Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.06.1996, Az.: SS 222/96
Anfotrderungen an die Angaben zur Messung bei der Ahndung eines Rotlichtverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- SS 222/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0620.SS222.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 37 StVO
Fundstelle
- DAR 1996, 368 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Rotlichtverstoß bei einer Rotphase im Grenzbereich von 1 Sekunde mit einem Fahrverbot geahndet, sind nähere Angaben zur Messung erforderlich.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines sog. "qualifizierten" Rotlicht-verstoßes, weil er mit seinem PKW noch in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, "als die für ihn geltende Rotphase der dortigen Lichtzeichenanlage bereits 1,28 Sekunde dauerte", eine Geldbuße von 250,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der einen "einfachen" Rotlichtverstoß bei einer Rotphase von weniger als 1 Sekunde einräumt und auch die hierfür vorgesehene Geldbuße entrichten will, hat Erfolg.
Die in diesem Punkt zu knappen - oben wieder gegebenen - Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Tathergang tragen die Annahme eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes und damit auch die hierfür ausgesprochene Regelahndung nicht.
Die Urteilsfeststellungen ermöglichen nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht zu Recht von einem "qualifizierten" Rotlichtverstoß ausgegangen ist. Es fehlen nähere Angaben zum geschätzten Bereich und zur Art und Weise der durchgeführten Messung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Grundsätzlich ist zwar das Fehlen einer ausführlichen Beschreibung der Messmethode unschädlich (Bay0bLG in DAR 1994, 123). Dies kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht uneingeschränkt gelten, weil die angegebene Dauer der Rotphase im "Grenzbereich" liegt. Um abschließend beurteilen zu können, ob auch bei Abzug des erforderlichen Toleranzwertes noch ein "qualifizierter" Verstoß vorliegt, hätte es zumindest der Mitteilung des verwendeten Gerätetyps bzw. der verwendeten Zeitmesseinrichtung bedurft."
Dem tritt der Senat unter Hinweis auch auf die Ausführungen in Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 37, Rn. 17 c, 31, 31 a bei.
Der Senat kann ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die erforderlichen diesbezüglichen Feststellungen noch eindeutig und zuverlässig getroffen werden könnten. Er hat daher von einer Aufhebung des Urteils insgesamt und einer Zu-rückverweisung der Sache an das Amtsgericht abgesehen.
Da ein "einfacher" Rotlichtverstoß außer Frage steht, hat der Senat nach § 79 Abs. 6 0WiG selbst die Regelbuße festgesetzt