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Abschnitt 2 VstJBeitrOAV - 2. Niederschlagung

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
VstJBeitrOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Die OFD Niedersachsen ist unabhängig von der Höhe der Forderung zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen nach den VV Nr. 2 zu § 59 LHO befugt. Die Niederschlagung ist erst zulässig, wenn feststeht, dass eine andere haftende Person nicht vorhanden ist oder dass diese nicht zahlungsfähig ist. In den Fällen von Nummer 3.1 der Kleinbetragsregelung (Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO) kann das Kostensoll nach erfolgloser Mahnung niedergeschlagen werden, ohne dass geprüft wird, ob eine Mitschuldnerhaftung besteht.