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  • ab 09.02.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BVOrgBeschl

Bibliographie

Titel
Organisation der niedersächsischen Bezüge- und Versorgungsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
BVOrgBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20130

Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt obliegt dem MF. Abweichend hiervon verbleibt die Fachaufsicht über die Fälle der Wiedergutmachung nach dem BEG weiterhin beim MI. Die Fachaufsicht in Angelegenheiten der Justizbeitreibungsordnung verbleibt beim MJ.