Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.03.2020, Az.: 14 U 284/19
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen; Annahmeerklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung; Fahrzeugkauf ohne vorherige Besichtigung; Kauf unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.03.2020
- Aktenzeichen
- 14 U 284/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 66444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 16.09.2019 - AZ: 2 O 683/19
Rechtsgrundlagen
- § 312c Abs. 1 BGB
- § 357 Abs. 1 BGB
- § 97 ZPO
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten BMW nach erklärtem Widerruf.
Die Beklagte betreibt einen BMW-Gebrauchtwagenhandel in (...). Sie annonciert von ihr vertriebene Fahrzeuge auf ihrer Internetseite und vielfach auch auf den Internetplattformen mobile.de und AutoScout24.
Auch das streitgegenständliche Fahrzeug, einen (...) annoncierte die Beklagte auf der Internetplattform mobile.de. Auf diese Annonce hin meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie das Fahrzeug erwerben wolle. Der Verkäufer der Beklagten übersandte der Klägerin am 12. Januar 2018 daraufhin per E-Mail ein Formular für die Bestellung des Pkw zum Kaufpreis von 25.299,00 € nebst Verkaufsbedingungen der Beklagten mit der Bitte, dieses unterschrieben an ihn per E-Mail zurückzuschicken.
Das Bestellformular enthielt folgenden Passus:
"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt."
Die Verkaufsbedingungen enthielten unter Ziffer I.1 die Regelung:
"Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt."
Ferner war in der Bestellung unter "Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen" geregelt:
"Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang bei der BB GmbH."
Die Klägerin unterschrieb das Formular und schickte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Mit Datum von 17. Januar 2018 übersandte die Beklagte der Klägerin per Post eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis. Die Klägerin überwies diesen Betrag, woraufhin die Beklagte der Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die TÜV-Unterlagen per Post zusandte, damit die Klägerin das Fahrzeug an ihrem Wohnort zulassen konnte. Nach erfolgter Zulassung des Fahrzeuges holte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten am 27. Januar 2018 ab.
Mit Schreiben vom 15. November 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf des Kaufvertrages.
Die Klägerin führte vor dem Landgericht Marburg, AZ: 7 O 159/18, einen Rechtsstreit gegen ein anderes Autohaus. Gegenstand war ebenfalls der Widerruf eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug. Den dort streitgegenständlichen PKW hatte die Klägerin am 27. März 2017 erworben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB sei. Das hieraus folgende Widerrufsrecht habe sie noch am 15. November 2018 fristgemäß ausüben können, weil sie - insoweit unstreitig - über das Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei.
Die Beklagte hat behauptet, dass ihr Unternehmen nicht organisatorisch auf einen Fernabsatz ausgerichtet sei. Zwar bewerbe die Beklagte Fahrzeuge auf der eigenen Internetseite und auf anderen Internetplattformen, es gebe jedoch keine Möglichkeit, den Vertrag online abzuschließen. Es liege keine organisierte Struktur für ein Fernabsatzgeschäft vor. Das Angebot der Beklagten richte sich überwiegend an Kunden aus der Umgebung, die das Fahrzeug nach Besichtigung und Probefahrt kaufen. Der Kaufvertrag bzw. die Bestellung könne zudem nach Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs im Autohaus durch den Kunden bei Nichtgefallen storniert werden.
Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten DD abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB i.V.m. §§ 312c, 312g BGB zu. Der streitgegenständliche Kaufvertrag sei kein Fernabsatzvertrag i.S. des § 312c Abs. 1 BGB. Zum einen habe die Beklagte die Vertragsannahme nicht schon mit Rechnungsstellung, sondern erst mit der persönlichen Übergabe des Fahrzeugs an den Ehemann der Klägerin - also ohne die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - erklärt. Zum anderen habe die Beklagte die Vermutung des § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB widerlegt. Die Beklagte halte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vor, weil die Abwicklung der Verträge nicht im Fernabsatz erfolge.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe den Vertrag fälschlicherweise nicht als Fernabsatzvertrag qualifiziert. Die Annahmeerklärung der Beklagten sei in der Rechnungsübersendung, spätestens aber in der Übersendung der Fahrzeugpapiere zu sehen. Auch sei die gesetzliche Vermutung des § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht widerlegt, da es für die Annahme eines für den Fernabsatz ausgelegten Vertriebssystems allein darauf ankomme, ob die Verpflichtung des Kunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruhe. Auf die Form der Abwicklung komme es nicht an.
Sie behauptet, Anlass für den Widerruf sei gewesen, dass ihr beim Aufziehen der Winterreifen Klebestreifen aufgefallen seien, die auf einen verschwiegenen Unfallschaden hingedeutet hätten.
Die Klägerin beantragt,
das am 16. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück zu ändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.299,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.12.2018 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw (...) mit der Fahrgestellnummer (...)
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) genannten Pkw in Verzug befindet.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich. Dazu behauptet sie, die Klägerin habe von Anfang an die Absicht gehabt, den Kaufvertrag zu widerrufen.
Der Senat hat die Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten DD angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs. Zwar ist der Kaufvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems (§ 312 c Abs. 1 BGB).
Im Einzelnen:
1.
Das Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages liegt in der durch die Klägerin per E-Mail vom 12. Januar 2018 übersandten Bestellung, die Annahmeerklärung der Beklagten in der durch die Beklagte postalisch übersandten Rechnung vom 17. Januar 2018, spätestens in der postalischen Übersendung der Fahrzeugpapiere.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin mit ihrer Bestellung vom 12. Januar 2018 der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den streitgegenständlichen BMW zum Kaufpreis von 25.299,00 € gemacht hat. Die Bestellung enthält alle wesentlichen Vertragsbestimmungen; aus ihr geht ferner hervor, dass sich die Klägerin rechtlich binden wollte. Dieses Angebot übermittelte die Klägerin per Email, mithin durch ein Fernkommunikationsmittel.
Anders als das Landgericht begründet hat, ist in der postalischen Übersendung der Rechnung die Annahme dieses Angebots konkludent erklärt worden. Die Annahmeerklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (§§ 133, 157 BGB). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte vorliegend mit Übersendung der Rechnung, die als Zahlungsaufforderung zu verstehen ist, die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrags erklärt. Denn ein Käufer darf, wenn er zur Leistung aufgefordert wird, den Schluss ziehen, dass auch der Verkäufer seiner Leistungspflicht nachkommen und den Vertrag schließen will. Ohne Vertragsschluss wäre der Verkäufer überdies überhaupt nicht berechtigt, den Käufer aktiv zur Zahlung aufzufordern. Denn erst mit Eintritt der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung erstmals verlangen (§ 271 Abs. 2 BGB), was einen Vertragsschluss voraussetzt.
Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nichts Anderes.
Aus der Regelung "vorab per Überweisung/Auslieferung nach Geldeingang bei der BB" lässt sich nicht herleiten, dass sich die Beklagte nicht bereits mit Rechnungsstellung binden wollte. Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Klausel darin, die Modalitäten der Kaufpreiszahlung und Auslieferung des Fahrzeugs zu konkretisieren. Mit der Formulierung "vorab" wollte der Verkäufer hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Zahlung der Beklagten vor Vertragsschluss erfolgen sollte, mit der Folge, dass die vorgelagerte Zahlungsaufforderung/Rechnung der Beklagten nicht die Vertragsannahme darstellen würde. Denn der Beklagten ging es erkennbar vor allem darum, dass die Klägerin den Kaufpreis vor Auslieferung des Fahrzeugs überweist. Dies ergibt sich zwangslos aus der nachfolgenden Formulierung ("Auslieferung nach Geldeingang"). Hieraus folgt zwar eine Vorleistungspflicht des Käufers, nicht aber eine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises vor Vertragsschluss.
Auch die Regelung der Beklagten, dass der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande kommt, steht der Vertragsannahme durch Rechnungsstellung nicht entgegen. Die Rechnungsstellung kann zwangslos als schriftliche - wenn auch konkludente - Bestätigung in diesem Sinne angesehen werden.
Die Annahmeerklärung ist auch nicht formunwirksam. Weil die Klauseln insoweit widersprüchlich sind, als zum einen Schriftform vereinbart wurde, zum anderen aber Textform ausreichen sollte, wären diese Klauseln entweder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam oder sie müssten wegen Auslegungszweifeln (§ 305c Abs. 2 BGB) jedenfalls dahingehen ausgelegt werden, dass eine Bestätigung der Bestellung in Textform ausreichend ist.
Sofern man die Vertragsannahme nicht bereits in der Rechnungsstellung erblickt, ergibt sich diese jedenfalls aus der Übersendung der Fahrzeugpapiere. Denn durch die darin liegende teilweise Erfüllung der von ihr aufgrund des Kaufvertrages gemäß § 433 Abs. 1 BGB geschuldeten Leistung, brachte die Beklagten eindeutig zum Ausdruck, den Kaufvertrag mit der Klägerin schließen zu wollen.
2.
Der Senat ist aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten DD davon überzeugt, dass der Abschluss des Vertrages nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem liegt vor, wenn der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (BT-Drs. 17/12637, Seite 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgewickelt werden, sollen aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzwiderrufs ausscheiden (Busch in: beck-online Grosskommentar, Stand 01.01.2020, § 312c BGB, Rdnr. 25, zitiert nach juris). Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem ist aber dann überschritten, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt. Die Abgrenzung im Einzelfall ist der Rechtsprechung vorbehalten (BT-Drs. 14/2658, Seite 30 f.).
Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich vorliegend um einen Vertrag, den die Beklagte ausnahmsweise unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat.
Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Anhörung glaubhaft angegeben, dass nur sehr wenige Kaufverträge geschlossen werden, ohne dass die Käufer das Fahrzeug zuvor besichtigt haben. Wenn das einmal vorkäme, handele es sich üblicher Weise um neuwertige Fahrzeuge, wie auch bei dem Testkauf der Klägerin unter ihrem Mädchennamen am 5. Februar 2020. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Angaben insbesondere deshalb überzeugt, weil sie zum einen mit der Erfahrung aus der gerichtlichen Praxis - dem Senat hat bisher noch kein weiterer Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegen, in dem ein Gebrauchtfahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft worden ist - übereinstimmen und zum anderen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.
Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht nicht, dass die Beklagte in der von der Klägerin vorgelegten Email vom 5. Februar 2020 angeboten hat, das Fahrzeug auch zum Wohnort der Klägerin zu liefern. Wie der Geschäftsführer der Beklagten DD unwidersprochen angegeben hat, erfolgte dieses Angebot auf ausdrückliche Nachfrage der Klägerin. Aus der Zusage gegenüber der Klägerin lässt sich also nicht entnehmen, dass die Beklagte regelmäßig ihren Kunden die Lieferung - nach Abschluss eines im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrages - zusagt.
Gleiches gilt für die Angaben, die der Geschäftsführer der Beklagten CC ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Artikels aus der Neuen Osnabrücker Zeitung vom TT. MM 2016 gemacht haben soll. Er spricht dort lediglich von einer Verkaufsanbahnung über das Internet. Das entspricht auch den Angaben des Geschäftsführer DD gegenüber dem Senat, der geschildert hat, dass die Käufer üblicher Weise aufgrund des Angebots im Internet Kontakt aufnehmen und einen Besichtigungstermin vereinbaren. Aus diesem Grund wird der Geschäftsführer CC wohl auch die gute Verkehrsanbindung über die Autobahn A 31 hervorgehoben haben.
In diesem Umstand, dass der Kauf ohne Besichtigung des Fahrzeugs und mithin ohne persönlichen Kontakt, die absolute Ausnahme darstellt, liegt auch der maßgebliche Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2016 (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, I ZR 68/15, zitiert nach beck-online) zugrunde lag. Streitgegenständlich war dort ein Maklervertrag, der jeweils schon dann zustande kommt, wenn auf telefonische Anfrage ein Exposé übersandt oder ein Besichtigungstermin vereinbart wird. Dementsprechend kommt es bei Kontaktaufnahme mit dem Makler aufgrund dessen Angebots auf einer Internetplattform regelmäßig zu Vertragsschlüssen mittels Fernkommunikationsmitteln.
3.
Auf die Frage, ob die Klägerin auf die konkrete Abwicklung des Kaufvertrages und auf den Abschluss des Vertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nur deshalb bestanden hat, weil sie von vornherein beabsichtigt hat, den Kaufvertrag zu widerrufen, und deshalb die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich sein könnte, kommt es daher nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2020 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten CC, wie sie in dem mit diesem Schriftsatz überreichten Zeitungsartikel aus der Neuen Osnabrücker Zeitung vom TT.MM 2016 wiedergegeben sind, stehen - wie ausgeführt - nicht im Widerspruch zu den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten DD in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2016 (I ZR 68/15) ab.