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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 32 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Die Zahlenkombination eines VS-Verwahrgelasses oder VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage darf nur der Benutzerin oder dem Benutzer bekannt sein. Sie darf nicht aus leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z.B. persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Reihen, bestehen.

(2) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen oder VS-Schlüsselbehältern oder zum Ein- und Ausschalten von Alarmanlagen sind zu ändern

  1. 1.
    nach Beschaffung,
  2. 2.
    bei Wechsel der Benutzerin oder des Benutzers,
  3. 3.
    nach Öffnung in Abwesenheit der Benutzerin oder des Benutzers,
  4. 4.
    wenn der Verdacht besteht, daß die Zahlenkombination Unbefugten bekanntgeworden ist,
  5. 5.
    regelmäßig alle zwölf Monate.

Außer der Benutzerin oder dem Benutzer kann mit Zustimmung der oder des Geheimschutzbeauftragten auch die zuständige VS-Verwalterin oder der zuständige VS-Verwalter in Anwesenheit der Benutzerin oder des Benutzers die Änderungen vornehmen.

(3) Die schriftliche Aufzeichnung der Zahlenkombination ist der mit ihrer Verwaltung beauftragten Person (§ 33 Abs. 2) in einem versiegelten Umschlag zu übergeben und mindestens wie eine VS-VERTRAULICH eingestufte VS aufzubewahren. Weitere Aufzeichnungen der Zahlenkombinationen sind unzulässig.