Amtsgericht Stade
Urt. v. 04.06.2021, Az.: 61 C 127/21

Abtretung; Aktivlegitimation; Sachverständigenkosten; Reparaturkosten; Pflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
04.06.2021
Aktenzeichen
61 C 127/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 72391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
L.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. RAe
gegen
Firma K.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: RAe G.
hat das Amtsgericht Stade im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 27.05.2021 am 31.05.2021 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 540,35 Euro.

    Von der Darstellung des

Tatbestand:

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 2 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht zu.

I.

Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch stand unstreitig zunächst dem Geschädigten Herrn S. aus W. als Geschädigtem und Auftraggeber des Reparaturauftrages zu. Soweit der Kläger meint, durch Abtretung aktivlegitimiert worden zu sein, reicht sein diesbezüglicher Vortrag hierzu nicht aus. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen Abtretungsvertrag im Sinne von § 398 Satz 1 BGB handelt, der nicht nur die entsprechende Abtretungserklärung des Geschädigten S., sondern auch die Annahme des Klägers voraussetzt, die grundsätzlich dem Altgläubiger, also dem Geschädigten S., zugehen muss. Hierzu reicht der Vortrag des Klägers und insbesondere auch die als Anlage K 5 vorgelegte Erklärung der L. vom 28.04.2021 nicht aus. Hier handelt es sich um ein maschinell erstelltes Schreiben, das mit "i. A. R." unterzeichnet ist. Eine wirksame Stellvertretung im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht ausreichend dargetan. Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er wird vertreten durch den Vorstand. Der Vorstand hat die Erklärung nicht abgegeben. Auch Herr oder Frau R. hat keine Erklärung in Vertretung für den Vorstand zugunsten des Klägers abgegeben. Die Erklärung i. A. beinhaltet nicht, dass eine Erklärung in Vertretung für eine andere juristische Person, dem Kläger, oder für andere Vorstandsmitglieder abgegeben wird. Bereits aus diesem Grunde muss die Klage der Abweisung unterliegen.

II.

Auch im Übrigen steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB nicht zu. Gestützt ist die Klage auf den ursprünglich dem Geschädigten S. gegen die Beklagte als Reparaturbetrieb geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen überhöhter oder unnötiger Reparaturarbeiten. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller, also die Beklagte gegenüber dem Geschädigten S., eine Pflichtverletzung dergestalt begeht, dass sie überhöhte oder tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abrechnet und sich dadurch schadensersatzpflichtig wegen Nebenpflichtverletzung macht. Dies ist hier indes aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht der Fall.

Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Geschädigte S. unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen H. (Anlage B 1) vom 07.01.2020 die Beklagte mit der Reparatur genau entsprechend dieses Gutachtens beauftragt hat. Genau diesen Auftrag hat die Beklagte dann ausgeführt, ohne insoweit weitergehende oder in dem Gutachten nicht vorgesehene Arbeiten auszuführen. Vielmehr bewegen sich sämtliche Positionen aus der von der Beklagten erstellten Rechnung (Anlage K 4) genau in dem Rahmen, den der Geschädigte S. als Besteller unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen H. genauso in Auftrag gegeben hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten, dass sie insoweit zu viel oder andere Positionen als der Sachverständige vorgegeben hat, dem Geschädigten S. in Rechnung gestellt hätte, ist vom Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Kurz gesagt: Wenn das Autohaus als Reparaturwerkstatt einen konkreten Reparaturauftrag anhand eines Sachverständigengutachtens bekommt, dann muss sich das Autohaus daran halten und muss insbesondere nicht jede einzelne Position aus dem Sachverständigengutachten hinterfragen, ob diese tatsächlich erforderlich oder möglicherweise überhöht angesetzt ist. Denn dann müsste sich die Beklagte stets vom Geschädigten S. als Besteller im Rahmen des Werkvertragsrechts die fehlende oder fehlerhafte Ausführung des Reparaturauftrages entgegenhalten lassen.

Sämtliche vom Kläger dargelegten Positionen befinden sich sowohl in dem Gutachten des Sachverständigen H. wie auch in der Rechnung der Beklagten. Im Einzelnen ist hierzu wie folgt auszuführen:

1. Die Position Windlauf aus-/einbauen, die die Beklagte mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro, in Abzug stellen möchte, ist auf Seite 1 der Reparaturrechnung enthalten und ist ebenso mit derselben Summe auf Blatt 10 des Sachverständigengutachtens vorgesehen.

2. Die Position Demontage von Teilen zwecks Verbringung, die der Kläger mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro in Abzug bringen möchte, ist auf Seite 11 des Sachverständigengutachtens sowie auf Seite 2 der Reparaturrechnung der Beklagten genauso vorgesehen und in Rechnung gestellt.

3. Die Position Diagnose vor Reparatur, die der Kläger mit - 0,3 Stunden, 40,60 Euro, in Abzug bringen möchte, ist genauso auf Seite 9 des Sachverständigengutachtens sowie auf Seite 1 der Reparaturrechnung in genau derselben Höhe vorgesehen.

4. Soweit der Kläger die Position Batteriestützbetrieb herstellen mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro, in Abzug bringen möchte, weil der berechnete Zeitumfang überhöht sei, dringt auch dieser Einwand nicht durch. Auch der Sachverständige H. ist davon ausgegangen auf Seite 11 seines Gutachtens, dass hierfür zwei Arbeitswerte erforderlich seien. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass insoweit eine von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung durch eine langsamere Reparatur vorgelegen haben sollte. Wenn der Sachverständige hierfür zwei AW für erforderlich hält und die Beklagte genau diese Summe in Rechnung stellt, dann liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor.

5. Soweit der Kläger den Reparatursatz für das Reifenventil mit 10,87 Euro in Abzug bringen will, weil laut Hersteller das Bauteil schadenfrei ausgebaut und wiederverwendet werden könne, liegt ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Denn der Sachverständige H. hatte diesbezüglich auf Seite 13 seines Sachverständigengutachtens genau dieses Ersatzteil in der Höhe vorgesehen. Dementsprechend findet sich diese Position auch in derselben Höhe auf der Rechnung der Beklagten auf Seite 3. Wenn der Sachverständige das Ventil für austauschpflichtig hält, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs herzustellen, dann kann nicht der Beklagten der Vorwurf gemacht werden, dass sie von sich aus von einem Austausch hätte absehen müssen. Vielmehr war durch den Sachverständigen, dessen Gutachten der Geschädigte S. bei Auftragserteilung vorgelegt hatte, klar vorgegeben, dass das Ventil ausgetauscht werden sollte. Genau dies ist durch die Beklagte geschehen und zutreffend in Rechnung gestellt.

Dementsprechend kommt auch ein Abzug, den der Kläger im Hinblick auf die Kleinersatzteile insgesamt mit 0,22 Euro vorbringt, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

6. Was die Kosten der Lackierung anbelangt, so besteht ebenfalls kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger hat lediglich die Rechnung der Beklagten vorgelegt, die hinsichtlich der Kosten der Lackierung eine Position von insgesamt 964,92 Euro auf Seite 3 der Rechnung enthält. Diese Summe entspricht exakt derjenigen, die der Sachverständige H. in seinem Gutachten auf Seite 14 vorgesehen hat. Eine weitere Aufsplittung der einzelnen Positionen ist der vom Kläger vorgelegten Anlage K 4 nicht zu entnehmen, da offensichtlich gar nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch eine Lackierfirma die entsprechende Lackierung vorgenommen worden ist. Hier unterlässt der Kläger aber weiteren Vortrag dazu, insbesondere auch zu der Frage, inwieweit durch die von der Drittfirma in Rechnung gestellten Lackierkosten überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung der hier beklagten Reparaturwerkstatt in Betracht kommen soll, wenn diese lediglich die ihr von der Drittfirma, der Lackierfirma, in Rechnung gestellten Kosten weitergereicht werden. Insoweit besteht danach ebenfalls kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Lackierkosten.

7. Auch hinsichtlich der vom Kläger in Abzug gebrachten Kosten für den Reparaturabschluss und die Diagnosefahrt in Höhe von - 0,3 Stunden, 40,80 Euro, besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Diese Position war bereits genauso im Gutachten des Sachverständigen H. auf Seite 11 vorgesehen, das vermittelt über den Besteller S. der Beklagten den Reparaturweg vorgegeben hat. Die entsprechende Rechnungsposition der Beklagten findet sich genau in derselben Höhe auf Seite 2 ihrer Reparaturrechnung. Es kann insofern auch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Frage, ob die Kosten für Reparaturabschluss und Diagnosefahrt gesondert ersatzfähig sind, in der Rechtsprechung bis heute umstritten ist. Die Beklagte muss insoweit nicht schlauer sein, als die unterschiedlichen angerufenen Gerichte, die hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sie durfte jedenfalls davon ausgehen, dass sie aufgrund der Beauftragung durch den Geschädigten S. und Vorlage des Sachverständigengutachtens, das eine entsprechende Position enthielt, auch zur Durchführung und Inrechnungstellung genau dieser Position berechtigt war. Jedenfalls liegt insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor.

8. Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der Reinigung nach der Unfallreparatur, die der Sachverständige H. mit 85,- Euro angesetzt hat und die ebenso in der Reparaturrechnung der Beklagten auf Seite 3 enthalten sind. Insoweit kann auf Ziffer 7.) verwiesen werden.

9. Soweit der Kläger darüber hinaus die Kosten für die Position Demontage von Schutzvorrichtungen mit - 0,1 Stunden, 13,60 Euro in Abzug bringen möchte, liegt auch insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Der Sachverständige H. hat diese Position mit genau dieser Summe auf Seite 11 seines Sachverständigengutachtens vorgegeben. Die Beklagte hat dies dementsprechend auf Seite 2 ihrer Reparaturrechnung genau in derselben Höhe in Rechnung gestellt. Auch insoweit muss die Beklagte sich keine schuldhafte Pflichtverletzung entgegenhalten lassen, da die Frage, welche Positionen zu Gemeinkosten zählen, die in die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes einfließen, gleichfalls im Einzelnen umstritten ist. Die Beklagte muss hier nicht schlauer sein als der Sachverständige, der diese Vorgabe gemacht hat.

10. Hinsichtlich der Verbringungskosten liegt eine willkürliche Kürzung des Klägers vor. Er trägt auch nicht weiter dazu vor, dass hier offensichtlich eine Verbringung zur Lackiererei stattgefunden hat, die genau diese Verbringungskosten verursacht hat. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass im Bezirk Wi. eine Verbringung mit 165,- Euro angemessen ist, weil keine ortsnahen Lackierereien vorhanden sind. Die pauschale Kürzung auf 100,- Euro netto, wie sie der Kläger vorsieht, entbehrt dagegen jeder Grundlage. Jedenfalls liegt auch insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor, die die Verbringungskosten genauso, wie sie angefallen sind, in Rechnung gestellt hat, was im Übrigen auch der Vorgabe aus dem Gutachten des Sachverständigen H. auf Seite 14 entspricht, der ebenfalls von Fahrzeugverbringungskosten von 165,- Euro ausgegangen ist.

III.

Nach alledem liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Sie hat weder unnötige Arbeiten ausgeführt, noch überhöhte Preise in Rechnung gestellt oder fehlerhafte Arbeitszeiten berechnet. Sie hat sich vielmehr genau an die Vorgaben des Bestellers, dessen Anspruch der Kläger hier ja aus abgetretenem Recht geltend machen will, gehalten. Wenn der Besteller anhand des Sachverständigengutachtens genaue konkrete Vorgaben hinsichtlich der einzelnen Schritte zur notwendigen Instandsetzung des Pkw's vorgibt und die Werkstatt sich genau an diese Schritte hält, begeht sie jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz gegenüber dem geschädigten Besteller respektive dem Kläger aus abgetretenem Recht berechtigen könnte. Es liegt insoweit keine Schlechtleistung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten S. vor.

IV.

Auch eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Sie durfte sich insoweit, wie zurecht von der Beklagten ausgeführt, auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen. Sie musste nicht selbst die einzelnen Positionen überprüfen im Hinblick auf ihre Angemessenheit. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, wo sich keine offensichtlich unnötigen Arbeiten darin befanden, sondern es im Einzelnen um Kürzungen im Einzelfall in geringem Umfang und um zum Teil streitige Fragen, ob nämlich Positionen zu den Gemeinkosten gehören oder gesondert abrechnungsfähig sind, ging. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Arbeiten war durch das Sachverständigengutachten vorgegeben. Es ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers keine einzige Position, bei der sich der Beklagten die Überflüssigkeit oder die Überhöhtheit dieser Position hätte aufdrängen müssen.

Die Rechnung der Lackiererei ist dankenswerterweise durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegt worden. Sie enthält genau diejenigen Positionen, wie sie auch von der Beklagten ohne weitere Aufschläge in Rechnung gestellt wurden. Sie sind der Höhe nach, wie ausgeführt, auch aufgrund eigener Kenntnis des Gerichts von der örtlichen Lage auf dem Lackierungsmarkt für Fahrzeuge in keinerlei Hinsicht zu beanstanden.

Dass die Beklagte bewusst schuldhaft Arbeitszeit in Rechnung gestellt hätte, die gar nicht angefallen wäre, oder dass die Beklagte bewusst schuldhaft Teile oder Leistungen in Rechnung gestellt hätte, die tatsächlich gar nicht verbaut bzw. erbracht wären, behauptet auch der Kläger nicht. Im Übrigen bietet er insoweit auch nur teilweise geeigneten Beweis an.

Soweit der Kläger zuletzt darauf verweist, dass die Privilegierung im Hinblick auf nicht erforderliche Reparaturkosten nicht für die Werkstatt bzw. den Sachverständigen gelte, sondern lediglich für den Geschädigten, ist dies im Ansatzpunkt zutreffend. Das Gericht teilt jedoch ausdrücklich nicht, dass die Beklagte sich nicht auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens verlassen dürfe. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte ein Kfz-Meisterbetrieb ist. Dies mag dann der Fall sein, wenn es sich um offensichtliche und grobe Abweichungen handelt. Solche behauptet indes der Kläger auch nicht. Es geht lediglich um Details bei einzelnen Positionen, die zum Teil nur geringe Euro- oder Cent-Beträge ausmachen. Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen zum Aktenzeichen 51 C 232/17 ist insofern nicht vergleichbar. Es kommt nicht allein darauf an, ob die Positionen objektiv erforderlich waren oder nicht, sondern ob die Beklagte trotz des vorliegenden Sachverständigengutachtens und des eindeutigen Reparaturauftrages hätte erkennen können und müssen, dass einzelne geringe Positionen nicht erforderlich waren oder zu hoch waren, entweder weil sie notwendige Nebenleistung sind oder weil sie zu hoch angesetzt sind. Dies ist aber aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung gibt es keinen Grund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.