Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.08.1999, Az.: Ss 205/99 II/116
Erforderlichkeit von öffentlichen Ankündigungen für im Ausland durchgeführte Wanderlager i.S.d. § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.08.1999
- Aktenzeichen
- Ss 205/99 II/116
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 31643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0825.SS205.99II.116.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cloppenburg - 08.02.1999 - AZ: 318 Js 56915/98 OL
Rechtsgrundlage
- § 56a GewO
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit nach der GewO
In dem Bußgeldverfahren hat
der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 25. August 1999
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 8.Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
Gründe
Die Stadt Cloppenburg hatte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über
1.000,- DM erlassen, weil dieser durch öffentliche Ankündigung für eine Werbeverkaufsveranstaltung in Belgien geworben hatte, jedoch auf der Werbung weder der gewerberechtlich gültige Name der Firma noch seine Anschrift enthalten war. Ferner war ihm vorgeworfen worden, die Art der Waren, die vertrieben werden sollten, nicht angegeben und diverse unentgeltliche Zuwendungen angekündigt zu haben. Darin hat die Stadt Cloppenburg einen Verstoß gegen § 56 a GewO gesehen.
Das Amtsgericht hat keine weiteren Feststellungen getroffen und den Betroffenen freigesprochen, weil § 56 a GewO bei Werbeverkaufsveranstaltungen im Ausland keine Anwendung finde.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung - gestützt auf eine Zitatstelle bei Landmann/Rohmer (Komm. zur GewO, § 56 Rdn. 23) - übersehen, daß sich die Fundstelle auf die gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. GewO erforderliche Anzeige, die gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist, bezieht.
§ 56 a GewO regelt in Abs. 1 und 2 einerseits die öffentliche Ankündigung, die zum Zweck eines (Reise-)Gewerbebetriebes erfolgt, und andererseits die für Wanderlager bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Behörde, wobei für Wanderlager die nach Abs. 1 bestehende Pflicht, bestimmte Tatsachen in die öffentliche Ankündigung aufzunehmen, durch den zweiten Halbsatz des Abs. 2 erweitert ist.
Danach muß bei öffentlichen Ankündigungen eines Wanderlagers zunächst gem. Abs. 1 der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden angegeben werden. Bezieht sich die öffentliche Ankündigung auf ein Wanderlager, dann ist ferner die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben (Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.); außerdem ist es gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 2 GewO untersagt, unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.
Die nach § 56 a Abs. 2, 1. Halbs. erforderliche Anzeige bei der zuständigen Behörde ist naturgemäß für Wanderlager, die im Ausland durchgeführt werden, nicht erforderlich, weil eine Zuständigkeit deutscher Behörden für diese Veranstaltungen nicht gegeben ist. Darauf bezieht sich die Kommentarstelle bei Landmann/Rohmer (a.a.O., Rdn. 23). Anders sieht es jedoch mit öffentlichen Ankündigungen für derartige Veranstaltungen aus, wenn die Ankündigung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Regelung über die Anforderungen, die an den Inhalt einer öffentlichen Ankündigung zu stellen sind, dient dem Schutz der Verbraucher (Kahl in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 145 Rdn. 27) im Inland. Erfolgt danach eine öffentliche Ankündigung eines Wanderlagers, das im Ausland veranstaltet werden soll, im Inland, greifen aus Gründen des Verbraucherschutzes die in der Gewerbeordnung enthaltene Bestimmungen über die öffentliche Ankündigung derartiger Veranstaltungen ein, und es kommt die Festsetzung einer Geldbuße gemäß § 145 Abs. 3 Ziff. 5 und 7 i.V.m. Abs. 4 GewO in Betracht.
Damit kann das amtsgerichtliche Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzugeben. Das Amtsgericht wird dann nach den noch zu treffenden Feststellungen zu entscheiden haben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 56 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2.Halbs. und Satz 2 GewO gegeben sind.