Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.06.1996, Az.: SS 186/96
Einordnung eines Trittrollers für Erwachsene als Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.06.1996
- Aktenzeichen
- SS 186/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0621.SS186.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
- § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO
- § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO
- § 24 Abs. 1 StVO
Fundstellen
- DAR 1996, 470 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1997, 207 (red. Leitsatz)
- NStZ 1997, 270
- NStZ-RR 1996, 347 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1996, 464-465 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1996, 474 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Trittroller für Erwachsene sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffenen wegen unerlaubten Fahrens mit einem Roller in einer Fußgängerzone eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10,-- DM festgesetzt. Nach den Feststellungen benutzten sie Roller für Erwachsene. Diese waren 1,3 m lang, mit 24-Zoll-Reifen versehen und hatten Handbremsen für Vorder- und Hinterrad.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch der Betroffenen.
Die getroffenen Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 239 bzw. 242), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Nach § 24 Abs. 1 StVO sind unter anderem Roller keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. Ein solches Fortbewegungsmittel, das durch Abstoßen bewegt wird, kann nach § 24 Abs. 2 StVO in einer Fußgängerzone benutzt werden, solange dadurch Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich behindert werden (vgl. Scheffen, "Die Rechtsprechung zu gefährlichen Sportarten im öffentlichen Verkehr", NZV 1992, 385 ff). Derartige Gefährdungen oder Belästigungen hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich § 24 StVO nicht einschränkend dahin auslegen, dass er nur auf Kinderroller oder die Benutzung von Rollern durch Kinder anzuwenden ist. Die eindeutige gesetzliche Formulierung, die anders als bei Fahrrädern nicht zwischen Bauart und Benutzern unterscheidet, steht dem entgegen Große "Kinderroller" können im Übrigen den von den Betroffenen verwendeten Rollern in ihren Ausmaßen entsprechen.