Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.08.1999, Az.: 2 Ws 29/99 S 12
Anspruch eines Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens bei Unsicherheit über dessen Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.08.1999
- Aktenzeichen
- 2 Ws 29/99 S 12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0804.2WS29.99S12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 172 Abs. 3 S. 2 StPO
- § 114 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 2000, 1254 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Ermittlungsverfahren
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 4. August 1999
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx und
die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu erteilen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird verworfen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Erwägungen in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts in Oldenburg vom 3. Juni 1999 und in dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 22. April 1999 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 22.6.1999 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 114 ZPO). Dazu wird auf die ergänzende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1.7.1999, wie folgt Bezug genommen:
"Dem Beschuldigten ist nicht nachzuweisen, daß er erzielbare Einkünfte nicht erzielt hätte, da offenbleibt bleibt, ob Bewerbungen erfolgreich gewesen wären. Selbst wenn der Beschuldigte im Juli und August 1998 ein Arbeitseinkommen hatte, ergibt sich daraus nicht seine Leistungsfähigkeit. Laut telefonischer Auskunft des Sozialamts xxx betrug der Nettoarbeitslohn für Juli 1998 885,60 DM. Der Sozialhilfeanspruch betrug 439,90 DM. Damit lag das Gesamteinkommen für diesen Monat unter der Selbstbehaltsgrenze für Berufstätige.
Im August betrug das Nettoeinkommen lt. telefonischer Auskunft des Sozialamtes xxx 1.895,62 DM. Ein Sozialhilfeanspruch bestand nicht. Mit diesem Einkommen lag der Beschuldigte zwar über der Selbstbehaltsgrenze. Allerdings ist in Fällen wie diesem, in denen eine kurze Erwerbstätigkeit "eingerahmt" ist von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit ein aus der Zeit der Verdienstlosigkeit resultierender Nachholbedarf zu berücksichtigen, so daß der Selbstbehalt höher ausfällt (vgl. OLG Köln, NJW 1962, 1630). Das muß hier umsomehr gelten, als die Sozialhilfe in den Folgemonaten um einen zurückzuzahlenden Teil gekürzt und damit der Mindestunterhalt nicht mehr gezahlt worden ist, so daß der Beschuldigte diesen jedenfalls teilweise aus dem Verdienst aus August 1998 zu bestreiten hatte. Eine Leistungsfähigkeit ist für August 1998 daher auch nicht zu bejahen."
Der Schriftsatz vom 21. Juli 1999 hat vorgelegen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.