vom 13.8.1980 folgt. Das kann jedoch dahinstehen, weil die Ehefrau jetzt richtigerweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Betriebsrente verlangt.

28

Nach § 1587f Nr. 3 BGB findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt sind. Diese Regel ist auch dann anzuwenden, wenn Zahlung von Beiträgen nicht zu erwarten ist und die Ehegatten sich darüber - wie hier - einig sind. Nach § 1587g BGB beginnt die Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches, sobald der Ausgleichspflichtige die Versorgung erlangt hat und der andere praktisch arbeitsunfähig ist. Das ist hier der Fall. Damit erlischt die Pflicht, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§ 1587e Abs. 3 BGB). Statt dessen hat der Ehemann der Ehefrau die Hälfte der eheanteiligen Betriebsrente zu zahlen. Die Betriebsrente betrug 278,- DM. Auch der Teilbetrag von 24,- DM ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Eheanteil beträgt in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil 98,542274 %. Das ergibt 273,95 DM. Die Hälfte hiervon ist 137,- DM. Dieser Betrag ist ab Rechtskraft vom Ehemann an die Ehefrau zu leisten.

29

Ein Teilbetrag von 96,- DM, der vom Ehemann nicht mehr angegriffen wird, ist aufgrund Abtretung direkt vom Arbeitgeber an die Ehefrau zu leisten, so daß der Ehemann zusätzlich 137,- - 96,- - 41,- DM zu zahlen hat. Damit entfällt gem. dem Antrag des Ehemannes auch die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die LVA, die das Amtsgericht mit 9.740,54 DM angegeben hat. Die vom Amtsgericht angeordnete Abtretung ist nicht angegriffen und bleibt bestehen. Zusätzlich ist lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von 41,- DM festzustellen.

30

Ein Fortfall der Zahlung von 41,- DM aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. Der Ehemann hat der Ehefrau ohnehin Unterhalt zu leisten, der bei einem Fortfall der 41,- DM entsprechend höher ausfallen würde. Der Versorgungsausgleich kann daher nicht nach § 1587c Nr. 1 BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Erstes Eherechtsänderungsgesetz unbillig sein.

31

Dementsprechend ist die Entscheidung des Amtsgerichts zu Nr. 4 auf die Rechtsmittel beider Parteien abzuändern.

32

Der Ehemann ist der Ehefrau nach §§ 1569, 1572 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Hierzu ist wie folgt zu rechnen:

Einkommen des Ehemannes
LVA-Rente 1980 unstreitig1.338,40 DM
4 % Erhöhung 1.1.198153,50 DM
1.391,90 DM
VW-Rente287,- DM
1.678,90 DM
Versorgungsausgleich
Abtretung96,- DM
Zahlung41,- DM137,- DM
1.541,90 DM
Selbstbehalt1.041,90 DM
Unterhalt500,- DM
33

Da es sich um Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils handelt, ist die Rentenerhöhung, die am 1.1.1981 zu erwarten ist, zu beachten. Vom Einkommen sind zunächst die aufgrund der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erwartenden Kürzungen abzusetzen. Die RVO-Rente des Ehemannes wird gem. § 1304 Abs. 4 RVO erst gekürzt werden, wenn der Ehefrau eine Rente bewilligt wird. Dem Ehemann verbleiben 1.541,90 DM. Sein angemessener Eigenbedarf 1981 dürfte etwa 1.200,- DM ausmachen (vgl. Weychardt Amtsvormund 1980, 684: 1.1.1980 1.100,- DM), so daß 341,90 DM frei verfügbar sind.

34

Die Ehefrau hat aufgrund des Versorgungsausgleiches insgesamt 137,- DM. Ob die Ehefrau ein Arbeitseinkommen erzielen kann, ist offen. Sie selbst verneint das. Als möglich erscheint unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage, dem Alter, der Vorbildung und dem Gesundheitszustand allenfalls die Übernahme einzelner Putzstellen. Vielleicht sind 150,- DM erzielbar. Sie hätte dann 287,- DM. Der angemessene Unterhalt der Ehefrau von vielleicht 1.000,- DM ist damit um 713,- DM unterdeckt. Diesen Betrag kann der Ehemann von seinen frei verfügbaren 341,90 DM nicht aufbringen. In solchen Fällen muß nach § 1581 BGB eine billige Aufteilung gefunden werden.

35

Einen Ansatzpunkt für den Selbstbehalt ergibt sich zunächst aus den Sozialhilferegeln, die zu folgender Rechnung führen:

36

Sozialhilfe ab 1.1.81

Regelsatz Haushaltungsvorstand328,- DM
30 % Mehrbedarf (wegen Alters)98,- DM
426,- DM
Miete301,- DM
727,- DM
Regelsatzverdoppelung328,- DM
1.055,- DM
37

Als laufende Sozialhilfe würde der Ehemann 727,- DM bekommen. Das wäre als notwendiger Selbstbehalt aber zu wenig, zumal Sozialhilfeempfänger auch noch einmalige Leistungen erhalten. Man kann einen Zuschlag in Höhe eines Regelsatzes erwägen. Das erscheint freilich als etwas viel. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß die Parteien seit 1961 getrennt leben und sie beide Zeit hatten, sich auf das Getrenntleben einzurichten. Der Ehemann ist weiter bereits 68 Jahre alt geworden. Eine erneute Lebensumstellung infolge einer finanziellen Verschlechterung ist ihm nur begrenzt zuzumuten. Es erscheint daher als angemessen, daß dem Ehemann etwas über 1.000,- DM verbleiben und er 500,- DM Unterhalt zahlt. Die Ehefrau verfügt dann insgesamt mit dem Versorgungsausgleich über 637,- DM. Im Hinblick auf diesen doch recht geringen Betrag ist eine etwaige Möglichkeit geringen Arbeitsverdienstes der Ehefrau nicht entscheidungserheblich.

38

Dementsprechend ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Unterhalt auf insgesamt 500,- DM festzusetzen.

39

Mit der Rechtskraft der Ehescheidung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 16.4.1973 unzulässig. Dieses Urteil ist nicht etwa nach § 323 ZPO abzuändern (BGH 24.9.80 FamRZ 80, 1099). Die Verurteilung zu monatlich 500,- DM ist daher nunmehr ohne Bezugnahme auf das alte Urteil auszusprechen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93a, 97 ZPO.